Der juristische Vorbereitungsdienst
Der juristische Vorbereitungsdienst
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
Die erfolgreiche Bewerbung um die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst hat die Aufnahme der Bewerberin bzw. des Bewerbers in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land Niedersachsen unter der Dienstbezeichnung "Referendarin" bzw. "Referendar" zur Folge.
Für die Zeit des Referendariats einschließlich des sich an den Vorbereitungsdienst anschließenden Prüfungsverfahrens wird vom Land Niedersachsen eine monatliche Unterhaltsbeihilfe gewährt. Beamtenrechtliche Zuwendungen (beispielsweise Beihilfe, eine jährliche Sonderzuwendung oder vermögenswirksame Leistungen) werden jedoch nicht gezahlt. Die Referendarinnen und Referendare sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.
Gesetzliche Grundlagen
Ablauf und Inhalt des juristischen Vorbereitungsdienstes sowie des sich anschließenden Prüfungsverfahrens sind in dem Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) und der Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO) geregelt.
Für die Rechte und Pflichten der Referendarinnen und Referendare, einschließlich des Disziplinar- und des Personalvertretungsrechts, und für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes finden nach § 5 NJAG die für die Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 61 Abs. 2 und des § 65 NBG entsprechende Anwendung, soweit durch das NJAG nicht etwas anderes bestimmt ist.
Ablauf des Referendariats
Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und gliedert sich in fünf Stationen:
1. Pflichtstation |
fünf Monate bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen |
2. Pflichtstation |
drei Monate bei einer Staatsanwaltschaft |
3. Pflichtstation |
drei Monate bei einer Verwaltungsbehörde |
4. Pflichtstation |
neun Monate bei einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt |
Wahlstation: |
vier Monate in einem der folgenden Wahlbereiche: |
a. Zivil- und Strafrecht |
Für alle Stationen gilt, dass die Ausbildung nur von Personen durchgeführt werden darf, die die Befähigung zum Richteramt oder bei einer Ausbildung im Ausland eine entsprechende Qualifikation besitzen. Von diesem Erfordernis kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Ausbildung im Wahlbereich "Wirtschafts- und Finanzrecht" bei einer Wirtschaftsprüferin / einem Wirtschaftsprüfer oder einer Steuerberaterin / einem Steuerberater stattfinden soll. Während der Ausbildung am Arbeitsplatz und in den Arbeitsgemeinschaften sollen die Referendarinnen und Referendare die erforderlichen Rechtskenntnisse in selbständiger Arbeit vertiefen und ergänzen. Die freiwillige Teilnahme an Klausurenkursen ergänzt die Ausbildung und bereitet auf die zweite Staatsprüfung vor. Die Teilnahme an den Übungsklausuren wird dringend empfohlen, da sie jedoch freiwillig ist, können Reisekosten nicht erstattet werden.
Ausbildung in der ersten und zweiten Pflichtstation
Die Ausbildung in der ersten Pflichtstation findet bei einem Amtsgericht oder Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle statt. Das Einstellungsangebot wird für einen Landgerichtsbezirk bzw. das Amtsgericht Hannover unterbreitet. Bei Annahme des Einstellungsangebotes ist es möglich, Wünsche hinsichtlich des konkreten Einsatzgerichtes zu äußern. Die Zuteilung zu einem Ausbildungsgericht, Landgericht oder Amtsgericht, wird von dem jeweiligen Landgericht selbst vorgenommen.
Die zweite Pflichtstation ist bei einer Staatsanwaltschaft zu absolvieren. Die Zuweisung zu einer Staatsanwaltschaft erfolgt nach den zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten und unter Berücksichtigung Ihres Einstellungsbezirks (Ausbildung in der ersten Pflichtstation) von Amts wegen.
Weitere Informationen finden Sie in den nebenstehenden Hinweisen zur Zuweisungspraxis.
