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Videoverhandlungen am Oberlandesgericht Celle

Am Oberlandesgericht Celle werden die technischen Voraussetzungen zur Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gemäß § 128a ZPO bereitgehalten.


I. Vorteile der Videokonferenztechnik


Die Technik ermöglicht Videoverhandlungen in Zivil- und Familienverfahren ohne bzw. bei nur teilweiser Anwesenheit der Prozessbeteiligten im Gerichtssaal. So können etwa Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder auch gerichtlich bestellte Sachverständige per Videokonferenz (z. B. aus dem eigenen Büro heraus) an der Verhandlung teilnehmen. Auch die Vernehmung ortsabwesender Zeugen ist so grundsätzlich möglich.

Durch den Einsatz der Videokonferenztechnik profitieren sämtliche Verfahrensbeteiligte:


1. Vorteile für Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte

  • Der Reiseaufwand wird minimiert.
  • Die Vereinbarung mehrerer Termine an verschiedenen Orten ist möglich.
  • Unterbevollmächtigte sind entbehrlich.


2. Vorteile für Beteiligte/Zeugen/Sachverständige/Dolmetscher

  • Reisekostenersparnis (für Zeuginnen, Sachverständige, Dolmetscher, …).
  • Zeitersparnis.
  • Schnellere Termine.
  • Bei einer Online-Einbindung können Sachverständige und Dolmetscher – eine entsprechende Technik und Bereitschaft vorausgesetzt – schneller verfügbar oder angesichts der größeren Auswahl besser qualifiziert sein.

3. Vorteile für die Justiz

  • Termine lassen sich schneller vereinbaren.
  • Die Zahl der Terminsverlegungsanträge sinkt. Hierdurch wird die Arbeit der Richter/innen und Serviceeinheiten erleichtert.
  • Die auch beim Land Niedersachsen anfallenden Reisekosten in PKH/VKH-Fällen werden reduziert.
  • Online-Verhandlungen leisten einen Beitrag zum Umweltschutz und gegen die Ausbreitung des Corona-Virus.

Dabei sind für alle Teilnehmer der Videokonferenz sämtliche übrigen Verfahrensbeteiligten, einschließlich des Gerichts, zu jeder Zeit hör- und sichtbar. Das Ton- und Bildsignal sämtlicher Konferenzteilnehmer wird über einen Bildschirm im Sitzungssaal des Gerichts in Echtzeit wiedergegeben, sodass auch die interessierte Öffentlichkeit den Verhandlungsverlauf vom Gerichtssaal aus verfolgen kann.


II. Technischen Voraussetzungen


Die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Videokonferenz sind gering. Neben einer hinreichend stabilen Internetleitung benötigen die Konferenzteilnehmer lediglich eine internetfähige Kamera (sog. Webcam), ein PC-Mikrofon sowie eine gültige E-Mail-Adresse.

Zur Durchführung der Videoverhandlung stellt das Gericht den Konferenzteilnehmern einen elektronischen Link per E-Mail zur Verfügung. Durch Anklicken dieses E-Mail-Links gelangen die Konferenzteilnehmer sodann in den Online-Konferenz-Raum, den das Gericht bereitstellt.

Die Konferenztechnik basiert auf dem Softwareprodukt „Skype for Business“. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die justizexternen Konferenzteilnehmer diese Software erwerben. Für Sachverständige, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen ist die Technik daher ohne weiteres und kostenlos nutzbar, auch wenn sie selbst weder über die Software selbst noch über ein Benutzerkonto bei Skype for Business verfügen. Bei Anklicken des Einladungs-Links in der E-Mail des Gerichts wird den Nutzern automatisch ein kostenloses Tool (sog. Plug-in) zum Download bereitgestellt. Dessen Installation erfolgt automatisch und leitet den Nutzer direkt in den virtuellen Konferenzraum. Die Videoverhandlung ist damit auch für technisch unerfahrene Nutzer leicht zugänglich.

Sollten Sie Interesse an einer Videoverhandlung haben oder sollte das Oberlandesgericht Sie zu einer Videoverhandlung laden, hilft Ihnen anliegende Anleitung (mit Bildern) beim Zugang.

Über die (kostenlose) Skype-App ist zudem eine Teilnahme per Smartphone bzw. Tablet-PC möglich.
Hinweis für die Skype-App auf mobilen Endgeräten: Nach Anklicken des Einladungs-Links aus der E-Mail ist in der App die Option "Als Gast teilnehmen" auszuwählen.

Häufig findet zu Ihrer Unterstützung auch ein Vortest vor der eigentlichen Verhandlung statt.


III. Datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit


Zur Wahrung der Informationssicherheit und des Datenschutzes sind zahlreiche Maßnahmen getroffen worden. „Skype for Business“ in der niedersächsischen Justiz ist nicht zu verwechseln mit der freien Software „Skype“ und auch nicht mit der lizenzpflichtigen allgemeinen Software „Skype for Business“. So werden die System-Komponenten des niedersächsischen Services „Skype for Business“ ausschließlich im Rechenzentrum der Niedersächsischen Justiz und nicht auf ausländischen Servern vorgehalten. Die virtuellen Videokonferenzräume werden auf Servern der niedersächsischen Justiz bereitgestellt.

Die Verbindung zu externen Teilnehmern von den Servern der niedersächsischen Justiz aus ist durchgehend bis zum PC des externen Teilnehmers Ende zu Ende verschlüsselt.

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