Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Altersgrenze
Die wichtigsten Fragen und Antworten für Notarinnen und Notare
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 23. September 2025 (1 BvR 1796/23) die vorübergehende Fortgeltung der Altersgrenze des § 48a BNotO bis zum 30. Juni 2026 angeordnet. Damit erlischt das Amt des Notars vorerst weiterhin mit Ende des Monats, in dem die Notarin oder der Notar das siebzigste Lebensjahr vollendet.
Eine Neubewerbung von Notarinnen und Notaren, deren Amt gemäß § 47 Nr. 2 Var. 1 BNotO erloschen ist, ist gegenwärtig frühestens nach dem 30. Juni 2026 und nur nach Maßgabe der vom Bundesgesetzgeber noch zu schaffenden Neuregelung möglich. Das mit der Altersgrenze verfolgte gesetzgeberische Ziel, den Notarberuf für jüngere Berufsträger offenzuhalten, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als legitimen arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Zweck anerkannt.
Solange die Altersgrenze fortgilt, stünde einer erfolgreichen Neubewerbung § 48a BNotO entgegen.Auf dieser Seite haben wir Ihnen die wichtigsten Fragen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zusammengefasst:
Altersgrenze für Notarinnen und Notare
Gilt die Altersgrenze von 70 Jahren nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts weiter?
Ja. Nach dem Urteil vom 23. September 2025 gilt die Altersgrenze bis zum 30. Juni 2026 fort.
Das heißt: Das Amt erlischt weiterhin kraft Gesetzes mit Ablauf des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird.Welche Möglichkeiten haben Notarinnen und Notare, die das 70. Lebensjahr bereits vollendet haben oder vor Ablauf der Übergangsfrist am 30. Juni 2026 vollenden werden?
Wenn das Amt bis einschließlich 30. Juni 2026 endet, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, über die das Oberlandesgericht grundsätzlich im konkreten Einzelfall nach freiem Ermessen entscheidet:
- Aktenverwahrung (§ 51 BNotO):
Die Notarkammer oder eine Notarin bzw. ein Notar verwahren die bisherigen Urkunden und Akten.
- Notariatsverwaltung (§ 56 BNotO):
Für eine Übergangszeit wird das Notariat verwaltet. Die/der ausgeschiedene Notarin/Notar kann selbst als Verwalterin oder Verwalter eingesetzt werden, wenn sie/er dafür geeignet ist.
Allerdings dürfen neue Urkundsgeschäfte durch die Verwalterin oder den Verwalter nur in den ersten drei Monaten ab der Bestellung vorgenommen werden.
Eine Bestellung als Notarvertreter/in (§§ 39 ff. BNotO) wird demgegenüber deshalb nicht in Betracht kommen, weil das Amt kraft Gesetzes erloschen ist und es keinen Amtsträger mehr gibt, der wegen Abwesenheit oder Verhinderung vertreten werden könnte.
Ebenso kommt eine Wiederbestellung nach einer Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c BNotO) nicht in Betracht, wenn zwischenzeitlich das Amt kraft Gesetzes erloschen ist.Möglichkeiten nach Erlöschen des Amtes
Werden bereits vor Verkündung der Entscheidung oder bis
zum Ablauf der Übergangsfrist am 30. Juni 2026 altersbedingt ausgeschiedene Notarinnen und Notare auf entsprechenden Antrag neu bestellt?
Nein.
Bewerbung auf ausgeschriebene Stellen
Können sich betroffene Notarinnen und Notare jetzt schon wieder bewerben?
Nein. Wer bis einschließlich 30. Juni 2026 aus Altersgründen ausgeschieden ist, kann sich nicht auf die aktuellen Ausschreibungen (Nds. Rpfl. 7/2025) bewerben.
Ist eine Bewerbung nach dem 30. Juni 2026 möglich?
Ja. Nach Ablauf der Frist können sich ausgeschiedene Notarinnen und Notare auf im nächsten Jahr auszuschreibende Stellen bewerben.Voraussetzungen bei einer Neubewerbung
Müssen ausgeschiedene Notarinnen und Notare die neuen Voraussetzungen des § 5b BNotO erfüllen?
Nicht zwingend. Wenn diese Voraussetzungen erst nach dem ersten Amtsantritt eingeführt wurden, berücksichtigen die Landesjustizverwaltungen, dass es sich um Soll-Voraussetzungen handelt. Im Einzelfall kann also davon abgewichen werden (§ 5b Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 BNotO).Auswahl zwischen mehreren Bewerberinnen und Bewerbern
Wie wird entschieden, wenn mehrere Bewerberinnen und Bewerbern in Betracht kommen?
Die Auswahl richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung (§ 6 Abs. 1 BNotO).
- Die notarielle Fachprüfung gilt dabei in der Regel als Nachweis der fachlichen Eignung.