Richterliche Geschäftsverteilung
Volltext - Stand: 1. Juli 2024
Beschluss über die Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte bei dem Oberlandesgericht Celle im Geschäftsjahr 2024 - Fortgeschriebene Fassung -
III. Strafsenate, Senate für Bußgeldsachen und Ermittlungsrichter
1. Strafsenat und 1. Senat für Bußgeldsachen
2. Strafsenat und 2. Senat für Bußgeldsachen
3. Strafsenat und 3. Senat für Bußgeldsachen
IV. Sonstige Senate und Gerichte
4. Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
5. Senat für Landwirtschaftssachen
8. Niedersächsischer Dienstgerichtshof für Richter (nachrichtlich)
9. Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof (nachrichtlich)
1. Verteilung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach Buchstaben
2. Verteilung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach Spezialzuständigkeiten
3. Verteilung der Familiensachen
4. Alphabetische Übersicht über die sonstigen Spezialzuständigkeiten in Zivilsachen
A B D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z
6. Verteilung der Bußgeldsachen
1. Präsidium des Oberlandesgerichts
2. Richterrat des Oberlandesgerichts
3. Bezirksrichterrat des Oberlandesgerichts
4. Vertrauensmann der schwer behinderten Richter beim Oberlandesgericht Celle5. Gleichstellungsbeauftragte beim Oberlandesgericht Celle
6. Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung beim Oberlandesgericht Celle
7. Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts
9. Leiter der Referendararbeitsgemeinschaften beim Oberlandesgericht Celle
10. Auslage des Geschäftsverteilungsplans
Anlagen A bis D zum Geschäftsverteilungsplan 2024
A.
Bei dem Oberlandesgericht Celle bestehen 23 Zivilsenate, davon 6 Senate zugleich als Senate für Familiensachen und ein Senat zugleich als Senat für Landwirtschaftssachen, 7 Strafsenate und 3 Senate für Bußgeldsachen, außerdem ein Senat für Baulandsachen, 2 Kartellsenate, ein Vergabesenat, 2 Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, ein Senat für Notarsachen und eine Güterichterabteilung.
B.
Für die Zuständigkeit in Zivilsachen (außer Familiensachen) ist vorrangig die rechtliche Natur des Klageanspruchs maßgebend. Dies gilt auch für Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren (die nicht als Zwangsvollstreckungssachen im Sinne dieses Geschäftsverteilungsplans anzusehen sind).
- Entstammt danach der Klageanspruch einem Rechtsgebiet, das einem Senat speziell zugewiesen ist, so ist dieser Senat für die Bearbeitung des Rechts2 streits zuständig. Dies gilt auch für Ansprüche aus der Anbahnung oder Nichtigkeit von Vertragsverhältnissen aus dem Spezialgebiet sowie für Unterlassungsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz und Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz.
- Ist das Rechtsgebiet mehreren Senaten zugewiesen, so richtet sich die Zuständigkeit der Senate ergänzend nach den in diesem Geschäftsverteilungsplan jedem Senat im Einzelnen übertragenen Gerichtsbezirken sowie - nach Maßgabe von C. - den Anfangsbuchstaben der Beklagten.
- Gehört die Klageforderung nicht zu einem Spezialgebiet oder ist sie unstreitig, streiten die Parteien aber (außerdem) über ein Rechtsverhältnis, für das eine Spezialzuständigkeit oder eine familienrechtliche Zuständigkeit besteht, so bestimmt dieses Rechtsverhältnis die Zuständigkeit.
- Wird ein Verfahren an einen anderen nicht benannten Zivil- oder Familiensenat zurückverwiesen, so ist der Vertretersenat des Senats zuständig, dessen Urteil aufgehoben worden ist. Wird ein Verfahren an einen anderen nicht benannten Zivilsenat zurückverwiesen und gibt es einen weiteren Zivilsenat mit gleicher Spezialzuständigkeit, so ist für das zurückverwiesene Verfahren dieser Senat zuständig. Gibt es mehrere weitere Senate mit gleicher Spezialzuständigkeit, so ist von ihnen derjenige zuständig, dessen Senatsnummer der Senatsnummer des ursprünglich mit der Sache befassten Senats vorangeht bzw. soweit der ursprünglich mit der Sache befasste Senat die niedrigste Senatsnummer der mit gleicher Spezialzuständigkeit befassten Zivilsenate führt, der Senat mit der höchsten Senatsnummer unter ihnen.
- Die Zuständigkeit in Aufgebotssachen richtet sich nach dem Fachgebiet des Senats, dem das zur Begründung des Ausschließungsantrags behauptete Recht bzw. die für kraftlos zu erklärende Urkunde zuzuordnen ist.
C.
Ist für einen Rechtsstreit keine Spezialzuständigkeit im Sinne von B. gegeben, so ist der Senat für die Sache zuständig, dem der Landgerichtsbezirk, aus dem die Sache stammt, durch diesen Geschäftsverteilungsplan zugewiesen ist.
- Sind mehrere Senate für einen Landgerichtsbezirk zuständig, richtet sich die Zuständigkeit im Einzelfall nach den den Senaten jeweils zugewiesenen Anfangsbuchstaben des Beklagten, bei Rechtsstreitigkeiten nach §§ 767 bis 769 ZPO jedoch nach den Anfangsbuchstaben der Vollstreckungsschuldner.
- Bei natürlichen Personen und bei Firmen sowie bei sonstigen Bezeichnungen wie GbR, ARGE o. ä., die den Familiennamen einer natürlichen Person (und nicht nur die Initialen) enthalten, ist der erste Buchstabe des vollen Familiennamens - Adelsbezeichnungen und ähnliche Zusätze wie „von", „de“ usw. bleiben unberücksichtigt -, bei öffentlich-rechtlichen Institutionen, die einen Orts- oder Landesnamen enthalten, der Anfangsbuchstabe des Ortes oder des Landes, im Übrigen der erste Buchstabe schlechthin entscheidend.
- Maßgebend ist die Parteibezeichnung in der angefochtenen Entscheidung. Bei mehreren Beklagten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des zuerst aufgeführten Beklagten; dies gilt nicht, wenn feststeht, dass dieser nicht am Verfahren vor dem Oberlandesgericht beteiligt sein kann.
D.
Für Verbandsklagen, für die keine Spezialzuständigkeit im Sinne von B. gegeben ist, ist der Senat zuständig, der für eine sonstige Klage gegen den Verbandsbeklagten im Sinne von C. 1. und 2. zuständig wäre.
E.
Bausachen, Kraftfahrzeugsachen und Amtshaftungssachen werden nach einem jeweiligen Turnus verteilt.
a. Bausachen
sind alle Streitigkeiten über Ansprüche, die aus einem Rechtsverhältnis herrühren, in dem eine Partei eine Verpflichtung zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat – unabhängig von dessen vertraglicher Qualifikation etwa als Dienst-, Werk-, Werklieferungs- oder entgeltlichem Geschäftsbesorgungsvertrag –, wenn an den Verträgen zumindest auf einer Seite ein Architekt, Bauunternehmer oder eine andere berufsmäßig mit der Planung oder Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft beteiligt war, mithin insbesondere Streitigkeiten über Ansprüche aus Bauverträgen (§ 650a BGB), Verbraucherbauverträgen (§ 650i BGB), Architekten und Ingenieurverträgen (§ 650p BGB), Bauträgerverträgen (§ 650u BGB), Baubetreuungsverträgen, Träger-Bewerber-Verträgen und verwandten Rechtsgeschäften einschließlich der Ansprüche, die auf das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen gestützt werden, sowie 4 über Ansprüche aus Kaufanwärterverträgen, soweit in diesen eine Partei die Verpflichtung zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat.
b. Kraftfahrzeugsachen
sind Rechtsstreitigkeiten aus Kauf und Tausch von Kraftfahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeuganhängern und selbstfahrenden Maschinen und Geräten sowie aus der Vermittlung solcher Geschäfte, auch wenn die Ansprüche aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden, soweit nicht der 3. Zivilsenat zuständig ist (vgl. 3. Zivilsenat Nr. 7). Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug als Leasingfahrzeug erworben wurde und kauf- oder tauschrechtliche Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden.
c. Amtshaftungssachen
sind Rechtsstreitigkeiten wegen Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung sowie aus Staatshaftung, wegen Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nicht aus deren Teilnahme am bürgerlichen Rechtsverkehr hergeleitet werden, und aus Regressansprüchen des Dienstherrn, soweit nicht der 1. Zivilsenat (nach Nr. 2), der 4. Zivilsenat (nach Nr. 9 oder 10), der 5. Zivilsenat (nach Nr. 2), der 13. Zivilsenat (nach Nr. 7), der 14. Zivilsenat (nach Nr. 3, 4 oder 7) oder der 2. Zivilsenat (nach Nr. 8) zuständig ist.
2. Allgemeine Verteilungsregelung
a. Eingehende
aa. Bausachen
werden in der Reihenfolge des Eingangs der Berufungsschrift nach dem sich aus der Anlage A zum Geschäftsverteilungsplan ersichtlichen Schlüssel zugeteilt, der bei Ausschöpfen aller laufenden Nummern jeweils von vorn beginnt; die vorstehende Regelung gilt nicht für Ansprüche auf Architekten- oder Ingenieurhonorar sowie deren Rückforderung, auch wenn sie als streitige Forderung im Wege der Aufrechnung oder Widerklage geltend gemacht werden (Architektenbausachen); für diese ist der 14. Zivilsenat (nach Nr. 2) zuständig;
bb. Kraftfahrzeugsachen
werden in der Reihenfolge des Eingangs der Berufungsschrift nach dem sich aus der Anlage B zum Geschäftsverteilungsplan ersichtlichen Schlüssel zugeteilt, der bei Ausschöpfen aller laufenden Nummern jeweils von vorn beginnt;
cc. Amtshaftungssachen
werden in der Reihenfolge des Eingangs der Berufungsschrift nach dem sich aus der Anlage C zum Geschäftsverteilungsplan ersichtlichen Schlüssel zugeteilt, der bei Ausschöpfen aller laufenden Nummern jeweils von vorn beginnt.
b. Für die Ermittlung des jeweiligen Eingangszeitpunktes von Bausachen, Kraftfahrzeugsachen und Amtshaftungssachen gelten folgende Kriterien:
aa. Im Original per Post oder anderweitig in Papierform eingegangene Berufungsschriften gelten als an dem Tag um 0.00 Uhr eingegangen, an dem sie den Eingangsstempel des Oberlandesgerichts Celle erhalten haben.
bb. Sind danach mehrere Berufungen als gleichzeitig eingegangen anzusehen, so werden die Verfahren nach folgender Reihenfolge behandelt:
Bei gleichen Nummern und gleichem Jahr entscheidet:
- bei Herkunft aus einem Gericht die Nummer der Kammer, die entschieden hat; die niedere Nummer geht vor,
- bei gleichen Nummern aus verschiedenen Gerichten die alphabetische Reihenfolge der Gerichte, d.h.
Bückeburg vor Hannover
Hannover vor Hildesheim
Hildesheim vor Lüneburg
Lüneburg vor Stade
Stade vor Verden
(und – falls vorkommend – Amtsgerichte eingeordnet).
Die frühere Stelle im Alphabet geht vor.
cc. Per Fax eingegangene Berufungsschriften gelten zu dem nach Tag und Uhrzeit aus dem Faxausdruck ersichtlichen Zeitpunkt als eingegangen.
dd. Der Zeitpunkt der Einreichung von Berufungsschriften als elektronische Dokumente richtet sich nach § 130 a ZPO.
ee. Gehen mehrere Berufungsschriften per Fax oder als elektronisches Dokument zur gleichen Uhrzeit ein, werden diese in der unter bb) genannten Reihenfolge behandelt.
ff. Berufungsschriften, denen entgegen § 519 Abs. 3 ZPO keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt ist, werden zunächst nicht in den Turnus für Bausachen, Kraftfahrzeugsachen bzw. Amtshaftungssachen gegeben. Als Eingangszeitpunkt gilt in diesem Fall der Tag des Eingangs des Schriftsatzes, mit dem das Urteil vorgelegt wird, oder der Tag des Eingangs der Verfahrensakten beim Oberlandesgericht, wenn dieser Zeitpunkt früher ist. Für die Behandlung von Fax- und Posteingängen gelten die Regelungen zu aa) bis cc) entsprechend.
c. Der Jahreswechsel berührt den Turnus nicht.
d. Ändert sich der Turnus in Bausachen, Kraftfahrzeugsachen und/oder in Amtshaftungssachen im Laufe eines Geschäftsjahres, wird die erste im jeweils neuen Turnus eingehende Sache dem Senat zugeteilt, der nach dem alten Turnus als nächster eine Sache zugeteilt erhalten hätte.
e. Die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs (unten H. 1.) geht dem jeweiligen Turnus in Bausachen, Kraftfahrzeugsachen und Amtshaftungssachen vor. Wird einem Bausenat durch diese Regelung eine Bausache oder einem Senat für Kraftfahrzeugsachen durch diese Regelung eine Kraftfahrzeugsache oder einem Senat für Amtshaftungssachen durch diese Regelung eine Amtshaftungssache zugewiesen, obwohl der betreffende Senat nach dem jeweiligen Turnus in Bausachen, Kraftfahrzeugsachen bzw. Amtshaftungssachen noch nicht an der Reihe ist, so wird ihm die Sache im jeweiligen Turnus auf seine nächste Berücksichtigung vorgetragen.
