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Richterliche Geschäftsverteilung

Ein wesentliches Prinzip unseres rechtsstaatlichen Systems ist der Grundsatz des "gesetzlichen Richters". Dieser Grundsatz ist in Art. 101 des Grundgesetzes verbürgt. Er besagt, dass für jedes gerichtliche Verfahren schon vorher feststehen muss, von welchen Richtern es entschieden werden wird. Die richterliche Zuständigkeit soll damit einer unsachlichen Beeinflussung entzogen werden.

Aufgabe des Geschäftsverteilungsplans ist es, die Verteilung der Rechtsprechungsaufgaben unter den Senaten des Oberlandesgerichts zu regeln. Dies ist Aufgabe des Präsidiums des Oberlandesgerichts. Das Präsidium ist ein richterliches Selbstverwaltungsorgan, das von allen Richtern des Gerichts zu wählen ist, und dem die Präsidentin kraft Gesetzes angehört.

Der Geschäftsverteilungsplan wird am Ende eines jeden Jahres für das kommende Jahr aufgestellt und bestimmt im Voraus, welche Richter für welches Verfahren zuständig sind. Die Zuständigkeit für die Verfahren folgt jeweils abstrakten, von vornherein genau festgelegten Regeln. Das Oberlandesgericht Celle weist die Rechtsstreite den Senaten nach ihren jeweiligen Spezialzuständigkeiten für besondere Sachgebiete bzw. nach örtlichen Kriterien zu.

Wegen der Bedeutung des Geschäftsverteilungsplans für das verfassungsrechtliche Prinzip des gesetzlichen Richters sind Änderungen der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres nur aus bestimmten Anlässen möglich, etwa bei Richterwechsel oder bei festgestellter Überlastung eines Senats. Eine derartige Änderung des Geschäftsverteilungsplans ist ebenfalls durch begründeten Beschluss des Präsidiums möglich.


Der aktuelle richterliche Geschäftsverteilungsplan ist hier abrufbar.

Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Celle (pdf-Datei, nicht barrierefrei), nicht fortgeschrieben

Schmuckgrafik   Bildrechte: OLG Celle
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