Grundsätze
Die Mediation im Güterichterverfahren ist dabei von folgenden Grundsätzen geprägt:
Informiertheit und Offenheit
Die Mediation zielt darauf ab, den Konflikt der Parteien zu lösen, also eine Vereinbarung der Parteien über die Streitpunkte zu fördern. Der Erfolg eines solchen Abschlusses hängt in der Regel davon ab, dass die Parteien über den zugrundeliegenden Sachverhalt, die verschiedenen Sichtweisen und die maßgeblichen Bedingungen hinreichend informiert sind. Dies erfordert eine Offenheit bei den Parteien und ihre Bereitschaft, sich wechselseitig die Informationen, die für den Konflikt wichtig sind, ehrlich zu offenbaren.
Vertraulichkeit
Die Offenheit im Verfahren ist eng mit dem Grundsatz der Vertraulichkeit verknüpft. Zu Beginn der Mediation wird regelmäßig vereinbart, dass der Inhalt und der Ablauf der Güterichterverhandlung vertraulich bleiben. Die eingesetzten Güterichterinnen und Güterichter sichern ihrerseits Vertraulichkeit zu. Sie sind nicht in dem Senat tätig, der das Verfahren an die Güterichterabteilung abgegeben hat.
Eigenverantwortlichkeit
Die Parteien sind die Experten in eigener Sache: Sie wissen am Ehesten, wie eigene, auf ihre spezielle Situation zugeschnittene Antworten für die Konfliktlösung aussehen. Die Güterichterinnen und Güterichter sind nicht für die Lösung des Konflikts verantwortlich, sondern unterstützen die Parteien durch ihre strukturierte Verhandlungsleitung, die verschiedenen Sichtweisen besser zu verstehen und eine einvernehmliche Lösung miteinander zu erarbeiten.
Neutralität/Allparteilichkeit
Selbst wenn das Güterichterverfahren eine gewisse Flexibilität zulässt, gehört es nicht zu den Aufgaben der Güterichterinnen und Güterichter, rechtliche Hinweise für den Rechtsstreit zu erteilen. Die eingesetzten Güterichterinnen und Güterichter sind - falls es nicht zu einem abschließenden Vergleich kommen sollte - anschließend nicht als streitentscheidende Richterinnen oder Richter in diesem oder in anderen Rechtsstreitigkeiten unter den Parteien tätig.
Freiwilligkeit
Jede Prozesspartei kann den Wunsch nach einer Mediation gegenüber dem Senat oder der anderen Partei äußern. Die Anregung zur Mediation kann ferner vom zuständigen Senat erfolgen. Keine Prozesspartei ist verpflichtet, sich auf das Güterichterverfahren einzulassen. Sie kann auch jederzeit aus einem begonnenen Güterichterverfahren aussteigen. Weder muss sie dies begründen noch kann ihr deshalb ein Nachteil im Prozess entstehen.