3. Regelungen bei nachträglicher Klärung der Zuständigkeit
a. Gibt ein Senat eine Sache,
aa. die ihm als Bausache über den Turnus zugeschrieben wird, endgültig an einen anderen Senat ab, so wird dem abgebenden Senat die nächste Bausache im Turnus anstelle der für die abgegebene Sache bereits vergebenen Nummer im Turnusschlüssel (Anlage A) zugewiesen; d.h. die entstandene Lücke wird aufgefüllt;
bb. die ihm über den Turnus in Kraftfahrzeugsachen zugeschrieben wird, endgültig an einen anderen Senat ab, so wird dem abgebenden Senat die nächste Kraftfahrzeugsache im Turnus anstelle der für die abgegebene Sache bereits vergebenen Nummer im Turnusschlüssel (Anlage B) zugewiesen; d.h. die entstandene Lücke wird aufgefüllt;
cc. die ihm über den Turnus in Amtshaftungssachen zugeschrieben wird, endgültig an einen anderen Senat ab, so wird dem abgebenden Senat die nächste Amtshaftungssache im Turnus anstelle der für die abgegebene Sache bereits vergebenen Nummer im Turnusschlüssel (Anlage C) zugewiesen; d.h. die entstandene Lücke wird aufgefüllt.
b. Bewertet die/der Vorsitzende eines
- Nichtbausenats,
- nicht am Turnus in Kraftfahrzeugsachen und/oder
- nicht am Turnus in Amtshaftungssachen teilnehmenden Senats
c. Legt ein Bausenat, ein Senat für Kraftfahrzeugsachen oder ein Senat für Amtshaftungssachen eine Sache einem anderen Senat zur Übernahme vor (oben I. E. 3. a)), teilt der abgebende Senat zugleich mit der Vorlage der Sache an den anderen Senat der zentralen Eingangsstelle das Aktenzeichen der Sache mit. Der Senat, bei dem die Sache endgültig verbleibt, teilt dies ebenfalls der zentralen Verteilungsstelle mit. Wird eine Sache von einem Nichtbausenat, von einem Senat der nicht für Kraftfahrzeugsachen bzw. Amtshaftungsssachen zuständig ist, in den Turnus gegeben (oben I. E. 3. b)), teilt der Senat, bei dem die Sache endgültig verbleibt, dies der zentralen Verteilungsstelle mit.
4.
Für eingehende W-Verfahren in Bausachen, Kraftfahrzeugsachen sowie Amtshaftungssachen wird entsprechend den Regelungen zu Nr. 1. - 3. ein zweiter Turnus eingerichtet. An die Stelle des Eingangs der Berufungsschrift (I. E. 2.) tritt der Zeitpunkt des Eingangs der Verfahrensakten in der Eingangsgeschäftsstelle.
F.
Die Zuständigkeit in Familiensachen richtet sich grundsätzlich nach den jedem Familiensenat zugewiesenen Amtsgerichtsbezirken. Ausgenommen sind die einzelnen Senaten zugewiesenen Spezialzuständigkeiten. Für Entscheidungen nach § 155 c Abs. 2 S. 2 FamFG ist der jeweils in erster Linie vertretende Senat zuständig.
Turnus in Familiensachen
Die UF-Sachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Hannover werden in der Reihenfolge des Eingangs der erstinstanzlichen Akten bei der Geschäftsstelle des 10. Zivilsenats nach dem sich aus der Anlage D zum Geschäftsverteilungsplan ergebenden Schlüssel zugeteilt, der bei Ausschöpfen aller laufenden Nummern jeweils von vorn beginnt. Gehen an einem Tag mehrere Akten ein, erfolgt die Zuteilung aufsteigend in der Reihenfolge des erstinstanzlichen Aktenzeichens. Wird der Geschäftsstelle eine Unterbringungssache vorgelegt, erfolgt die Zuteilung unabhängig von der Art des Eingangs dieser Sache sofort an der nächsten freien Stelle im Turnus.
Eine Abgabe im Turnus erfolgt nicht, solange ein Verfahren betreffend dieselbe Familie beim abgebenden Senat anhängig ist. Eine Abgabe zusätzlich zum Turnus erfolgt, solange ein Verfahren betreffend dieselbe Familie beim übernehmenden Senat anhängig ist. Beides geschieht jeweils in Anrechnung auf den Turnus.
Der Jahreswechsel berührt den Turnus nicht. Ändert sich der Turnus in Familiensachen im Laufe eines Geschäftsjahres, wird die Zuteilung nach dem neuen Turnus mit der nächsten Ordnungsnummer fortgesetzt, die auf die nach der Zuteilung der im alten Turnus zuletzt vergebenen Ordnungsnummer folgt.
Die WF-Sachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Hannover verbleiben grundsätzlich im 10. Zivilsenat, es sei denn, eine UF-Sache betreffend dieselbe Familie ist im 12. Zivilsenat anhängig. Dann ist für die WF-Sache auch der 12. Zivilsenat zuständig, und zwar ohne Berücksichtigung im Turnus.
G.
Die Geschäfte, in denen die Strafsenate nach § 120 GVG und § 120 b GVG zur Entscheidung berufen sind (4. und 5. Strafsenat, jeweils Geschäftsaufgabe Nr. 1.), werden nach folgender Regelung verteilt:
1. Turnus in Haftsachen
Durchgänge:
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | |
4. Strafsenat | |||||||||
5. Strafsenat |
Als Haftsache gilt ein Verfahren, in dem bei Eingang der Anklage bei dem Oberlandesgericht zumindest gegen einen Beschuldigten bzw. Angeschuldigten ein im eingehenden Verfahren erlassener Haft- oder Unterbringungsbefehl besteht, auch wenn der Haft- oder Unterbringungsbefehl außer Vollzug gesetzt ist oder lediglich Überhaft notiert ist, oder wenn der Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls mit Übersendung der Anklage beantragt wird.
2. Turnus in Nichthaftsachen
Durchgänge
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | |
5. Strafsenat | |||||||||
4. Strafsenat |
Der Jahreswechsel berührt den Turnus nach Ziffern 1. und 2. nicht.
H.
Bei einem Sachzusammenhang gilt folgende Zuständigkeit:
1. Zivilsachen (ohne Familiensachen)
a. Gelangt eine Sache, in der ein Senat bereits eine Sachentscheidung erlassen hat, in dem bisherigen oder in einem neuen Prozess erneut vor das Oberlandesgericht, so gelangt sie an denselben Senat. Eine zuständigkeitsbegründende Sachentscheidung liegt insbesondere vor, wenn der Senat
- einen Vergleich protokolliert oder mündlich verhandelt hat,
- einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt hat,
- eine Entscheidung erlassen hat, durch die ein Rechtsbehelf gegen eine Zwischenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden ist,
- über die Gewährung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe entschieden hat, einschließlich der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen,
- über die Ablehnung von Sachverständigen entschieden hat.
Entscheidungen des 9. Zivilsenates nach Ziff. II. Nr. 6 und Entscheidungen über Streitwertbeschwerden begründen keine Zuständigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Sachen des am 12. Juli 2004 aufgelösten ehemaligen 2. Zivilsenats. Es gilt ferner nicht für Sachen aus einem Spezialgebiet, für das dieser Senat - losgelöst von Gerichtsbezirken und/oder Anfangsbuchstaben - nicht oder nicht mehr zuständig ist.
b. Eine neue Sache, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer bereits anhängigen Sache steht, gelangt an den für die anhängige Sache zuständigen Zivilsenat. Dies gilt nicht, wenn die neue Sache einem Spezialgebiet angehört, für das dieser Senat nicht zuständig ist.
c. Gleichzeitig eingegangene Sachen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und die keinen verschiedenen Spezialgebieten angehören, gelangen an den Senat, zu dessen Zuständigkeit der Beklagte mit dem im Alphabet zuerst aufgeführten Anfangsbuchstaben gehört. Gehört eine dieser Sachen einem Spezialgebiet an, so geht die Zuständigkeit des Spezialsenats vor.
d. Die Zuständigkeit für eine anhängige Sache ändert sich nicht, wenn die Sache ein neues Aktenzeichen erhält.
e. Werden während des Geschäftsjahres Sachen im Rahmen eines Belastungsausgleichs als Paket abgegeben, gilt folgendes:
Für jede Sache, die wegen Sachzusammenhangs nicht abgegeben wird, wird eine weitere Sache an den aufnehmenden Senat abgegeben. Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Sache wegen Sachzusammenhangs nicht hätte abgegeben werden dürfen, ist die Bestimmung H. 1. anzuwenden.
2. Straf- und Bußgeldsachen
a. Hat ein Senat in einer Strafsache eine Entscheidung getroffen, so bleibt er bis zum rechtskräftigen Abschluss der Sache für alle weiteren Entscheidungen in der Sache zuständig. Das gilt nicht für Revisionen und für Anträge nach § 99 BRAGO und §§ 42, 51 RVG sowie für Strafsachen, in denen ein Senat lediglich vertretungsweise für einen anderen Senat tätig geworden ist. Ist gegen ein Urteil Revision und in derselben Sache Beschwerde eingelegt, so ist für beides der Senat zuständig, der für die Entscheidung über die Revison zuständig ist. Dies gilt auch, wenn beide Rechtsmittel von verschiedenen Verfahrensbeteiligten stammen.
b. Verweist ein Senat auf eine Revision eine Sache an ein Gericht zurück, das nicht zu seinem Bezirk gehört, so ist er auch für eine erneute Revision zuständig.
c. Werden wegen Überlastung Sachen auf einen anderen Strafsenat übertragen, gilt dies als Vertretungsfall.
d. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Bußgeldsachen.
I.
Hängt darüber hinaus die Zuständigkeit eines Senats vom Zeitpunkt des Verfahrenseingangs ab, ist der Eingang beim Oberlandesgericht, nicht der Eingang im jeweiligen Senat nach Zuteilung durch die Eingangsgeschäftsstelle maßgeblich.
J.
Zweifel über die Zuständigkeit der Senate werden auf folgende Weise entschieden:
- Hält die/der mit der ersten Bearbeitung einer Sache befasste Senatsvorsitzende oder die/der originär zuständige Einzelrichterin/Einzelrichter ihren/ seinen Senat nicht für zuständig, so leitet sie/er die Sache an den von ihr/ihm für zuständig erachteten Senat weiter. Handelt es sich um eine Bausache, eine Kraftfahrzeugsache oder eine Amtshaftungssache, leitet sie/er die Sache der zentralen Verteilungsstelle zur Verteilung im Turnus (I. E.) zu. Geschieht dies nicht binnen 2 Wochen, nachdem ihr/ihm die Akten vorgelegt worden sind, so verbleibt die Sache bei ihrem/seinem Senat.
- Hält die/der Vorsitzende oder die/der originär zuständige Einzelrichterin/ Einzelrichter des Senats, an den die Sache gemäß Nr. 1 weitergeleitet worden ist, ihren/seinen Senat nicht für zuständig, so gibt sie/er die Akten an den abgebenden Senat zurück oder leitet sie an einen von ihr/ihm für zuständig gehaltenen dritten Senat (bei Bausachen, Kraftfahrzeugsachen und Amtshaftungssachenan die zentrale Verteilungsstelle zur Verteilung im Turnus) weiter. Geschieht dies nicht binnen 2 Wochen, nachdem ihr/ihm die Akten vorgelegt worden sind, so verbleibt die Sache bei ihrem/seinem Senat. Können sich die beteiligten Senatsvorsitzenden bzw. die beteiligten Einzelrichter nicht einigen, so entscheidet über die Zuständigkeit das Präsidium. Die Entscheidung ist bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts zu beantragen.
- Die Vorsitzenden bzw. die Einzelrichter vermerken den Tag, an dem ihnen die Akten vorgelegt worden sind, in den Akten. Diese Angaben sind für die Fristenberechnung maßgebend.
- Sind in Zivilsachen Entscheidungen zu treffen, bevor der zuständige Senat festgestellt worden ist, so ist der Zivilsenat zuständig, dem die zentrale Verteilungsstelle die Sache zugesandt hat.
- Stellt sich erst später heraus, dass eine Sache einem Spezialgebiet angehört, für das der mit der Sache befasste Senat nicht zuständig ist oder dass eine Abgabe wegen Sachzusammenhangs nach I. H. geboten ist, so gibt die/der Vorsitzende die Sache auch nach Ablauf der unter 1. und 2. genannten Fristen an den zuständigen Senat ab. Nach der ersten Terminierung ist eine Abgabe jedoch ausgeschlossen.
K. Übergangsregelung:
Sachen, die bis zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres beim Oberlandesgericht eingegangen sind, aber erst danach im Senat vorgelegt werden, bleiben bei dem Senat, in dessen Zuständigkeit sie nach der bisherigen Geschäftsverteilung gehören. Entsprechendes gilt für eine stichtagsgebundene Umverteilung von Geschäften während des laufenden Geschäftsjahres. In Straf- und Bußgeldsachen gilt die vorstehende Regelung nur für Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen, Revisionen, erstinstanzliche Strafverfahren und Entscheidungen nach dem IRG. Alle weiteren Strafsachen gehen bei einer Änderung der Zuständigkeit in den nach der Geschäftsverteilung neu zuständigen Senat über.
L.
Wenn eine Vertretung innerhalb eines Senats nicht möglich ist, gilt die nachstehende Regelung:
Führt diese Regelung dazu, dass Eheleute in einer Sitzgruppe zur Mitwirkung oder zur Entscheidung über ein die Ehepartnerin/den Ehepartner betreffendes Ablehnungsgesuch berufen wären, so tritt an die Stelle der Ehepartnerin/des Ehepartners aus dem Vertretersenat das in der Reihenfolge nach ihr/ihm berufene Mitglied des Vertretersenats.
Außerhalb der mündlichen Verhandlung vertritt immer der/die dienstjüngste Richter/in am Oberlandesgericht. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung gilt die Reihenfolge wie in Absatz 1.
Die Tätigkeit in der Verwaltung einschließlich der Mitarbeit im Projekt eJuNi (elektronische Justiz Niedersachsen) geht der Vertretungstätigkeit in einem anderen Senat vor.