Ausbildung in der dritten Pflichtstation
Die Ausbildung in der dritten Pflichtstation findet bei einer Verwaltungsbehörde statt. Referendarinnen und Referendare suchen sich eigenständig einen Ausbildungsplatz bei einer Verwaltungsbehörde. Die dritte Pflichtstation kann auch in anderen Bundesländern abgeleistet werden. Eine Ausbildung im Ausland ist in den ersten drei Pflichtstationen grundsätzlich nicht möglich.
Ausbildung in der vierten Pflichtstation
Die Ausbildung in der vierten Pflichtstation erfolgt bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt in allgemeiner Anwaltstätigkeit. Die Ausbilderin oder der Ausbilder ist von Ihnen selbst zu organisieren. Als Hilfe bei der Suche bieten sich nebenstehende Ausbildungsangebote an. Bis zum achten Ausbildungsmonat der vierten Pflichtstation kann die Ausbildung in drei zusammenhängenden Monaten auch im Ausland stattfinden, sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
Ausbildung in der Wahlstation
Der Schwerpunkt der Ausbildung ist in der Wahlstation wählbar und für den Aktenvortrag der mündlichen Prüfung maßgeblich. Die Ausbildungsstelle ist eigenständig zu suchen. Insoweit wird auf die nebenstehenden Ausbildungsangebote verwiesen. Die Ausbildung kann beispielsweise bei einer Justizbehörde, einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt oder in einem Unternehmen stattfinden. Sie kann sowohl im Inland als auch im Ausland erfolgen.
Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
In der dritten Pflichtstation oder der Wahlstation (Wahlbereich Staats- und Verwaltungsrechts oder Europarecht) besteht die Möglichkeit, ein dreimonatiges Semester an der DUV Speyer zu verbringen. Nähere Informationen zum Studium finden Sie unter www.uni-speyer.de. Erfolgt die Ausbildung dort in der dritten Pflichtstation, muss die Ausbildung in der Wahlstation allerdings bei einer Verwaltungsbehörde stattfinden.
Der Antrag auf Entsendung an die DUV Speyer kann formlos gestellt werden. Sofern der Ausbildungsrhythmus es erfordert, kann auf Antrag die Reihenfolge der zweiten und dritten Pflichtstation getauscht werden, um dorthin zugewiesen werden zu können.
Arbeitsgemeinschaften
Zusätzlich zur Ausbildung am Arbeitsplatz finden in allen Stationen verpflichtende Arbeitsgemeinschaften statt. Während der Eingangsphasen der Pflichtstationen werden die Arbeitsgemeinschaften meist in Form eines mehrtägigen Lehrgangs durchgeführt. In der Folgezeit finden sie in der Regel wöchentlich statt. Aufgrund ihrer besonderen Bedeutung gehen sie jedem anderen Dienst vor. Befreiungsmöglichkeiten gibt es insbesondere in der Wahlstation, wenn die Ausbildung außerhalb von Niedersachsen erfolgt.
Die Zuweisung zu einer Arbeitsgemeinschaft erfolgt nach den zur Verfügung stehenden Kapazitäten und unter Berücksichtigung Ihres Einstellungsbezirks (Ausbildung in der ersten Pflichtstation) von Amts wegen.
Ergänzungsvorbereitungsdienst
Referendarinnen und Referendare, die aufgrund ihrer Ergebnisse in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden, haben im Anschluss an die Wahlstation einen Ergänzungsvorbereitungsdienst zu absolvieren.
Sie werden vom Niedersächsischen Justizministerium (Landesjustizprüfungsamt) in der Regel für vier Monate - in Ausnahmefällen auch für eine längere Dauer - erneut der ersten Pflichtstation zugewiesen. Die Ausbildung am Arbeitsplatz findet nur noch an drei Tagen in der Woche statt. An den beiden verbleibenden Tagen erfolgt die Teilnahme an einer auf die Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten ausgerichteten Arbeitsgemeinschaft in Hannover.