Nutzungsordnung für die Präsenzbibliothek des Oberlandesgerichts Celle
vom 15. Oktober 2025
1. Benutzerkreis
a) Zur Nutzung des Bibliotheksangebots in den Bibliotheksräumen sind vorrangig die Richterinnen und Richter, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Oberlandesgerichts Celle und der Amts- und Landgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks bzw. der Generalstaatsanwaltschaft Celle berechtigt.
b) Daneben ist die Bibliothek den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Referendarinnen und Referendaren, Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärtern, Anwärterinnen und Anwärtern sowie Auszubildenden, Personen, die auf wissenschaftlichem Gebiet arbeiten, Justizbediensteten anderer Gerichte und Behörden sowie der interessierten Öffentlichkeit (zur vereinzelten kurzzeitigen Nutzung) während der Öffnungszeiten zugänglich.
2. Nutzungsregelungen
a) Die vor Ort vorhandenen Werke (Bücher und Zeitschriften) können in den Bibliotheksräumen genutzt werden.
Diejenigen, die über einen codierten Schlüssel zum Betreten des Dienstgebäudes verfügen, haben jederzeit einen Zugang zu den Bibliotheksräumen. Diesem Personenkreis ist auch eine Ausleihe möglich. Einzelheiten dazu sind der Intranetseite der Bibliothek zu entnehmen.
Allen anderen Nutzern ist die Bibliothek nach namentlicher Erfassung in einer Besucherliste während der Öffnungszeiten zugänglich.
Die Bibliothek ist wie folgt geöffnet:
Montag - Freitag von 8.45 bis 12.30 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 13.30 bis 15.30 Uhr
(vor einem Feiertag sowie am 23. und 30. Dezember bleibt die Bibliothek am Nachmittag geschlossen)
Während der niedersächsischen Schulferien können abweichende Öffnungszeiten gelten.
b) Eine PC-Recherche in juristischen Datenbanken kann für Personen, die nicht der niedersächsischen Justiz angehören, aus lizenzrechtlichen Gründen leider nicht zur Verfügung gestellt werden.
c) Nutzerinnen und Nutzer der Bibliotheksräume haben sich so zu verhalten, dass andere in ihrem Nutzungsrecht nicht beeinträchtigt werden und der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird.
Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in den Lesesälen nicht gestattet.
Bei Betreten und Verlassen der Bibliothek können Kontrollen auf mitgeführtes Bibliotheksgut erfolgen.
Im Bedarfsfall stehen für die Aufbewahrung persönlicher Gegenstände während der Nutzung der Bibliotheksräume Schließfächer im Bereich des Haupteingangs des Oberlandesgerichts zur Verfügung. Im Eingangsbereich der Bibliothek ist ferner eine kleine Garderobe vorhanden.
3. Fotokopien
a) Das geltende Urheberrecht ist zu beachten.
b) Der unter 1a) genannte Benutzerkreis, Referendarinnen und Referendare sowie Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter sowie Anwärterinnen und Anwärter und Auszubildenden des Landes Niedersachsen dürfen die in den Lesesälen aufgestellten Kopiergeräte zur Herstellung von Kopien für dienstliche Zwecke kostenlos nutzen.
Für Kopien, die zu Lern- und Prüfungszwecken und/oder für außerdienstliche Zwecke gefertigt werden, sind die unter Buchst. c) genannten Gebühren zu entrichten.
c) Nicht der Niedersächsischen Justiz angehörende Personen haben die nachfolgend genannten Gebühren zu entrichten:
für eine Schwarz-Weiß-Kopie 0,05 € je Kopie, für eine Farbkopie 0,20 € je Kopie.
Sofern von den Mitarbeitenden der Bibliothek Kopien gefertigt und als elektronische Datei gespeichert werden, entstehen Kosten in Höhe von 1,50 € je Datei.
gez. Otte