2. Für namentlich benannte Vertreter/innen gilt die festgelegte Reihenfolge, sonst Nr. 1 entsprechend.
3. In zweiter Linie zur Vertretung berufene Richter(innen) werden nur entsprechend 1 und 2 herangezogen, wenn die in erster Linie berufenen Vertreter(innen) verhindert sind.
4. Sind die vorgenannten Vertretungsketten erschöpft, vertreten die weiteren Richterinnen und Richter am Oberlandesgericht aufsteigend nach ihrem Dienstalter.
5. Vorrangsregelung:
Die Tätigkeit
a) als Ermittlungsrichter
b) in den Strafsenaten und Senaten für Bußgeldsachen
c) in den Kartellsenaten
d) in dem Vergabesenat
e) in dem Notarsenat
f) in dem Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof
g) in dem Niedersächsischen Dienstgerichtshof für Richter
h) in dem Niedersächsischen Dienstgericht für Richter
i) in den Senaten für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
j) in dem Senat für Baulandsachen
geht in der Reihenfolge allen anderen Tätigkeiten vor.
Ist eine Richterin oder ein Richter gleichzeitig mehreren Zivilsenaten oder mehreren Strafsenaten und Senaten für Bußgeldsachen zugeteilt, hat die Tätigkeit in dem Senat mit der niedrigeren Nummer Vorrang, jedoch geht die Tätigkeit in einem erstinstanzlichen Strafsenat der Tätigkeit in einem anderen Straf- oder Zivilsenat vor. Die Tätigkeit als Güterichter geht der Vertretung in einem Zivilsenat vor.
M.
Zur Prozessverbindung nach § 147 ZPO ist bei einer senatsübergreifenden Verfahrensverbindung der Senat berufen, bei dem das älteste der zu verbindenden Verfahren anhängig ist. Für die Ermittlung des Eingangszeitpunktes gilt die Regelung in I. E. 2. b) entsprechend.
N.
Wird in einem Strafsenat ein Ergänzungsrichter benötigt, so ist dieser vorrangig aus dem Kreis der an der Hauptverhandlung nicht beteiligten Beisitzer des Senats zu bestellen, beginnend mit der oder dem Dienstjüngsten.
Im Übrigen gilt:
- Ergänzungsrichter ist die dienstjüngste Planrichterin (R 2) oder der dienstjüngste Planrichter (R 2) mit mindestens 2/3 Arbeitskraftanteil in einem Zivilsenat am Tag des Verfahrenseingangs. Im Fall der Verhinderung tritt an deren/dessen Stelle die nächst dienstjüngste Planrichterin (R 2) oder der nächst dienstjüngste Planrichter (R 2) mit mindestens 2/3 Arbeitskraftanteil in einem Zivilsenat. Bei gleichem Dienstalter geht die oder der Lebensjüngere vor. Mitglieder des 7., 16. und 24. Zivilsenats scheiden als Ergänzungsrichter aus.
- Wird ein weiterer Ergänzungsrichter benötigt, so gilt die vorstehende Regelung mit der Maßgabe, dass die dienstjüngste Planrichterin (R 2) oder der dienstjüngste Planrichter (R 2) mit mindestens 2/3 Arbeitskraftanteil in einem Familiensenat heranzuziehen ist.
- Wer im Geschäftsjahr 2024 nach vorstehender Ziffer 1. oder 2. als Ergänzungsrichter herangezogen worden ist, scheidet für eine erneute Heranziehung aus.
- Anschließend beginnt der Turnus von vorn.
Vorsitzende: VRi’inOLG Eimterbäumer zu 1/2 (außerdem Güterichterin, im Übrigen Verwaltung)
Beisitzer:
- Ri'inOLG Koppe zu 1/2 (Vertreterin der Vorsitzenden)
- RiOLG Dr. T. Stoll zu 35/100 (im Übrigen Freistellung für Bezirksrichterrat und stellvertr. Vertrauensperson der schwerbehinderten Richterinnen und Richter)
- Ri'inOLG Wolter zu 1/2
Vertreter:
- 20. Zivilsenat in erster Linie
- 9. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Rechtsstreitigkeiten wegen und aus Heilbehandlung und aus Pflegeleistungen.
- Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung sowie Ansprüche aus Staatshaftung und Regressansprüche des Dienstherrn, wenn die Ansprüche aus einer Heilbehandlung hergeleitet werden.
- Entscheidungen über Anträge auf Amtsenthebung nach § 101 Steuerberatungsgesetz.
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Lüneburg mit den Buchstaben A - F und U - W mit Eingang bis 31.10.2024
Sitzungstag:
Montag Saal 53 (im Wechsel mit dem 9. Zivilsenat)Vorsitzende: VRi’inOLG Dr. Brüninghaus (außerdem Güterichterin)
Beisitzer:
- RiOLG Dr. Landwehr (Vertreter der Vorsitzenden)
- RiAG Dr. Skeries zu 1/2 (im Übrigen Verwaltung)
- Ri'inOLG Dr. Wegner
Vertreter:
- 14. Zivilsenat in erster Linie
- 5. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Miet- und Pachtsachen einschließlich der Zwangsvollstreckung, soweit nicht der 7. Zivilsenat (nach Nr. 1 oder 5), der 5. Zivilsenat (nach Nr. 2 oder 5) oder der 14. Zivilsenat (nach Nr. 3) zuständig ist.
- Entschädigungs- und Rückerstattungssachen einschließlich der Beschwerden wegen Gerichtskosten und Rechtsanwaltsvergütungen.
- Beschwerden und Erinnerungen wegen Gerichtskosten, Notarkosten, Rechtsanwaltsvergütung und Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit Ausnahme von Streitwertbeschwerden und Beschwerden, die auf den Einwand der unrichtigen Sachbehandlung gestützt werden, jedoch nicht in Entschädigungs-, Rückerstattungs-, Landwirtschafts-, Familien-, Kartell-, Vergabe-, Bauland- und Strafsachen und nicht, soweit der 7. Zivilsenat (nach Nr. 9) zuständig ist.
- Beschwerden gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr.
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Lüneburg mit den Buchstaben K - Q, S, T und X - Z und aus dem Landgerichtsbezirk Stade mit den Buchstaben H und K - Z.
- Schadensersatzansprüche aus Tierhalterhaftung.
- Rechtsstreitigkeiten wegen tierärztlicher Behandlung.
- Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung sowie Ansprüche aus Staatshaftung und Regressansprüche des Dienstherrn, wenn die Ansprüche aus einer tierärztlichen Behandlung hergeleitet werden.
- Rechtsstreitigkeiten über Pferde.
Sitzungstag:
Freitag Saal 50
Vorsitzender: VRiOLG Knafla (außerdem Notarsenat)
Beisitzer:
- Ri’inOLG Stoll (Vertreterin des Vorsitzenden; außerdem Notarsenat)
- RiLG Mohamad vom 1. Oktober bis 31. März 2025
Vertreter:
- 11. Zivilsenat in erster Linie
- 14. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Rechtsstreitigkeiten aus Bank-, Börsen- und Finanzgeschäften, soweit nicht a) der 11. Zivilsenat (nach Nr. 3) zuständig ist; b) der 5. Zivilsenat (nach Nr. 5) zuständig ist; jedoch ist bei Rechtsstreitigkeiten über eine Bankbürgschaft für die Zuständigkeit die Hauptverbindlichkeit maßgebend, wenn nur über sie gestritten wird.
- Rechtsstreitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern bei Banken und Sparkassen.
- Ansprüche aus Wechseln und Schecks.
- Unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 Nr. 11, 12, 14 und 16 FamFG.
- Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit von Notaren, Rechtsanwälten, Patentanwälten, Rechtsbeiständen und sonstigen Personen, die zur Rechtsberatung berechtigt sind, soweit nicht der 2. Zivilsenat zuständig ist und soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten von Berufsangehörigen untereinander (z. B. Praxiskauf, Sozietätsauseinandersetzung) und mit Berufsverbänden (z. B. Wettbewerbssachen) handelt.
- Beschwerden wegen Amtsverweigerung von Notaren.
- Rechtsstreitigkeiten, in denen der Käufer eines Kraftfahrzeugs (PKW, Wohnmobil usw.) einen vertraglichen Anspruch gegen den Verkäufer geltend macht, der ausschließlich mit dem Widerruf der auf Abschluss des zur Finanzierung des Kaufvertrags geschlossenen Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung begründet wird.
- Bausachen gemäß Turnus (vgl. 1. E.)
- Amtshaftungssachen gemäß Turnus (vgl. 1. E.)
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Hannover mit den Buchstaben K, L, M, R und V - Z.
Sitzungstag:
Mittwoch Saal 150 und Freitag Saal 150 (im Wechsel mit dem 13. und 14. Zivilsenat)
Vorsitzende: VRi’inOLG Ziemert
Beisitzer:
- RiOLG Dr. Seeberg (Vertreter der Vorsitzenden)
- RiOLG Dr. Vollersen
- RiOLG Dr. Wille
Vertreter:
- 13. Zivilsenat in erster Linie
- 8. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
1. Rechtsstreitigkeiten aus entgeltlichen Veräußerungsverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Rechte aus Meistgeboten.
2. Rechtsstreitigkeiten aus Besitz, Eigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken, bei Hypotheken auch insoweit, als mit der dinglichen Klage die persönliche verbunden ist, es sei denn, dass der persönlichen Forderung eine streitige Bausache zu Grunde liegt, soweit nicht der 3. Zivilsenat (nach Nr. 3) zuständig ist.
3. Rechtsstreitigkeiten, in denen die Eigenschaft als Grundstücksbestandteil oder Grundstückszubehör den Gegenstand des Streites bildet.
4. Rechtsstreitigkeiten aus Erbbaurecht und Beschwerden nach § 7 Abs. 3 der Erbbaurechtsverordnung.
- Zu Nr. 1 bis 4 soweit nicht der 7. Zivilsenat (nach Nr. 1, 2 oder 3), der 9. Zivilsenat (nach Nr. 1) oder der 6. Zivilsenat (nach Nr. 2) zuständig ist. -
5. Rechtsstreitigkeiten aus Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht und Beschwerden in Wohnungseigentumssachen.
6. Rechtsstreitigkeiten aus dem Realverbandsrecht.
7. Rechtsstreitigkeiten aus dem Nachbarrecht.
8. Zwangsvollstreckung, bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen jedoch mit Ausnahme
a. der Verfahren nach §§ 767 bis 769 ZPO und
b. der Beschwerden nach §§ 887 bis 890 ZPO in Sachen, mit denen ein anderer Senat in der Berufungsinstanz befasst ist oder war, soweit nicht der 5. Zivilsenat (nach Nr. 10) oder der 13. Zivilsenat (nach Nr. 4) zuständig ist.
9. Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung sowie Ansprüche aus Staatshaftung und Regressansprüche des Dienstherrn, wenn der Anspruch aus einer Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen oder aus einer Grundbuchsache hergeleitet wird.
10. Rechtsstreitigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz und wegen Enteignung, enteignenden und enteignungsgleichen Eingriffen sowie Entschädigungsansprüche aus Staatshaftung, soweit es sich um Grundstücke und dingliche Rechte an Grundstücken handelt.
11. Rechtsstreitigkeiten nach dem Landbeschaffungsgesetz.
12. Wasserrechtssachen.
13. Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Hannover mit den Buchstaben D - E und aus dem Landgerichtsbezirk Stade mit den Buchstaben A - E, F, G, I und J.
14. Bausachen gemäß Turnus (vergleiche I. E.).
15. Amtshaftungssachen gemäß Turnus (vergleiche I. E.).
16. Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Verden mit den Buchstaben K - Z (mit Eingang ab dem 01.11.2024)
Sitzungstag:
Mittwoch Saal 50
Vorsitzender: VRiOLG Endler (außerdem 2. Kartellsenat)
Beisitzer:
- RiOLG Bormann (Vertreter des Vorsitzenden, außerdem 2. Kartellsenat)
- Ri’inOLG Dr. Schoss
- Ri’inOLG Röhr zu 6/10 (außerdem 2. Kartellsenat)
Vertreter:
- 6. Zivilsenat in erster Linie
- 11. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Bausachen gem. Turnus (vergleiche I.E.).
- Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen, an denen ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad beteiligt ist, aus den Landgerichtsbezirken Bückeburg, Hildesheim und Stade, soweit nicht der 14. Zivilsenat (nach Nr. 7) oder der 2. Zivilsenat (nach Nr. 6) zuständig ist.
- Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit sowie Rechtsstreitigkeiten aus Schadensteilungsabkommen über solche Ansprüche, soweit nicht der 1. Zivilsenat (nach Nr. 1 oder 2), der 3. Zivilsenat (nach Nr. 9), der 4. Zivilsenat (nach Nr. 9 oder 15), der 11. Zivilsenat (nach Nr. 4), der 14. Zivilsenat (nach Nr. 3, 4 oder 5), oder der 2. Zivilsenat (nach Nr. 6) zuständig ist.
- Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 110, 111 SGB VII.
- Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften gem. § 119a Abs. 1 Nr. 1 GVG, soweit diese auf § 1 Abs. 1a Nr. 10 KWG beruhen, sowie sonstige Streitigkeiten über Ansprüche aus Leasingverträgen und aus Automatenaufstellverträgen.
- Rechtsstreitigkeiten aus Franchiseverträgen sowie aus Know-how- und Lizenzverträgen.
- Rechtsstreitigkeiten aus Verletzung des Namens, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des wirtschaftlichen Rufes und der Ehre, soweit nicht der 4. Zivilsenat (nach Nr. 9 oder 15) oder der 3. Zivilsenat (nach Nr. 9) zuständig ist.
- Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen.
- Streitigkeiten zwischen dem Betreiber und einem Nutzer eines sozialen Netzwerks im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzwerkDG, welche die Zulässigkeit einer von dem Nutzer über das Netzwerk verbreiteten Äußerung betreffen (einschließlich einer vom Betreiber wegen des Inhalts der Äußerung ausgesprochenen Beschränkung des Zugangs des Nutzers zu der Plattform).
