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Zulassung zum Notaramt


Ablauf des Notarbestellungsverfahrens

Die Bewerber um eine Notarstelle müssen sich der "Notariellen Fachprüfung" unterziehen. Bei der Auswahlentscheidung zählen die Ergebnisse des 2. juristischen Staatsexamens zu 40 % und der Fachprüfung zu 60 %. Weitere Informationen hierzu ergeben sich aus der Info-Broschüre "Der Zugang zum Anwaltsnotariat nach neuem Recht", die das Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung gemeinsam mit der Bundesnotarkammer veröffentlicht hat. Sie steht auf der Homepage des Prüfungsamtes (www.pruefungsamt-bnotk.de) zum Download zur Verfügung. An dieser Stelle finden Sie auch Informationen zu den Prüfungsterminen.

Neben der notariellen Fachprüfung sieht die neue gesetzliche Regelung eine Praxisausbildung als Bestandteil des Nachweises der fachlichen Eignung vor. Für die Ausgestaltung der Ausbildung sind die Notarkammern zuständig. Ansprechpartner für etwaige Fragen (Benennung von Ausbildungsnotaren, Abkürzung im Rahmen der gesetzlichen Regelung, Termine u.s.w.) ist deshalb die jeweils örtlich zuständige Notarkammer.

Wegen der Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens um eine ausgeschriebene Notarstelle wird im Übrigen auf die §§ 4a, 5 - 6a BNotO und die §§ 4 - 7 AVNot verwiesen.

Für den Nachweis der Praxisausbildung (§ 5 Abs.4 BNotO) gilt Folgendes:

Die Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle bestimmt auf Antrag des Bewerbers den Ausbildungsnotar und erteilt hierüber dem Bewerber eine Bescheinigung (§ 4 Abs. 5 der "Ausbildungsordnung der Notarkammer Celle zur Durchführung der Praxisausbildung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei einer Notarin/einem Notar gemäß § 6 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BNotO")

Die Ausbildungsnotarin/der Ausbildungsnotar bescheinigt dem Bewerber die durchlaufende Praxisausbildung mit den nach § 5 der vorgenannten Ausbildungsordnung erforderlichen Angaben.

Die Bescheinigung der Ausbildungsnotarin/des Ausbildungsnotars ist dem Oberlandesgericht Celle im Original oder beglaubigter Ablichtung als Nachweis der absolvierten Praxisausbildung vorzulegen. Erst nach Vorlage dieser Bescheinigung kann die Bestellung zum Notar durch Aushändigung einer Bestallungsurkunde erfolgen.

Die Bescheinigung der Ausbildungsnotarin/des Ausbildungsnotars enthält auch Angaben über den Ausbildungszeitraum und die Zahl der Ausbildungsstunden (§ 5 Ziff. 4 der Ausbildungsordnung). Dieser Bescheinigung ist deshalb auch die Entscheidung der Notarkammer über eine etwaige Verkürzung der Praxisausbildung (§ 6 Abs. 1 der Ausbildungsordnung) im Original oder beglaubigter Ablichtung beizufügen.

Ferner ist zum Nachweis der Bestimmung des Ausbildungsnotars die entsprechende Bescheinigung der Notarkammer gem. § 4 Abs. 5 der Ausbildungsordnung ebenfalls im Original oder in beglaubigter Ablichtung vorzulegen.

Soweit bereits vorhanden sollten die jeweiligen Bescheinigungen der Notarkammer bereits der Notarbewerbung beigefügt oder aber gesondert - jeweils nach Erhalt - der Bestellungsbehörde vorgelegt werden. Um der Bestellungsbehörde eine bessere Planbarkeit zu ermöglichen, wird ferner darum geben, - soweit bekannt - den ungefähren Zeitpunkt und den Zeitrahmen der Praxisausbildung bereits im Vorfeld - ggf. mit der Bewerbung - mitzuteilen.

Sollte die Praxisausbildung zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits absolviert sein, sollten die entsprechenden Nachweise (siehe oben) bereits dem Bewerbungsschreiben beigefügt werden.

