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Ehefähigkeitsverfahren

im Oberlandesgerichtsbezirk Celle



Befreiung


Was ist ein Ehefähigkeitszeugnis?

Zur Eheschließung in Deutschland haben ausländische Staatsangehörige nach § 1309 Abs.1 BGB grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatstaates vorzulegen, wonach der Eheschließung nach dem Recht dieses Landes keine Ehehindernisse entgegenstehen.

Da nicht alle Staaten Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, kann unter den Voraussetzungen von Absatz 2 der genannten Vorschrift durch das Oberlandesgericht als Justizverwaltung von diesem Erfordernis eine Befreiung erteilt werden (Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses). Das Oberlandesgericht prüft dabei anstelle der ausländischen Behörde, ob der Eheschließung nach dem Heimatrecht ein Ehehindernis entgegensteht.


Wie beginnt das Verfahren?

Das Befreiungsverfahren setzt die Anmeldung der Eheschließung bei dem zuständigen Standesamt voraus. Der Befreiungsantrag kann nur über das Standesamt gestellt werden. Auch Vor- und Sachstandsanfragen sind nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt zu richten.


Wie läuft das Verfahren ab?

Der Standesbeamte bereitet den Antrag vor, berät die Verlobten über die benötigten Unterlagen und übersendet den Vorgang zur Entscheidung über die Befreiung an das Oberlandesgericht.

Dem Antrag sind grundsätzlich Nachweise zur Identität, Staatsangehörigkeit und Abstammung, zum Familienstand und ggf. zur Auflösung von Vorehe(n) beizufügen.

Zur Berechnung der Bearbeitungsgebühr ist für beide Verlobte die Angabe des aktuellen durchschnittlichen monatlichen Netto-Einkommen erforderlich. Soweit vorhanden ist ein Verdienstnachweis vorzulegen.

Sämtliche Urkunden mit Übersetzung sind im Original vorzulegen.

Das Standesamt erteilt Auskunft darüber, in welcher Form (z.B. mit Apostille oder Legalisation) die Urkunden verwendungsfähig sind.



Anerkennung


Wozu gibt es diese Verfahren?

Ausländische Entscheidungen, die die Auflösung einer Ehe bzw. das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe betreffen, bedürfen zur Wirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland nach § 107 FamFG grundsätzlich der förmlichen Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung. Dies gilt nicht für "Heimatstaatentscheidungen" (beide Ehegatten haben zur Zeit der Entscheidung dem Staat angehört, dessen Gericht oder Behörde entschieden hat) und für Entscheidungen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003.


Welches Gericht ist zuständig?

Das Oberlandesgericht Celle ist zuständig für die Anerkennungsentscheidung, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Oberlandesgerichtsbezirk Celle hat oder falls kein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, wenn eine neue Ehe im Oberlandesgerichtsbezirk Celle geschlossen werden soll.


Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt ist jeder, der ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht (z.B. Verlobte, Erben, Rentenversicherungsanstalten). Die Mitteilung des Standesamtes bei der Antragsvorbereitung ist hilfreich und sinnvoll, aber nicht zwingend.


Welche Urkunden sind vorzulegen?

Die der beantragten Anerkennung zugrunde liegende ausländische Entscheidung nebst Übersetzung ist grundsätzlich im Original, als Ausfertigung oder in- vom entscheidenden Gericht beglaubigter - Abschrift vorzulegen. Die Rechtskraft der Entscheidung ist nachzuweisen (durch Vermerk auf dem Urteil, durch gesonderte Urkunde oder Beischreibung im Personenstandsregister). Ggf. sind die Unterlagen in einer bestimmten Form ( z. B. mit Apostille versehen oder in legalisierter Form) vorzulegen.

Der Antrag ist schriftlich zu richten an das

Oberlandesgericht Celle

- Die Präsidentin -
Schlossplatz 2
29221 Celle


Tel. (Serviceeinheit): 05141 206 212

Trauringe

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