- Beschwerden nach § 890 ZPO aus den Gebieten der vorstehenden Nr. 6., 7., 8. und 9.
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Hildesheim mit den Buchstaben A - Z und aus dem Landgerichtsbezirk Verden mit den Buchstaben K - Z (mit Eingang bis zum 31.10.2024).
- Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung von Insolvenzverwaltern, Zwangsverwaltern, Sachwaltern, Vormündern und Pflegern.
- Insolvenzrechtliche Streitigkeiten sowie Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz, soweit nicht der 9. Zivilsenat, der insoweit auch Zivilsenat für insolvenzrechtliche Streitigkeiten sowie Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz ist, nach Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 7 oder Nr. 9 seiner Geschäftsaufgaben zuständig ist, und Streitigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -reststrukturierungsgesetz (§ 119 a Abs. 1 Nr. 7 GVG).
Sitzungstag:
Mittwoch Saal 53
Vorsitzender: VRiOLG Dr. Dietrich
Beisitzer:
RiOLG Volkmer (Vertreter des Vorsitzenden)
Ri’inOLG Schöndube zu 8/10 (außerdem Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof, im Übrigen Verwaltung)
Vertreter:
- 5. Zivilsenat in erster Linie
- 4. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
1. Erbrechtliche Streitigkeiten und Rechtsstreitigkeiten aus dem Erbrecht, soweit nicht der 7. Zivilsenat (nach Nr. 2) zuständig ist, sowie wegena) Ansprüchen von und gegen Erbenermittler(n),
b) Ansprüchen von und gegen Nachlasspfleger(n) und Nachlassverwalter(n).
2. Nachlass- und Teilungssachen einschließlich der Bestimmung des zuständigen Nachlassgerichts, soweit nicht der 7. Zivilsenat (nach Nr. 9) zuständig ist.
3. Rechtsstreitigkeiten über Schenkungen.
4. Bausachen gemäß Turnus (vgl. I.E.).
Sitzungstag:
Dienstag Saal 50
(auch Senat für Landwirtschaftssachen)
Vorsitzende: VRi'inOLG Grote zu 9/10 (zu 1/10 Freistellung für Präsidialrat)
Beisitzer:
- RiOLG Voellmecke (Vertreter der Vorsitzenden)
- Ri’inOLG Dr. Westermann
- RiOLG Dr. S. Zapf (außerdem Notarsenat)
- Ri'inOLG Bondzio
Vertreter:
- 16. Zivilsenat in erster Linie
- 24. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Landwirtschaftssachen einschließlich der Beschwerden aus diesem Rechtsgebiet (insbesondere wegen Gerichtskosten, Rechtsanwaltsvergütungen und Zwangsvollstreckungen).
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Erbrecht, wenn zum Nachlass ein Hof im Sinne der Höfeordnung oder ein Landgut gehören soll.
- Rechtsstreitigkeiten wegen Abfindungs- und Versorgungsansprüchen bei landund forstwirtschaftlichen Besitzungen.
- Entschuldigungssachen.
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Landpacht-, Jagd-, Jagdpacht-, Fischerei- und Fischereipachtrecht einschließlich der Beschwerden aus diesen Rechtsgebieten (insbesondere wegen Gerichtskosten, Rechtsanwaltsvergütungen und Zwangsvollstreckungen) sowie Rechtsstreitigkeiten aus flächenunabhängiger Verpachtung von landwirtschaftlichen Anlieferungsrechten (Milchquoten, Rübenlieferrechte u. ä.).
- Rechtsstreitigkeiten aus der Übertragung von Zahlungsansprüchen (Betriebsprämienrechten) nach der GAP-Reform.
- Bergrechtssachen und Rechtsstreitigkeiten wegen der Gewinnung von Öl, Kali und Salz.
- Sachen, in denen fideikommissrechtliche Bestimmungen erheblich sein können.
- Nachlass- und Teilungssachen, Grundbuchsachen einschließlich der Bestimmung des zuständigen Gerichts sowie Rechtsbehelfe wegen Notarkosten, soweit für die Entscheidung Erbhofrecht oder Höferecht erheblich sein kann oder ein Landgut zum Nachlass gehören soll.
- Kraftfahrzeugsachen gemäß Turnus (vergleiche I.E.).
Sitzungstag:
Montag Saal 150 (im Wechsel mit dem AGH) und Donnerstag Saal 153
Vorsitzende: VRi’inOLG Apel
Beisitzer:
- RiOLG Kaufert (Vertreter der Vorsitzenden)
- Ri’inOLG Wiegand (außerdem 6. Strafsenat)
Vertreter:
- 9. Zivilsenat in erster Linie
- 6. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen und über privatrechtliche Versicherungsverhältnisse, soweit diese Krankenversicherungen zum Gegenstand haben und nicht der 11. Zivilsenat (nach Nr. 1 oder 3) zuständig ist.
- Schiedsgerichtssachen.
- Beschwerden gegen die Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Ungebühr.
- Vollstreckbarerklärungen von ausländischen Entscheidungen, soweit nicht der 17. Zivilsenat (nach Nr. 6) zuständig ist.
- Entscheidungen gemäß § 159 GVG wegen verweigerter oder gewährter Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
- Zivilsachen, für die kein anderer Senat zuständig ist.
- Unternehmensrechtliche Verfahren nach§ 375 Nr. 13 FamFG.
Sitzungstag:
Montag Saal 153
Jeden 1. und 3. Freitag eines Monats Saal 153
Vorsitzende: VRi’inOLG Dr. Wiegand-Schneider (außerdem 23. Zivilsenat)
Beisitzer:
- RiOLG Dentzien (Vertreter der Vorsitzenden, außerdem 23. Zivilsenat und 1. Steuerberatersenat)
- Ri'inOLG Dr. Cnyrim (außerdem 23. Zivilsenat)
Vertreter:
- 8. Zivilsenat in erster Linie
- 13. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesellschaftsrecht sowie aus Anstellungsverhältnissen von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern, soweit nicht der 3. Zivilsenat (nach Nr. 2) zuständig ist (insoweit auch Senat für Insolvenzsachen).
- Ansprüche, die die Träger der Sozialversicherung gegen Arbeitgeber, insbesondere Geschäftsführer, gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB geltend machen (insoweit auch Senat für Insolvenzsachen).
- Beschwerden und sonstige Entscheidungen in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten (insoweit auch Senat für Insolvenzsachen).
- Verfahren für die Bestimmung der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE- Ausführungsgesetzes).
- Registersachen einschließlich der Bestimmung des zuständigen Registergerichts, soweit nicht der 20. Zivilsenat (nach Nr. 5) oder der 10. Zivilsenat (nach Nr. 2) zuständig ist.
- Beschwerden wegen Ablehnung von Richtern oder Rechtspflegern - ausgenommen in Familiensachen - sowie Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern am Landgericht.
- Unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 15 FamFG (insoweit auch Senat für Insolvenzsachen sowie Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz).
- Entscheidungen in Sachen, welche die zentrale Verteilungsstelle noch keinem Zivilsenat zugesandt hat.
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereins- und Genossenschaftsrecht (insoweit auch Senat für Insolvenzsachen sowie Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz).
- Vereinsregistersachen und Genossenschaftsregistersachen einschließlich der Bestimmung des zuständigen Registergerichts.
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Lüneburg mit den Buchstaben A - F und U - W mit Eingang ab dem 01.11.2024
Sitzungstag:
Montag Saal 53 (im Wechsel mit dem 1. Zivilsenat)
Mittwoch Saal 153
(auch Senat für Familiensachen)
Vorsitzender: VRiOLG Volker zu 8/10 (außerdem Güterichter)
Beisitzer:
- Ri’inOLG Moll (Vertreterin des Vorsitzenden)
- RiOLG Heck
Vertreter:
- 12. Zivilsenat in erster Linie
- 19. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Hannover gemäß Turnus (vgl. I. F.), soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist.
- Güterrechtsregistersachen nach § 374 Nr. 5 FamFG.
- Sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe aus dem Landgerichtsbezirk Hannover, auch wenn daneben Dritte am Verfahren beteiligt sind, soweit sich das Verfahren gemäß Art. 111 FGGRG nach altem Recht richtet.
Sitzungstag:
Dienstag Saal 150
Vorsitzender: VRiOLG Schulz (außerdem Güterichter)
Beisitzer:
- RiOLG Rech zu 9/10 (Vertreter des Vorsitzenden, im Übrigen Freistellung für Richterrat)
- RiOLG Menge zu 65/100
- Ri'inOLG Dr. Lang (außerdem 6. Strafsenat)
Vertreter:
- 3. Zivilsenat in erster Linie
- 7. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Rechtsstreitigkeiten über die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter einschließlich Versicherungsvertreter.
- Rechtsstreitigkeiten zwischen Vertragshändlern (Eigenhändlern) und Unternehmern, soweit die analoge Anwendung des § 89 b HGB beansprucht wird.
- Rechtsstreitigkeiten über die Rechtsverhältnisse der Makler einschließlich der Versicherungsmakler, der sonstigen Handelsmakler und Ehe- und Partnerschaftsvermittler sowie aus (sonstigen) Verträgen, die den Nachweis von Vertragsangelegenheiten oder die Vermittlung von Verträgen betreffen, soweit nicht der 7. Zivilsenat (nach Nr. 10), der 16. Zivilsenat (nach Nr. 1) oder der 24. Zivilsenat zuständig ist.
- Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen über Ferienreisen.
- Rechtsstreitigkeiten aus Speditions-, Lager- und Frachtgeschäften sowie aus Beförderungen von Personen und Gütern auf Eisenbahnen und anderen Fahrzeugen, soweit nicht der 5. Zivilsenat (nach Nr. 2) oder der 14. Zivilsenat (nach Nr. 3, 4 oder 5) zuständig ist.
- Unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 Nr. 2 FamFG.
- Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen, die im Schwerpunkt die Herstellung, Überlassung, Bearbeitung und Pflege von Programmen für die Datenverarbeitung zum Gegenstand haben.
- Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen und über privatrechtliche Versicherungsverhältnisse, soweit nicht der 8. Zivilsenat (nach Nr. 1) zuständig ist.
- Bausachen gemäß Turnus (vgl. I. E.).
Sitzungstag:
- Dienstag Saal 53 (im Wechsel mit dem 13. Zivilsenat)
- Donnerstag Saal 150
(auch Senat für Familiensachen)
Vorsitzender: VRiOLG Fay
Beisitzer:
- RiOLG Walter (Vertreter des Vorsitzenden)
- RiOLG Schiller
- Ri’inOLG Wegmann zu 1/2
Vertreter:
- 10. Zivilsenat in erster Linie
- 15. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Familiensachen aus dem Landgerichtsbezirk Bückeburg sowie aus den Amtsgerichtsbezirken Hannover gemäß Turnus (vgl. I. F.), Hameln, Lehrte, Neustadt, Springe, Stolzenau und Wennigsen, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist.
- Rechtsstreitigkeiten aus nichtehelicher Lebensgemeinschaft.
- Sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe aus dem Landgerichtsbezirk Bückeburg, auch wenn daneben Dritte am Verfahren beteiligt sind, soweit sich das Verfahren gemäß Art. 111 FGGRG nach altem Recht richtet.
Sitzungstag:
- Montag Saal 20 (im Wechsel mit dem 21. Zivilsenat)
- Mittwoch
Vorsitzender: VRiOLG Keppler
Beisitzer:
- RiOLG Spamer (Vertreter des Vorsitzenden)
- RiOLG Dr. Bogan (außerdem Notarsenat)
Vertreter:
- 4. Zivilsenat in erster Linie
- 2. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Rechtsstreitigkeiten über Urheberrecht und Verlagsrecht.
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, einschließlich solcher Rechtsstreitigkeiten wegen Ansprüchen aus dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
- Unterlassungs- und Widerrufsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz, wenn diese nicht einem Rechtsgebiet angehören, für das ein anderer Senat zuständig ist.
- Beschwerden nach § 890 ZPO aus den Gebieten der Nr. 1 - 3.
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, soweit nicht der 4. Zivilsenat (nach Nr. 2, 7, 9 oder 15) oder der 3. Zivilsenat (nach Nr. 9) zuständig ist.
- Rechtsstreitigkeiten aus Bierlieferungsverträgen, soweit sie nicht mit Miet- und Pachtverträgen zusammenhängen.
- Vergabezivilsachen (Ansprüche aus Verstößen gegen Vergabebestimmungen für öffentliche Aufträge).
- Rechtsstreitigkeiten aus Wasser- und Energielieferungen sowie aus dem EEG.
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Hannover mit den Buchstaben F - J, N und O - Q und S, aus dem Landgerichtsbezirk Lüneburg mit den Buchstaben G - J, R und aus dem Landgerichtsbezirk Verden mit den Buchstaben A - D.
Sitzungstag:
- Dienstag Saal 53 (im Wechsel mit dem 11. Zivilsenat)
- Freitag Saal 150 (im Wechsel mit dem 3. und 14. Zivilsenat)
Vorsitzender: VRiOLG Dr. Wessel
Beisitzer:
- Ri’inOLG Dr. Lenz zu 8/10 (Vertreterin des Vorsitzenden; zu 1/10 außerdem Freistellung für stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte)
- Ri'inOLG Dr. Strümann zu 65/100
- Ri'inAG Jucknat
- Ri’inLG Kalitta bis zum 31.01.2024 (ab dem 01.02.2024 nur noch für die Verfahren 14 U 12/23, 14 U 89/23, 14 U 105/23 und 14 U 113/23)
Vertreter:
- 2. Zivilsenat in erster Linie
- 3. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Bausachen gemäß Turnus (vgl. I. E.).