Kosten:

Nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 2) zu § 111 Abs. 2 NJG werden folgende Gebühren erhoben:

Bestellung zur Notarin oder zum Notar: 600,00 EUR (Nr. 6.1. GV NJG)

Versagung der Bestellung zur Notarin oder zum Notar: 350,00 EUR (Nr. 6.2 GV NJG)

Rücknahme der Bewerbung: 225,00 EUR (Nr. 6.3 GV NJG)

Neben den vorgenannten Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.3 GV NJG wird eine Dokumentenpauschale (Nummer 2000 Nr. 1 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes) für Abschriften erhoben, die anzufertigen waren, weil die Bewerbungsunterlagen nicht in ausreichender Stückzahl eingereicht worden sind (Nr. 6.3 Buchst. a) GV NJG) .

Bewirbt sich eine Person zeitgleich auf mehrere ausgeschriebene Notarstellen, so werden Gebühren nach den Nummern 6.2 und 6.3 für jede Versagung der Bestellung und jede Rücknahme der Bewerbung erhoben (Nr. 6.3 Buchst. b) GV NJG).

Bei weiteren Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Serviceeinheit unter der Tel.-Nr. 05141 206 529. Dort werden Sie mit der zuständigen Sachbearbeiterin verbunden.

Häufig gestellte Fragen und die Antworten zum Bestellungsverfahren (FAQS) sowie die häufigsten Versäumnisse


Fragen / Antworten 

In wie vielen Ausfertigungen müssen Vordruck und Anlagen eingereicht werden?
Der Bewerbervordruck ist (jeweils unterschrieben) 3-fach, die Anlagen 2-fach einzureichen. Soweit der Platz auf dem Vordruck nicht ausreicht, sind auch die gesondert unterzeichneten Ergänzungsblätter 3-fach einzureichen.

Welche Unterlagen werden benötigt?
Beglaubigt müssen nur die Anlagen sein. Es genügt, wenn ein Satz der Anlagen komplett beglaubigt ist. Die für die Notarkammer bestimmten Zweitstücke der Anlagen können in einfacher Ablichtung eingereicht werden.

Können Bescheinigungen über die Eignung oder erbrachte bewertungsrelevante Leistungen nachgereicht werden?

Dies ist grundsätzlich möglich, setzt jedoch voraus, dass ein Nachreichen der Bescheinigungen in der Bewerbung im Einzelfall angekündigt worden ist. Hiernach kann der Nachweis, dass Sie mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut sind, auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist erbracht werden.


Wo und wann müssen die Bewerbungsunterlagen eingereicht werden?

Die Bewerbung muss bei Fristablauf dem Oberlandesgericht vorliegen. Die Einreichung beim Landgericht oder dem Niedersächsischen Justizministerium ist nicht fristwahrend.


Im Interesse einer zügigen Bearbeitung ist es sinnvoll, die Bewerbungsfrist (bis 31. Oktober eines jeden Jahres) nicht in jedem Fall auszuschöpfen. Notarbewerbungen können bereits dann vorgelegt werden, wenn das Zeugnis über das Bestehen der notariellen Fachprüfung vorliegt.


Weitere ergänzende Bewerbungsunterlagen können ggf. bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgereicht werden. Dies dient der Beschleunigung der einzelnen Bewerbungsverfahren. Ferner ist nur bei frühzeitiger Bewerbung gewährleistet, dass die Bewerbungsunterlagen noch vor Ablauf der Bewerbungsfrist auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft werden und bei Fehlerhaftigkeit entsprechende Hinweise an die Bewerber ergehen können.

Tatsächlicher Fristablauf

Es gilt § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG.

Die häufigsten Versäumnisse:

  • Der Lebenslauf ist nicht unterschrieben.
  • Bei wiederholten Bewerbungen fehlen die erneut vorzulegenden Nachweise und Bescheinigungen.
  • Es fehlen nähere Erläuterungen zur Möglichkeit, die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß wahrzunehmen, falls der Wohnort nicht an dem in Aussicht genommenen Amtssitz liegt.
  • Es werden veraltete Vordrucke für die Bewerbung vorgelegt.

Ansprechpartner/in:

Falls Sie sich um eine der vom Niedersächsischen Justizministerium in der Nds. Rechtspflege ausgeschriebenen Notarstellen bewerben wollen, sollen Ihnen die vorstehenden Hinweise helfen, Rückfragen zu vermeiden und damit im Interesse aller Zeit zu sparen. Wie gewohnt stehen Ihnen die Sachbearbeiterinnen für das Notarbestellungsverfahren natürlich auch zukünftig mit ihrer jahrelangen Erfahrung für telefonische Auskünfte zur Verfügung. Es wäre uns jedoch sehr daran gelegen, wenn Sie eine Antwort auf Ihre Fragen zunächst hier suchen würden.




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