Formulare und Muster zum Grundbuchabrufverfahren
Hinweise und Informationen zu den nebenstehend zum Download angebotenen Formularen und Mustern
Antragsvordruck (Einheitliches Anmeldeformular)
Dieses Anmeldeformular ist für alle Personengruppen vorgesehen.
Das uneingeschränkte Abrufverfahren kann aber nur von Gerichten, anderen Behörden, Notaren und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren beantragt werden (§ 133 Abs. 2 GBO). Für Notare gilt insbesondere, dass bei einer Zulassung zum uneingeschränkten Abrufverfahren dieses nur zur Grundbucheinsicht in notariellen Angelegenheiten genutzt werden darf. Wollen Sie das Abrufverfahren auch als Rechtsanwalt nutzen, verwenden Sie bitte zusätzlich ein weiteres Formular, mit dem sie die Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren beantragen (Sonstiger Teilnehmer). Das Gleiche gilt für Behörden, die eine Genehmigung für Ihre wirtschaftlichen Unternehmen beantragen wollen. Eine Gebührenbefreiung kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
Alle sonstigen Personen können nur die eingeschränkte Teilnahme am Abrufverfahren beantragen. Hierzu zählen insbesondere Banken und Rechtsanwälte, aber auch sonstige Einsichtsberechtigte, denen die Teilnahme am uneingeschränkten Abrufverfahren nicht offen steht. Laut § 133 Abs. 4 Grundbuchordnung i. V. m. § 82 Grundbuchverfügung ist die Nutzung des Abrufverfahrens für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, bei dinglicher Berechtigung am Grundstück sowie beim Vorliegen einer Vollmacht des Eigentümers zulässig. Die aus diesen Gründen Nutzungsberechtigten werden zum eingeschränkten Abrufverfahren zugelassen. Auch die Teilnehmer am eingeschränkten Abrufverfahren haben den Zugriff auf alle niedersächsischen Grundbücher. Der Unterschied zum uneingeschränkten Abrufverfahren besteht lediglich in der Verpflichtung, den Grund des berechtigten Interesses jeweils vor dem Abruf des Grundbuchblattes am Bildschirm aus den oben genannten auszuwählen (Darlegungserklärung).
Eine Zulassung nur als Versorgungsunternehmen im Sinne des § 86 a GBV ist in Niedersachsen nicht möglich.
Vielmehr können Versorgungsunternehmen die allgemeine eingeschränkte Teilnahme beantragen. Die Nutzung im Rahmen des § 86 a GBV ist dabei nicht ausgeschlossen, sofern das Grundbuchamt des entsprechenden Bezirks dem Unternehmen zusätzlich eine Genehmigung zur allgemeinen Einsicht erteilt hat
Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch SEPA Basislastschrift-Mandat
Sofern Interesse zur Teilnahme am Lastschriftverfahren besteht, bitte ich Sie, ein entsprechendes SEPA-Basislastschrift-Mandat zu erteilen. Verwenden Sie dazu möglichst den nebenstehenden Vordruck und senden diesen ausgefüllt an das OLG Celle. Unsere Forderungen werden dann monatlich von Ihrem Konto abgebucht.
Grundbuchabrufverfahren
Hier können Sie verschiedene Dokumente zum automatisierten Abrufverfahren herunterladen.
Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Grundbuchabrufverfahren
Oberlandesgericht Celle
Schloßplatz 2
29221 Celle
Tel: 05141 206-438