- Ansprüche auf Architekten- oder Ingenieurhonorar sowie wegen Rückforderung solcher Honorare, auch wenn sie als streitige Forderung im Wege der Aufrechnung oder Widerklage geltend gemacht werden.
- Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen, an denen ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad beteiligt ist, aus den Landgerichtsbezirken Hannover, Lüneburg und Verden, soweit nicht der 2. Zivilsenat (nach Nr. 6) zuständig ist.
- Schadensersatzansprüche aus Unfällen, an denen ein Luftfahrzeug beteiligt ist.
- Schadensersatzansprüche aus dem Haftpflichtgesetz und aus dem Atomgesetz.
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Bückeburg mit den Buchstaben A - Z, aus dem Landgerichtsbezirk Hannover mit den Buchstaben A - C, T und U und aus dem Landgerichtsbezirk Verden mit den Buchstaben E – J.
- Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (im engeren Sinn), auch wenn ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, soweit nicht der 11. Zivilsenat (nach Nr. 4) zuständig ist.
Sitzungstag:
- Dienstag Saal 153
- Freitag Saal 150 (im Wechsel mit dem 3. und 13. Zivilsenat)
(auch Senat für Familiensachen)
Vorsitzende: VRi’inOLG Dr. Dornblüth zu 9/10 (außerdem Güterichterin, im Übrigen Freistellung für den Richterrat)
Beisitzer:
- Ri’inOLG Reichelt zu 1/2 (Vertreterin der Vorsitzenden; außerdem Güterichterin, im Übrigen Freistellung zu 1/2 als Vertrauensperson der schwerbehinderten Richterinnen und Richter)
- RiOLG Gieseking
- Ri'inAG Gubernatis zu 8/10
Vertreter:
- 17. Zivilsenat in erster Linie
- 12. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Alfeld, Elze, Gifhorn, Hildesheim, Holzminden und Peine, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist.
- Verfahren nach dem IntFamRVG und Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die das Familiengericht Celle aufgrund der Zuständigkeitskonzentration nach dem IntFamRVG getroffen hat.
- Verfahren nach dem Transsexuellengesetz.
- Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz.
- Sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe aus dem Landgerichtsbezirk Hildesheim, auch wenn daneben Dritte am Verfahren beteiligt sind, soweit sich das Verfahren gemäß Art. 111 FGG-RG nach altem Recht richtet.
- Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen und Anfechtung von Maßnahmen der Justizbehörden in Familienangelegenheiten.
- Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die kein anderer Senat zuständig ist. Dies gilt auch für Verfahren nach dem NPOG, die in erster Instanz unter einem Registerzeichen in Strafsachen (Gs) geführt worden sind.
Sitzungstag:
Donnerstag Saal 20
Vorsitzende: VRi'inOLG Wortmann-Obst
Beisitzer:
- RiOLG Krackhardt (Vertreter der Vorsitzenden)
- RiOLG Borchers
- RiOLG Grabowski (außerdem Güterichter)
Vertreter:
- 24 Zivilsenat in erster Linie
- 7. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Kraftfahrzeugsachen gemäß Turnus (vgl. I. E.).
- Entschädigungsansprüche wegen Strafverfolgungsmaßnahmen.
- Anfechtung von Maßnahmen der Justizbehörden auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozessrechts und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht der 15. Zivilsenat (nach Nr. 7) zuständig ist.
- Anfechtung der Wahl des Präsidiums.
Sitzungstag:
- Donnerstag Saal 53
- Freitag Saal 53 (im Wechsel mit dem 6. Zivilsenat)
(auch Senat für Familiensachen)
Vorsitzende: VRi’inOLG I. Fay
Beisitzer:
- RiOLG Kohlenberg (Vertreter der Vorsitzenden)
- RiOLG Dr. Maaß
- Ri'inOLG Dr. Clodius zu 3/4 (außerdem Güterichterin, im Übrigen Verwaltung)
Vertreter:
- 15. Zivilsenat in erster Linie
- 21. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Familiensachen nach § 111 Nr. 4 FamFG aus allen Landgerichtsbezirken sowie alle anderen Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Celle, Lüneburg, Soltau, Uelzen und Winsen/Luhe soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist.
- Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen nach § 70 Abs.1 Satz 2 Nr. 1b und Nr. 2 FGG a.F. sowie Unterbringungssachen nach dem Nds.PsychKG einschließlich der Bewilligung einer Pauschvergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt und der Bestimmung des zuständigen Gerichts.
- Vormundschaftssachen und Kindesannahmesachen, soweit sich das Verfahren gemäß Art. 111 FGG-RG nach altem Recht richtet.
- Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 5 FamFG, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist, und in Sachen, in denen ein Familiengericht oder ein Betreuungsgericht beteiligt ist.
- Entscheidungen wegen verweigerter oder gewährter Rechtshilfe in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
- Entscheidungen über die Vollstreckung ausländischer Titel in Familiensachen und Familienstreitsachen.
- Sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe aus dem Landgerichtsbezirk Lüneburg, auch wenn daneben Dritte am Verfahren beteiligt sind, soweit sich das Verfahren gemäß Art. 111 FGGRG nach altem Recht richtet.
Sitzungstag:
Dienstag Saal 20
(auch Senat für Familiensachen)
Vorsitzender: VRiOLG Dr. Göken (außerdem Notarsenat)
Beisitzer:
- Ri’inOLG Carstensen (Vertreterin des Vorsitzenden, außerdem Güterichterin und 23. Zivilsenat)
- RiOLG S. Voß
Vertreter:
- 21. Zivilsenat in erster Linie
- 10. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Achim, Diepholz, Nienburg, Osterholz-Scharmbeck, Rotenburg, Sulingen, Syke, Verden und Walsrode, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist.
- Sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe aus dem Landgerichtsbezirk Verden, auch wenn daneben Dritte am Verfahren beteiligt sind, soweit sich das Verfahren gemäß Art. 111 FGG-RG nach altem Recht richtet.
Sitzungstag:
Donnerstag Saal 50
Vorsitzende: Präs’inOLG Otte zu 15/100 (außerdem Güterichterin, im Übrigen Verwaltung)
Beisitzer:
- Ri'inOLG Dr. Stock zu 1/2 (Vertreterin der Vorsitzenden, im Übrigen Verwaltung)
- RiOLG Dr. Braukmann zu 3/20 (im Übrigen Verwaltung)
- RiOLG Lasch zu 2/5 (im Übrigen Verwaltung)
Vertreter:
- 1. Zivilsenat in erster Linie
- 9. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, vereidigten Buchprüfern und Buchführungshelfern, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten von Berufsangehörigen untereinander (z.B. Praxiskauf, Sozietätsauseinandersetzung) und mit Berufsverbänden (z.B. Wettbewerbssachen) handelt.
- Bestimmung des zuständigen Gerichts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht der 17. Zivilsenat (nach Nr. 4) zuständig ist, und in Zwangsversteigerungssachen.
- Bestimmung des zuständigen Gerichts in Insolvenzsachen.
- Grundbuch- und Umstellungssachen einschließlich der Bestimmung des zuständigen Grundbuchamts, soweit nicht der 7. Zivilsenat (nach Nr. 9) zuständig ist.
- Schiffsregistersachen.
Sitzungstag:
- Montag Saal 50
- Jeden 4. Mittwoch Saal 50
(auch Senat für Familiensachen)
Vorsitzender: VRiOLG Prof. Dr. Schwonberg (außerdem Güterichter)
Beisitzer:
- Ri’inOLG Veenhuis (Vertreterin des Vorsitzenden)
- Ri’inOLG Dr. Kraft zu 3/4
- Ri'inOLG Krüger
Vertreter:
- 19. Zivilsenat in erster Linie
- 17. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Familiensachen nach § 111 Nr. 3 FamFG/§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 GVG a. F. aus allen Landgerichtsbezirken sowie alle anderen Familiensachen aus dem Landgerichtsbezirk Stade und aus den Amtsgerichtsbezirken Burgdorf, Burgwedel und Dannenberg, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist.
- Sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe aus dem Landgerichtsbezirk Stade, auch wenn daneben Dritte am Verfahren beteiligt sind, soweit sich das Verfahren gemäß Art. 111 FGG-RG nach altem Recht richtet.
- Rechtsstreitigkeiten wegen Folgeansprüchen des Scheinvaters nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft.
- Personenstandssachen einschließlich der Bestimmung des zuständigen Gerichts.
Sitzungstag:
- Montag Saal 20 (im Wechsel mit dem 12. Zivilsenat)
- Mittwoch Saal 20 (im Wechsel mit dem 12. Zivilsenat)
Vorsitzender: VRiOLG Günther
Beisitzer:
- RiOLG Dr. Gittermann (Vertreter des Vorsitzenden, außerdem 1. Steuerberatersenat)
- RiOLG Hillebrand (außerdem 2. Steuerberatersenat und Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof)
- Ri’inOLG Dr. Reershemius-Schulz zu 8/10 (außerdem Verwaltung)
- RiOLG Stoeber
(alle Mitglieder außerdem 3. und 5. Strafsenat sowie 3. Senat für Bußgeldsachen, RiOLG Stoeber zudem 2. Straf- und Bußgeldsenat)
Vertreter: Mitglieder des 2. Strafsenats
Geschäftsaufgaben:
Freiheitsentziehungssachen einschließlich der Bewilligung einer Pauschalvergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt und der Bestimmung des zuständigen Gerichts, soweit nicht der 17. Zivilsenat (nach Nr. 2) zuständig ist.
Sitzungstag:
Montag bis Freitag Saal 94
Vorsitzende: VRi'inOLG Dr. Wiegand-Schneider (außerdem 9. Zivilsenat)
Beisitzer:
- RiOLG Dentzien (Vertreter der Vorsitzenden; außerdem 9. Zivilsenat und 1. Steuerberatersenat)
- Ri’inOLG Carstensen (außerdem 19. Zivilsenat)
- RiOLG Richter zu 19/20 (außerdem 2. Strafsenat und 2. Senat für Bußgeldsachen, Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof sowie Geheimschutzbeauftragter)
- Ri'inOLG Dr. Cnyrim (außerdem 9. Zivilsenat)
Vertreter:
- 16. Zivilsenat in erster Linie
- 14. Zivilsenat in zweiter Linie
- 13. Zivilsenat in dritter Linie
Geschäftsaufgaben:
Klagen nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Sitzungstag:
Freitag Saal 153 (im Wechsel mit dem 8. Zivilsenat)
Vorsitzender: VPräsOLG Dr. Derks zu 1/2 (im Übrigen Verwaltung)
Beisitzer:
- Ri'inOLG Fiala zu 0,625 (Vertreterin des Vorsitzenden)
- RiOLG Dr. Stodolkowitz
Vertreter:
- 7. Zivilsenat in erster Linie
- 16. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
Kraftfahrzeugsachen gemäß Turnus (vgl. I. E. ).
Sitzungstag:
Donnerstag in Saal E 21
III. Strafsenate, Senate für Bußgeldsachen und Ermittlungsrichter
1. Strafsenat und 1. Senat für Bußgeldsachen
Vorsitzender: VRiOLG Rosenow (außerdem 4. Strafsenat und 2. Steuerberatersenat)
Beisitzer:
- RiOLG Schmidt-Clarner (Vertreter des Vorsitzenden; außerdem 4. Strafsenat und 2. Steuerberatersenat)
- RiOLG Flesch zu 9/10 (außerdem 4. Strafsenat, im Übrigen Freistellung für Richterrat)
- Ri'inOLG Dr. Zapf (außerdem 4. Strafsenat)
- RiOLG Wilkening (außerdem 4. Strafsenat)
Vertreter:
- in 1. Linie 2. Strafsenat
- in 2. Linie 3. Strafsenat
Geschäftsaufgaben:
- Revisionen aus dem Landgerichtsbezirk Stade. Dazu gehören auch die sich hieraus ergebenden Verfahren nach § 138 c StPO.
- Übrige Strafsachen aus dem Landgerichtsbezirk Stade unter Einschluss der sich hieraus ergebenden Verfahren nach § 138 c StPO.
- Rechtsmittel in Sachen des Strafvollzuges und des Maßregelvollzuges.
- Bewilligung einer Pauschvergütung (auch in Verfahren nach dem IRG) nach § 99 BRAGO bzw. §§ 42, 51 RVG, soweit nicht der 4. Strafsenat (nach Nr. 5) oder der 5. Strafsenat (nach Nr. 4) zuständig ist.
- Rechtsmittel in Wiederaufnahmeverfahren, wenn der 2. oder 3. Strafsenat in der Ursprungssache über eine Revision sachlich entschieden hatte.
- Entscheidungen über die Ausschließung eines Verteidigers in einem vor dem 2. Strafsenat anhängigen Verfahren.
Sitzungstag:
Kein fester Sitzungstag
Vorsitzende:
VRi’inOLG Dr. Ferber (außerdem 6. Strafsenat, 1. Steuerberatersenat, im Übrigen Freistellung für Stiftung Opferhilfe)
Beisitzer:
- RiOLG Bornemann Mitglied des 2. Senats für Bußgeldsachen vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 (Vertreter der Vorsitzenden im 2. Senat für Bußgeldsachen vom 01.01.2024 bis 31.12.2024, außerdem 1. Steuerberatersenat und Ermittlungsrichter sowie 2. Kartellsenat, im Übrigen Freistellung für Hauptrichterrat)
- RiOLG Richter zu 19/20 (Vertreter der Vorsitzenden im 2. Strafsenat, außerdem 23. Zivilsenat, Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof sowie Geheimschutzbeauftragter)
- RiOLG Stoeber (außerdem 3. und 5. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen, 22. Zivilsenat)
- RiLG Brennenstuhl vom 01.07.2024 bis 31.12.2024
Vertreter des 2. Strafsenats:
- in 1. Linie: 2. Senat für Bußgeldsachen
- in 2. Linie: 3. Strafsenat
- in 3. Linie: 1. Strafsenat
Vertreter des 2. Senats für Bußgeldsachen:
- in 1. Linie: 3. Strafsenat
- in 2. Linie: 1. Strafsenat
Geschäftsaufgaben:
- Revisionen aus den Landgerichtsbezirken Bückeburg, Hannover, Lüneburg und Verden. Dazu gehören auch die sich hieraus ergebenden Verfahren nach § 138 c StPO.
