Grundsätze der Mediation
Die Mediation im Güterichterverfahren folgt bestimmten Grundsätzen, die wir Ihnen in diesem Artikel zusammengefasst haben. Weitere Informationen finden Sie auch im Flyer, der Ihnen zum Download zur Verfügung steht.
Information und Offenheit
Mediation ist dafür da, Streit zu lösen. Die Parteien finden gemeinsam eine Lösung für ihre Streitpunkte. Ob so ein Abschluss erfolgreich ist, hängt davon ab, dass die Parteien über den zugrundeliegenden Sachverhalt, die verschiedenen Sichtweisen und die maßgeblichen Bedingungen gut Bescheid wissen. Das heißt, beide Seiten müssen offen sein und sich gegenseitig die Informationen geben, die für den Konflikt wichtig sind.
Vertraulichkeit
Die Offenheit im Verfahren hängt also eng mit dem Grundsatz der Vertraulichkeit zusammen. Am Anfang der Mediation wird normalerweise vereinbart, dass der Inhalt und der Ablauf der Güterichterverhandlung vertraulich bleiben. Die Güterichterinnen und Güterichter behandeln alle Informationen aus der Mediation vertraulich. Sie kommen nicht aus dem Senat, der das Verfahren in die Mediation abgegeben hat.
Eigenverantwortlichkeit
Die Parteien sind die Experten in eigener Sache. Sie wissen am besten, wie sie auf ihre spezielle Situation zugeschnittene Antworten für die Konfliktlösung finden. Die Güterichterinnen und Güterichter sind nicht dafür da, den Konflikt zu lösen. Sie helfen den Parteien, indem sie die Verhandlungen strukturieren. So können die verschiedenen Sichtweisen besser verstanden werden und es wird gemeinsam eine einvernehmliche Lösung erarbeitet.
Neutralität und Allparteilichkeit
Das Güterichterverfahren ist sehr flexibel, aber die Güterichterinnen und Güterichter geben grundsätzlich keine rechtlichen Hinweise für den Rechtsstreit. Die Güterichterinnen und Güterichter werden – falls es nicht zu einem Vergleich kommt – danach nicht als streitentscheidende Richterinnen oder Richter in diesem oder in anderen Rechtsstreitigkeiten der Parteien tätig sein.
Freiwilligkeit
Jede Partei in einem Prozess kann beim Senat oder der anderen Partei den Wunsch nach einer Mediation äußern. Auch der zuständige Senat kann die Anregung zur Mediation geben. Keine der Parteien, die am Prozess beteiligt sind, muss sich aber auf das Güterichterverfahren einlassen. Sie kann auch jederzeit aus einem begonnenen Güterichterverfahren aussteigen. Sie muss das nicht begründen und hat davon auch sonst keinen Nachteil im Prozess.
Die Grundsätze der Mediation