- Übrige Strafsachen aus den Landgerichtsbezirken Bückeburg, Hannover, Lüneburg und Verden unter Einschluss der sich hieraus ergebenden Verfahren nach § 138 c StPO, soweit nicht der 1. Strafsenat (nach Nr. 4) zuständig ist.
- Rechtsmittel in Wiederaufnahmeverfahren, wenn der 1. Strafsenat in der Ursprungssache über eine Revision sachlich entschieden hatte.
- Beschwerdeentscheidungen über die und im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen und über die Verweigerung der Zustimmung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BtMG.
- Anfechtung von Maßnahmen der Justizbehörden auf den Gebieten der Strafrechtspflege und des Vollzugs, soweit nicht der 1. Strafsenat (nach Nr. 3) zuständig ist.
- Entscheidungen wegen Kontaktsperre (§§ 35, 37 EGGVG).
- Entscheidungen über die Ausschließung eines Verteidigers in einem vor dem 1. oder 3. Strafsenat anhängigen Verfahren.
- Bußgeldsachen aus den Landgerichtsbezirken Bückeburg, Hildesheim, Lüneburg, Stade und Verden.
- Entscheidungen nach dem Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).
- Anfechtung von Maßnahmen der Justizbehörden, die den Vollzug im Ausland (Überstellungen) betreffen.
- Angelegenheiten, für die kein anderer Straf- oder Bußgeldsenat zuständig ist.
Sitzungstag:
Kein fester Sitzungstag
Vorsitzender: VRiOLG Günther (außerdem 5. Strafsenat und 22. Zivilsenat)
Beisitzer:
- RiOLG Dr. Gittermann (Vertreter des Vorsitzenden, außerdem 5. Strafsenat, 22. Zivilsenat und 1. Steuerberatersenat)
- RiOLG Hillebrand (außerdem 5. Strafsenat, 22. Zivilsenat, 2. Steuerberatersenat sowie Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof)
- Ri’inOLG Dr. Reershemius-Schulz zu 8/10 (außerdem 5. Strafsenat, 1. Kartellsenat und 22. Zivilsenat sowie Verwaltung)
- RiOLG Stoeber (außerdem 2. und 5. Strafsenat, 2. Senat für Bußgeldsachen und 22. Zivilsenat)
Vertreter:
- in 1. Linie: 1. Strafsenat
- in 2. Linie: 2. Strafsenat
Geschäftsaufgaben:
- Revisionen aus dem Landgerichtsbezirk Hildesheim. Dazu gehören auch die sich hieraus ergebenden Verfahren nach § 138 c StPO.
- Übrige Strafsachen aus dem Landgerichtsbezirk Hildesheim unter Einschluss der sich hieraus ergebenden Verfahren nach § 138 c StPO, soweit nicht der 1. Strafsenat (nach Nr. 4) zuständig ist.
- Bußgeldsachen aus dem Landgerichtsbezirk Hannover.
Sitzungstag:
Kein fester Sitzungstag
Vorsitzender: VRiOLG Rosenow (außerdem 1. Strafsenat, 1. Senat für Bußgeldsachen und 2. Steuerberatersenat)
Beisitzer:
- RiOLG Schmidt-Clarner (Vertreter des Vorsitzenden, außerdem 1. Strafsenat, 1. Senat für Bußgeldsachen und 2. Steuerberatersenat)
- RiOLG Flesch zu 9/10 (außerdem 1. Strafsenat und 1. Senat für Bußgeldsachen; im Übrigen Freistellung für Richterrat)
- Ri’inOLG Dr. J. Zapf (außerdem 1. Strafsenat)
- RiOLG Wilkening (außerdem 1. Strafsenat und 1. Senat für Bußgeldsachen)
Vertreter:
- in 1. Linie: 5. Strafsenat
- in 2. Linie: 2. Strafsenat
Geschäftsaufgaben:
- Strafsachen nach § 120 und § 120 b GVG gemäß Turnus (I.G.).
- Wiederaufnahmeverfahren, wenn im ersten Rechtszug der 5. Strafsenat entschieden hatte.
- Entscheidungen über die Ausschließung eines Verteidigers in einem vor dem 5. Strafsenat anhängigen Verfahren.
- Beschwerden gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters beim Oberlandesgericht Celle.
- Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO bzw. §§ 42, 51 RVG in Strafsachen, in denen der 5. Strafsenat nach Nr. 1 der Geschäftsaufgaben zuständig ist.
- An einen anderen Senat zurückverwiesene Verfahren, in denen der 5. Strafsenat in erster Instanz entschieden hat.
- Entscheidungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StrEG.
- Entscheidungen über Pflichtverteidigerbeiordnungen in Strafsachen nach § 120 und § 120 b GVG vor Anklageerhebung, soweit nicht der Ermittlungsrichter zuständig ist.
Sitzungstag:
Montag bis Freitag Saal 94
Vorsitzender: VRiOLG Günther (außerdem 3. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen und 22. Zivilsenat)
Beisitzer:
- RiOLG Dr. Gittermann (Vertreter des Vorsitzenden, außerdem 3. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen, 22. Zivilsenat und 1. Steuerberatersenat)
- RiOLG Hillebrand (außerdem 3. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen, 22. Zivilsenat, 2. Steuerberatersenat sowie Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof)
- RiOLG Stoeber (außerdem 2. und 3. Strafsenat, 2. und 3. Senat für Bußgeldsachen und 22. Zivilsenat)
- Ri’inOLG Dr. Reershemius-Schulz zu 8/10 (außerdem 3. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen, 22. Zivilsenat und 1. Kartellsenat sowie Verwaltung)
Vertreter:
- in 1. Linie: 4. Strafsenat
- in 2. Linie: 2. Strafsenat
Geschäftsaufgaben:
- Strafsachen nach § 120 und § 120 b GVG gem. Turnus (I.G.).
- An einen anderen Senat zurückverwiesene Verfahren, in denen der 4. Strafsenat in erster Instanz entschieden hat.
- Wiederaufnahmeverfahren, wenn im ersten Rechtszug ein anderer Strafsenat entschieden hatte.
- Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO bzw. §§ 42, 51 RVG in Strafsachen, in denen der 4. Strafsenat nach Nr. 1 der Geschäftsaufgaben zuständig ist.
- Entscheidungen über die Ausschließung eines Verteidigers in einem vor dem 4. Strafsenat anhängigen Verfahren.
- Beschwerden, Haftprüfungen und AR-Sachen, für die nach § 120 Abs. 3 Satz 1 und § 120 Abs. 4 Satz 1 GVG das Oberlandesgericht zuständig ist sowie für Haftprüfungen in Ermittlungsverfahren, die von der Staatsanwaltschaft vorgelegt werden und die eine der vom Katalog des § 74 a Abs. 1 GVG erfassten Straftaten zum Gegenstand haben.
- Zustimmungen bzw. Entscheidungen vor Erhebung der öffentlichen Klage nach § 153 Abs. 1 S. 1, § 153a Abs. 1 S. 1, § 153b Abs. 1, § 153e Abs. 1 StPO.
Sitzungstag:
Montag bis Freitag Saal 94
Vorsitzende:
VRi’inOLG Dr. Ferber (außerdem 2. Straf- und Bußgeldsenat, 1. Steuerberatersenat, im Übrigen Freistellung für Stiftung Opferhilfe)
Beisitzer:
- Ri’inOLG Wiegand (Vertreterin der Vorsitzenden, außerdem 8. Zivilsenat)
- Ri'inOLG Dr. Lang (außerdem 11. Zivilsenat)
Vertreter:
7. Strafsenat
Die Mitglieder des 6. Strafsenats vertreten nicht in den anderen Strafsenaten oder Senaten für Bußgeldsachen.
Geschäftsaufgaben:
Entscheidungen über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des gemäß § 74 a Abs. 4 GVG zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des § 100 e Abs. 2 Satz 6 StPO (§ 120 Abs. 4 Satz 2 GVG).
Vorsitzender: NN
Beisitzer:
- VRiOLG Keppler (Vertreter des Vorsitzenden)
- RiOLG Spamer
- RiOLG Dr. Bogan (außerdem Notarsenat)
Geschäftsaufgaben:
Vertretung des 6. Strafsenats
Ermittlungsrichter gemäß § 169 StPO:
RiOLG Bornemann zu 3/10
Vertreter:
- RiOLG Richter
- RiOLG Stoeber
- RiOLG Gieseking
IV. Sonstige Senate und Gerichte
Vorsitzende: VRi’inOLG Ziemert
Beisitzer:
- RiOLG Dr. Seeberg zu 1/2 (Vertreter der Vorsitzenden; im Übrigen Verwaltung)
- RiOLG Dr. Vollersen
- RiOLG Dr. Wille
(alle Mitglieder außerdem 4. Zivilsenat)
Vertreter: 7. Zivilsenat
Mitglied gemäß § 229 BauGB:
RiOVG Dr. Tepperwien, OVG Lüneburg
Stellvertretendes Mitglied gemäß §§ 229, 220 Abs. 2 BauGB:
VRiOVG Dr. Lenz, OVG Lüneburg1. Kartellsenat
Vorsitzender: NN
Beisitzer:
- VRiOLG Keppler (Vertreter des Vorsitzenden)
- RiOLG Spamer
- RiOLG Dr. Bogan (außerdem Notarsenat)
- Ri’inOLG Dr. Reershemius-Schulz nur für Verfahren nach § 83 OWiG zu 8/10 (außerdem 3. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen, 5. Strafsenat und 22. Zivilsenat sowie Verwaltung)
Vertreter:
- in erster Linie: 4. Zivilsenat
- in zweiter Linie: 2. Zivilsenat
Geschäftsaufgaben:
Kartellsachen, soweit nicht der 2. Kartellsenat zuständig ist.
2. Kartellsenat
Vorsitzender: VRiOLG Endler (außerdem 5. Zivilsenat)
Beisitzer:
- Ri'inOLG Dr. Schoss (Vertreterin des Vorsitzenden, außerdem 5. Zivilsenat)
- RiOLG Bormann (außerdem 5. Zivilsenat)
- Ri’inOLG Röhr zu 6/10 (außerdem 5. Zivilsenat)
- RiOLG Bornemann nur für Verfahren nach § 83 OWiG zu 3/10 (außerdem 2. Strafsenat und 2. Senat für Bußgeldsachen, 1. Steuerberatersenat und Ermittlungsrichter, im Übrigen Freistellung für Hauptrichterrat)
Vertreter: Mitglieder des 2. Strafsenats
Geschäftsaufgaben:
An einen anderen Kartellsenat zurückverwiesene Verfahren, in denen der 1. Kartellsenat entschieden hatte.
Vorsitzender: NN
Beisitzer:
- VRiOLG Keppler (Vertreter des Vorsitzenden)
- RiOLG Spamer
- RiOLG Dr. Bogan (außerdem Notarsenat)
(alle Mitglieder außerdem 13. Zivilsenat, 7. Strafsenat und 1. Kartellsenat)
Vertreter: 4. Zivilsenat
1. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Vorsitzende:
VRi’inOLG Dr. Ferber (außerdem 2. und 6. Strafsenat, 2. Senat für Bußgeldsachen, im Übrigen Freistellung für Opferhilfe)
Beisitzer:
- RiOLG Dr. Gittermann (Vertreter der Vorsitzenden, außerdem 3. und 5. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen und 22. Zivilsenat)
- RiOLG Bornemann zu 3/10 (außerdem 2. Strafsenat, 2. Senat für Bußgeldsachen, Ermittlungsrichter und 2. Kartellsenat, im Übrigen Freistellung für Hauptrichterrat)
- RiOLG Dentzien (außerdem 9. Zivilsenat und 23. Zivilsenat)
Geschäftsaufgaben:
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, soweit nicht der 2. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen zuständig ist.2. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Vorsitzender:
VRiOLG Rosenow (außerdem 1. und 4. Strafsenat, 1. Senat für Bußgeldsachen)
Beisitzer:
- RiOLG Schmidt-Clarner (Vertreter des Vorsitzenden, außerdem 1. und 4. Strafsenat und 1. Senat für Bußgeldsachen)
- RiOLG Hillebrand (außerdem 3. und 5. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen, 22. Zivilsenat sowie Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof)
Geschäftsaufgaben:
An einen anderen Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen zurückverwiesene Verfahren, in denen der 1. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen zuständig ist.
Vorsitzende: VRi’inOLG Grote zu 9/10 (im Übrigen Freistellung zu 0,1 für Präsidialrat)
Beisitzer:
- RiOLG Voellmecke (Vertreter der Vorsitzenden)
- Ri’inOLG Dr. Westermann
- RiOLG Dr. S. Zapf (außerdem Notarsenat)
- Ri’inOLG Bondzio
Beisitzer aus den Reihen der Landwirte:
- Landwirt Gödeke, Hoyershausen
- Landwirt Heitmann, Winsen/Luhe
- Landwirt Henkels, Springe
- Landwirt Köhler, Reppenstedt-Dachtmissen
- Landwirt Schlademann, Schnega
- Landwirt Bösch, Balje
- Landwirt Schlichte, Schwaförden
- Landwirtin Rotthege, Osterholz-Scharmbeck
Vertreter:
- in 1. Linie: 16. Zivilsenat
- in 2. Linie: 24. Zivilsenat
Zu Güterichtern werden bestimmt:
- Präs’inOLG Otte (außerdem 20. Zivilsenat)
- VRiOLG Volker (außerdem 10. Zivilsenat)
- VRiOLG Schulz (außerdem 11. Zivilsenat)
- VRiOLG Prof. Dr. Schwonberg (außerdem 21. Zivilsenat)
- VRi’inOLG Dr. Dornblüth (außerdem 15. Zivilsenat)
- Ri’inOLG Carstensen (außerdem 19. Zivilsenat)
- VRi’inOLG Dr. Brüninghaus (außerdem 2. Zivilsenat)
- Ri’inOLG Reichelt (außerdem 15. Zivilsenat)
- VRi’inOLG Eimterbäumer (außerdem 1. Zivilsenat)
- RiOLG Grabowski (außerdem 16. Zivilsenat)
- Ri’inOLG Dr. Clodius (außerdem 17. Zivilsenat)
Vorsitzender: VRiOLG Dr. Göken (Amtszeit bis 27. Februar 2027)
stellvertretender Vorsitzender: VRiOLG Knafla (Amtszeit bis 31. Dezember 2026)
Beisitzer:
- Ri’inOLG Stoll (2. Vertreterin des Vorsitzenden, außerdem 3. Zivilsenat) (Amtszeit bis 16. Januar 2027)
- RiOLG Dr. Zapf (3. Vertreter des Vorsitzenden) (Amtszeit bis 30. Juni 2027)
- RiOLG Dr. Bogan (4. Vertreter des Vorsitzenden) (Amtszeit bis 31. Oktober 2028)
Vertreter der Beisitzer:
- Ri’inOLG Veenhuis (1. Vertreterin der Beisitzer) (Amtszeit bis 13. September 2026)
- RiOLG Dr. Stodolkowitz (2. Vertreter der Beisitzer) (Amtszeit bis 31. Dezember 2026)
Beisitzer aus den Reihen der Notare:
- Notar Semrau, Lüneburg
- Notarin Dr. Thierack, Braunschweig
- Notar Dr. Mauersberg, Hannover
- Notar Dr. Steenken, Saterland
Sitzungstag:
Freitag Saal 208. Niedersächsischer Dienstgerichtshof für Richter (nachrichtlich)
Besetzung (21. Amtsperiode vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026):
a) Ständige Mitglieder:
- Für die ordentliche Gerichtsbarkeit: RiOLG Stephan, Braunschweig
- Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: VRiOVG Hüsing, Lüneburg
- Für die Sozialgerichtsbarkeit: VRiLSG Jungeblut, Celle
Den Vorsitz führen die ständigen Mitglieder aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit im jährlichen Wechsel. Im Geschäftsjahr 2024 führt das Mitglied der ordentlichen Gerichtsbarkeit den Vorsitz.
b) Nichtständige Beisitzer für die ordentliche Gerichtsbarkeit (Oberlandesgerichtsbezirk Celle):
- RiOLG Dr. Gittermann, OLG Celle
- VRiLG Lücke, LG Hannover
- Dir’inAG Schunder, AG Uelzen
- Ri’inAG Lotz, AG Hannover
- VRiLG Recker, LG Hannover
- VRiLG Schnitzler, LG Lüneburg
- RiAG Dr. Stüber, AG Hannover
1. Senat
Vorsitzende: Rechtsanwältin Dr. Paetow-Thöne, Hannover
Beisitzer:
- Rechtsanwalt Dr. Windmöller, Osnabrück
- Rechtsanwalt Eßer, Oldenburg
- Rechtsanwalt Dr. Behrens, Uelzen
- Rechtsanwältin Dr. Keiser, Hannover
- RiOLG Hillebrand, Celle
- Ri’inOLG Schöndube, Celle
- RiOLG Dr. Janke, Oldenburg
2. Senat
Vorsitzender: Rechtsanwältin Häring, Hannover
Beisitzer:
- Rechtsanwältin Möhring, Hannover
- Rechtsanwalt Habor, Göttingen
- Rechtsanwältin Stevens, Friesoythe
- Rechtsanwältin Notthoff, Braunschweig
- Ri’inOLG Sanft, Braunschweig
- RiOLG Richter, Celle
- RiOLG Dr. Hunsmann, Oldenburg
Sitzungstag:
2. und 4. Montag im Monat Saal 150
1. Verteilung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach Buchstaben
LG-Bezirk | Buchstaben | Senat |
Bückeburg | A – Z | 9. Zivilsenat |
Hannover | A – C | 9. Zivilsenat |
D - E | 4. Zivilsenat | |
F - J | 13. Zivilsenat | |
K und L | 3. Zivilsenat | |
M | 3. Zivilsenat | |
N und O | 13. Zivilsenat | |
P und Q | 9. Zivilsenat | |
R | 3. Zivilsenat | |
S | 9. Zivilsenat | |
T und U | 14. Zivilsenat | |
V – Z | 3. Zivilsenat | |
Hildesheim | A - Z | 5. Zivilsenat |
Lüneburg | A - F | 1. Zivilsenat |
G – J | 13. Zivilsenat | |
K – Q | 2. Zivilsenat | |
R | 13. Zivilsenat | |
S, T | 2. Zivilsenat | |
U – W | 1. Zivilsenat | |
X - Z | 2. Zivilsenat | |
Stade | A - E | 4. Zivilsenat |
F, G, I, J | 4. Zivilsenat | |
H | 2. Zivilsenat | |
K – Z | 2. Zivilsenat | |
Verden | A – D | 13. Zivilsenat |
E – J | 14. Zivilsenat | |
K – Z | 5. Zivilsenat |
a) Bausachen
Verteilung nach Turnus (vergleiche I.E.)
Senate:
3. Zivilsenat
4. Zivilsenat
5. Zivilsenat
6. Zivilsenat
11. Zivilsenat
14. Zivilsenat
b) Kraftfahrzeugsachen
Verteilung nach Turnus (vergleiche I.E.)
Senate:
7. Zivilsenat
16. Zivilsenat
24. Zivilsenat
c) Amtshaftungssachen
Verteilung nach Turnus (vergleiche I.E.)
Senate:
3. Zivilsenat
4. Zivilsenat
3. Verteilung der Familiensachen
(ohne Verfahren nach § 111 Nr. 3 FamFG/§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 GVG a.F., für die allein der 21. Zivilsenat zuständig ist, und ohne Verfahren nach § 111 Nr. 4 FamFG, für die allein der 17. Zivilsenat zuständig ist),Landgerichtsbezirk | Amtsgericht | Senat |
Bückeburg | 12. Zivilsenat | |
Hannover | AG Burgwedel | 21. Zivilsenat |
AG Hameln | 12. Zivilsenat | |
AG Neustadt | 12. Zivilsenat | |
AG Springe | 12. Zivilsenat | |
AG Wennigsen | 12. Zivilsenat | |
Hildesheim | AG Alfeld | 15. Zivilsenat |
AG Burgdorf | 21. Zivilsenat | |
AG Elze | 15. Zivilsenat | |
AG Gifhorn | 15. Zivilsenat | |
AG Hildesheim | 15. Zivilsenat | |
AG Holzminden | 15. Zivilsenat | |
AG Lehrte | 12. Zivilsenat | |
AG Peine | 15. Zivilsenat | |
Lüneburg | AG Celle (ohne IntFamRVG) | 17. Zivilsenat |
AG Celle (IntFamRVG) | 15. Zivilsenat | |
AG Dannenberg | 21. Zivilsenat | |
AG Lüneburg | 17. Zivilsenat | |
AG Soltau | 17. Zivilsenat | |
AG Uelzen | 17. Zivilsenat | |
AG Winsen/Luhe | 17. Zivilsenat | |
Stade | AG Bremervörde | 21. Zivilsenat |
AG Buxtehude | 21. Zivilsenat | |
AG Cuxhaven | 21. Zivilsenat | |
AG Geestland | 21. Zivilsenat | |
AG Otterndorf | 21. Zivilsenat | |
AG Stade | 21. Zivilsenat | |
AG Tostedt | 21. Zivilsenat | |
AG Zeven | 21. Zivilsenat | |
Verden | AG Achim | 19. Zivilsenat |
AG Diepholz | 19. Zivilsenat | |
AG Nienburg | 19. Zivilsenat | |
AG Osterholz Scharmbeck | 19. Zivilsenat | |
AG Rotenburg | 19. Zivilsenat | |
AG Stolzenau | 12. Zivilsenat | |
AG Sulingen | 19. Zivilsenat | |
AG Syke | 19. Zivilsenat | |
AG Verden | 19. Zivilsenat | |
AG Walsrode | 19. Zivilsenat | |
AG Hannover | Verteilung nach Turnus (vgl. I.F.) | 10. Zivilsenat |
Verteilung nach Turnus (vgl. I.F.) | 12. Zivilsenat |
Abbauverträge (Öl, Kali, Salz) 7. Zivilsenat (Nr. 7)
Ablehnung von Richtern oder Rechtspflegern 9. Zivilsenat (Nr. 6)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Unterlassungs- u. Widerrufsansprüche) 13. Zivilsenat (Nr. 6)
Amtspflichtverletzung 1. (Nr. 2), 3. (Nr. 9), 4. (Nr. 9, 15), 2. (Nr. 8)
Anerkennung ausländischer Entscheidungen 15. Zivilsenat (Nr. 6)
Anfechtung der Präsidiumswahl 16. Zivilsenat (Nr. 4)
Anfechtungssachen 5. Zivilsenat (Nr. 13)
Arbeitgeber 9. Zivilsenat (Nr. 2)
Ansprüche der Träger der Sozialversicherung gegen -
Architektenbausachen 14. Zivilsenat (Nr. 2)
Arzthaftung siehe Heilbehandlung
Atomgesetz 14. Zivilsenat (Nr. 5)
Aufopferung 4. Zivilsenat (Nr. 9, 15), 3. Zivilsenat (Nr. 9)
Automatenaufstellverträge 5. Zivilsenat (Nr. 5)
Bankgeschäfte 3. Zivilsenat (Nr. 1)
Bausachen siehe V. 2.
Beförderung von Personen und Gütern 11. Zivilsenat (Nr. 5)
Bergrecht 7. Zivilsenat (Nr. 7)
Bestimmung des zuständigen
- Gerichts in Familiensachen- und in Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit der 17. Zivilsenat (Nr. 4)
- Gerichts in Personenstandssachen 21. Zivilsenat (Nr. 4)
- Gerichts in Zivilprozesssachen 18. Zivilsenat (Nr. 2)
- Gerichts in Zwangsversteigerungssachen 20. Zivilsenat (Nr. 2)
- Grundbuchamts 20. Zivilsenat (Nr. 4), 7. Zivilsenat (Nr. 9)
- Insolvenzgerichts 20. Zivilsenat (Nr. 3)
- Nachlassgerichts 6. Zivilsenat (Nr. 2)
- Registergerichts 9. Zivilsenat (Nr. 5), 9. Zivilsenat (Nr. 10)
Bierlieferungsverträge 13. Zivilsenat (Nr. 5)
Börsengeschäfte 3. Zivilsenat (Nr. 1)
Bundesleistungsgesetz 3. Zivilsenat (Nr. 9), 4. Zivilsenat (Nr. 9, 10 und 15)
Dauerwohnrecht 4. Zivilsenat (Nr. 5)
Deliktsrecht (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit) 5. Zivilsenat (Nr. 3)
Eheähnliches Zusammenleben, Rechtsstreitigkeiten aus - 12. Zivilsenat (Nr. 2)
Ehrverletzung 5. Zivilsenat (Nr. 7)
Energierecht 13. Zivilsenat (Nr. 8)
Enteignung und enteignungsgleicher Eingriff 3. Zivilsenat (Nr. 9), 4. Zivilsenat (Nr. 9, 10 und 15)
Entschädigung wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren 23. Zivilsenat
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen 2. Zivilsenat (Nr. 3)
Entschädigungssachen 2. Zivilsenat (Nr. 2)
Entschuldungssachen 7. Zivilsenat (Nr. 4)
Erbrecht 7. Zivilsenat (Nr. 2), 6. Zivilsenat (Nr. 1)
Ferienreisen, Verträge über - 11. Zivilsenat (Nr. 4)
Fideikommisssachen 7. Zivilsenat (Nr. 8)
Finanzgeschäfte 3. Zivilsenat (Nr. 1)
Fischerei- und Fischereipachtrecht 7. Zivilsenat (Nr. 5)
Frachtgeschäfte 11. Zivilsenat (Nr. 5)
Franchiseverträge 5. Zivilsenat (Nr. 6)
Freiheitsentziehungssachen 22. Zivilsenat, 17. Zivilsenat (Nr. 2)
Genossenschaftsrecht 9. Zivilsenat (Nr. 9)
Gesellschaftsrecht 9. Zivilsenat (Nr. 1)
Gewerbebetrieb, Recht am eingerichteten und ausgeübten - 13. Zivilsenat (Nr. 4)
Gewerblicher Rechtsschutz 13. Zivilsenat (Nr. 2)
Grundbuchsachen 20. Zivilsenat (Nr. 4), 7. Zivilsenat (Nr. 9)
Grundstücke, Veräußerung von -, Rechte an - 4. Zivilsenat (Nr. 1 - 4)
Haftpflichtgesetz 14. (Nr. 5)
Handelsvertreter 11. (Nr. 1)
Heilbehandlung 1. (Nr. 1)
Insolvenz- und Zwangsverwalter, Pflichtverletzung von - 5. Zivilsenat (Nr. 12)
Insolvenzsachen 5. Zivilsenat (Nr. 13), 9. Zivilsenat (Nr.1-3, 7,9)
Jagd- und Jagdpachtrecht 7. Zivilsenat (Nr. 5)
Justizverwaltungsakte, Anfechtung von - 15. Zivilsenat (Nr. 7), 16. Zivilsenat (Nr. 3)
Know-how-Verträge 5. Zivilsenat (Nr. 6)
Kostenbeschwerden 2. Zivilsenat (Nr. 3)
Kraftfahrzeugkauf und -tausch 3. Zivilsenat (Nr. 7), 7. Zivilsenat (Nr. 10), 16. Zivilsenat (Nr. 1), 24. Zivilsenat (Nr. 1)
Lagergeschäfte 11. Zivilsenat (Nr. 5)
Landbeschaffungsgesetz 4. Zivilsenat (Nr. 11)
Landpachtrecht 7. Zivilsenat (Nr. 5)
Landwirtschaftssachen 7. Zivilsenat (Nr. 1)
Leasing 5. Zivilsenat (Nr. 5)
Lizenzverträge 5. Zivilsenat (Nr. 6)
Luftverkehrsgesetz 14. Zivilsenat (Nr. 4)
Maklerrecht 11. Zivilsenat (Nr. 3)
Mietsachen 2. Zivilsenat (Nr. 1)
Nachbarrecht 4. Zivilsenat (Nr. 7)
Nachlasssachen 7. Zivilsenat (Nr. 9), 6. Zivilsenat (Nr. 2)
Namensrecht, Verletzung des - 5. Zivilsenat (Nr. 7)
nicht eheliche Lebensgemeinschaft s. eheähnliches Zusammenleben
Notare, Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit von - 3. Zivilsenat (Nr. 5)
Ordnungsmittel wegen Ungebühr, Beschwerden gegen die Festsetzung von - 8. Zivilsenat (Nr. 3)
Pachtsachen 2. Zivilsenat (Nr. 1)
Patentanwälte, Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit von - 3. Zivilsenat (Nr. 5)
Persönlichkeitsrecht 5. Zivilsenat (Nr. 7)
Personenstandssachen 21. Zivilsenat (Nr. 4)
Pferde 2. Zivilsenat (Nr. 9)
Präsidiumswahl, Anfechtung der - 16. Zivilsenat (Nr. 4)
Presserecht 5. Zivilsenat (Nr. 8)
Realverbandsrecht 4. Zivilsenat (Nr. 6)
Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit von - 3. Zivilsenat (Nr. 5)
Rechtshilfe, Entscheidungen wegen verweigerter oder gewährter - 8. Zivilsenat (Nr. 5), 17. Zivilsenat (Nr. 5)
Registersachen 9. Zivilsenat (Nr. 5), 9. (Nr. 10), 10. Zivilsenat (Nr. 2), 20. Zivilsenat (Nr. 5)
Reisevertrag 11. Zivilsenat (Nr. 4)
Rückerstattungssachen 2. Zivilsenat (Nr. 2)
Schadensteilungsabkommen 5. Zivilsenat (Nr. 3)
Schecksachen 3. Zivilsenat (Nr. 3)
Schenkungen 6. Zivilsenat (Nr. 3)
Schiedsgerichtssachen 8. Zivilsenat (Nr. 2)
Software 11. Zivilsenat (Nr. 7)
Soziale Netzwerke 5. Zivilsenat (Nr. 9)
Sozialversicherung, Ansprüche der Träger der - 9. Zivilsenat (Nr. 2)
Speditionsgeschäfte 11. Zivilsenat (Nr. 5)
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigte, Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit von - 20. Zivilsenat (Nr. 1)
Strafverfolgungsmaßnahmen, Entschädigung wegen - 16. Zivilsenat (Nr. 2)
Teilungssachen 7. Zivilsenat (Nr. 9), 6. Zivilsenat (Nr. 2)
Therapieunterbringungsgesetz 15. Zivilsenat (Nr. 4)
Tierärztliche Behandlung 2. Zivilsenat (Nr. 7)
Tierhalterhaftung 2. Zivilsenat (Nr. 6)
Ü
Überlange Gerichtsverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Rechtsschutz bei- 23. Zivilsenat
Umstellungssachen 20. Zivilsenat (Nr. 4)
Urheberrecht 13. Zivilsenat (Nr. 1)
Vereinsrecht 9. Zivilsenat (Nr. 9)
Vergabezivilsachen 13. Zivilsenat (Nr. 7)
Verkehrssicherungspflicht 14. Zivilsenat (Nr. 7)
Verkehrsunfallsachen 14. Zivilsenat (Nr. 3), 5. Zivilsenat (Nr. 2)
Verlagsrecht 13. Zivilsenat (Nr. 1)
Versicherungsrecht 8. Zivilsenat (Nr. 1), 11. Zivilsenat (Nr. 1, 3, 8)
Verzögerungsgebühr, Beschwerden gegen die Auferlegung einer - 2. Zivilsenat (Nr. 4)
Vollstreckbarerklärungen von ausländischen Entscheidungen 8. Zivilsenat (Nr. 4), 17. Zivilsenat (Nr. 6)
Wasserrecht 4. Zivilsenat (Nr. 12)
Wechselsachen 3. Zivilsenat (Nr. 3)
Wettbewerb, unlauterer 13. Zivilsenat (Nr. 2)
Wirtschaftsprüfer, Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit von - 20. Zivilsenat (Nr. 1)
Wohnungseigentum 4. Zivilsenat (Nr. 5)
Zwangsvollstreckung 4. Zivilsenat (Nr. 8), 5. Zivilsenat (Nr. 7), 13. Zivilsenat (Nr. 3)
a) Revisionen
Bückeburg, Hannover, Lüneburg, Verden 2. Strafsenat
Hildesheim, Stade 3. Strafsenat
b) übrige Strafsachen
Bückeburg, Hannover, Lüneburg, Verden 2. Strafsenat
Hildesheim, Stade 3. Strafsenat
6. Verteilung der Bußgeldsachen
Bückeburg, Hildesheim, Lüneburg, Stade und Verden 2. Senat für Bußgeldsachen
Hannover 3. Senat für Bußgeldsachen
1. Präsidium des Oberlandesgerichts
- Präs’inOLG Otte
- VPräsOLG Dr. Derks (gemäß § 21 c Abs. 1 Satz 1 u. 2 GVG)
Amtszeit bis 31. Dezember 2024:
- VRi'inOLG Apel
- VRiOLG Fay
- VRi'inOLG Dr. Ferber
- VRiOLG Dr. Göken
- RiOLG Dr. Stoll
Amtszeit bis 31. Dezember 2026:
- VRi'inOLG Dr. Brüninghaus
- VRiOLG Schulz
- VRiOLG Volker
- RiOLG Dentzien
- Ri'inOLG Dr. Lenz
2. Richterrat des Oberlandesgerichts Celle
VRi’inOLG Dr. DornblüthRiOLG Flesch
RiOLG Rech
3. Bezirksrichterrat des Oberlandesgerichtsbezirks Celle
DirAG Dr. Lehmann-Schmidtke, Peine (Vorsitzender)
RiOLG Dr. Stoll, Celle
RiAG Dr. Gütschow, Lüneburg
VRi’inLG Anlauf, Stade
Ri’inAG Mahnkopf, Hildesheim
4. Vertrauensmann der schwer behinderten Richter beim Oberlandesgericht Celle
(gleichzeitig Bezirksvertrauensmann)
RiAG Gerlach, Amtsgericht Peine
Vertreter: RiOLG Dr. Stoll, Celle
5. Gleichstellungsbeauftragte beim Oberlandesgericht Celle
Justizamtsrätin Stutzke
Stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte:
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Lenz(nimmt in dieser Funktion in eigener Verantwortung die Angelegenheiten des Richterdienstes sowie der Referendarinnen und Referendare wahr)
6. Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung beim Oberlandesgericht Celle
RiOLG Wilkening
(außerdem 20. Zivilsenat)
Vizepräsident des Oberlandesgerichts Dr. Derks
(außerdem 24. Zivilsenat)
(außerdem 1. Zivilsenat)
Mitarbeiter/in:
Richter (auf Probe) Dr. Hamann
Ri'inLG Nölle
Ri'inLG Dr. Bruns
Koordination der Präsidialabteilung, Geschäftsverteilung und Personalsachen des richterlichen Dienstes, Fortbildung, Personalentwicklung
Vertretung: RiOLG Dr. Braukmann
(außerdem 20. Zivilsenat)
u. a. Beauftragter für den Haushalt, Budgetierung, Internes Rechnungswesen, Haushalts- und Kassenwesen, Bau- und Grundstücksangelegenheiten (Bezirk)
Vertretung:
- ORR Krömer
- Ltd. RD Martens
- VRi’inOLG Eimterbäumer
Personalsachen und sonstige Angelegenheiten der Beamten- und Tarifbeschäftigten sowie Angelegenheiten der Personalräte
Vertretung: VRi’inOLG Eimterbäumer
(außerdem 2. Zivilsenat)
Mitarbeiter: Richter (auf Probe) Dr. Hamann
u.a. Gesetzgebung im Zivilrecht, Geschäftsprüfungen, Angelegenheiten der Notare, Rechtsberater und Prozessagenten, Justizstatistik, Befreiung von der Beibringung ausländischer Ehefähigkeitszeugnisse, Rechtshilfeersuchen, Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, Schadensersatzangelegenheiten für und gegen den Fiskus, Angelegenheiten der Schiedsmänner, Dolmetscher und Übersetzer, Angelegenheiten nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
Vertretung:
- Ri’inOLG Dr. Stock
- Ri'inOLG Dr. Reershemius-Schulz (Rechtshilfeersuchen, Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Justizstatistik)
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Stock
(außerdem 20. Zivilsenat)
u. a. Angelegenheiten der Notare, Rechtsberater und Prozessagenten
Vertretung: RiOLG Lasch
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Hoffmann
(außerdem 20. Zivilsenat)
Mitarbeiterin: Ri'inLG Nölle
u.a. Qualitätsmanagement, Justizmanagement, Gesundheitsmanagement, Aufbau- und Ablauforganisation, Koordinator für IT-Angelegenheiten
Vertretung: VRiOLG Hantschick
Mitarbeiter: Richter (auf Probe) Dr. Hamann
Mitarbeiterin: Ri'inLG Nölle
u. a. Gesetzgebung im Strafrecht nebst Nebengebieten, OK-Koordinierungsstelle, Fortbildung im Strafbereich
Vertretung: RiOLG Lasch
Mitarbeiterin: Ri'inAG Seeberg
Leitung Textmanagement Niedersachsen
Vertretung: Ri’inOLG Dr. Hoffmann (Textmanagement)
(außerdem 17. Zivilsenat)
Mitarbeiter: Richter (auf Probe) Dr. Hamann
Mitarbeiterin: Ri'inLG Nölle
a) Koordination der Güterichterabteilung des Oberlandesgerichts
b) Güterichter, Mediation und konsensuale Streitschlichtung
- Koordination im Bezirk
- Gesetzgebungsangelegenheiten
- Planung und Organisation Fort- und Weiterbildungen inklusive Supervision
c) Koordinierungsstelle für justizinternes Konfliktmanagement
Vertretung:
zu a) VRi’inOLG Dr. Dornblüth
zu b) und c) Ri'inOLG Dr. Reershemius-Schulz
Richter am Oberlandesgericht Dr. Seebert
(außerdem 4. Zivilsenat)
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Personalsachen der Referendare und Juristenausbildung
Vertretung:
- RiOLG Dr. Göke (Presse- und Öffentlichkeitsarbeit)
- VRi’inOLG Eimterbäumer (grundlegende Personalsachen der Referendare und Rechtspraktikanten)
Richterin am Oberlandesgericht Schöndube
Vertreter: NN
9. Leiter der Referendararbeitsgemeinschaften beim Oberlandesgericht Celle
a)Richter am Oberlandesgericht Bormann
(nebenamtlich; außerdem 5. Zivilsenat)
b) Richterin am Oberlandesgericht Stoll
(nebenamtlich; außerdem 3.)
c) Richter am Oberlandesgericht Rech
(nebenamtlich; außerdem 11. Zivilsenat)
d) Richter am Oberlandesgericht Grabowski
(nebenamtlich; außerdem 16. Zivilsenat)
10. Auslage des Geschäftsverteilungsplans
Der Geschäftsverteilungsplan der Senate des Oberlandesgerichts wird gemäß § 21 e Abs. 9 GVG in der Verwaltungsgeschäftsstelle (Raum H 255) zur Einsichtnahme ausgelegt.
Anlage A zum Geschäftsverteilungsplan 2024
Geschäftsverteilung Bausachen (vgl. I. E.)
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | |
3. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
4. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
5. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
6. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
11. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
14. Zivilsenat |
26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | 39 | 40 | 41 | 42 | 43 | 44 | 45 | 46 | 47 | 48 | 49 | 50 | |
3. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
4. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
5. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
6. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
11. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
14. Zivilsenat |
Anlage B zum Geschäftsverteilungsplan 2024
Geschäftsverteilung Kraftfahrzeugsachen (vgl. I. E.)
Durchgänge
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | |
7. Zivilsenat | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||||
16. Zivilsenat | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||||
24. Zivilsenat | x | x | x | x |
22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | 39 | 40 | 41 | 42 | |
7. Zivilsenat | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||||
16. Zivilsenat | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||||
24. Zivilsenat | x | x | x | x |
43 | 44 | 45 | 46 | 47 | 48 | 49 | 50 | 51 | 52 | 53 | 54 | 55 | 56 | 57 | 58 | 59 | 60 | 61 | 62 | 63 | |
7. Zivilsenat | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||||
16. Zivilsenat | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||||||
24. Zivilsenat | x | x | x | x |
64 | 65 | 66 | 67 | 68 | 69 | 70 | 71 | 72 | 73 | 74 | 75 | 76 | 77 | 78 | 79 | 80 | 81 | 82 | 83 | 84 | |
7. Zivilsenat | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||||
16. Zivilsenat | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||||
24. Zivilsenat | x | x | x | x |
Anlage C zum Geschäftsverteilungsplan 2024
Geschäftsverteilung Amtshaftungssachen (vgl. I. E.)
Durchgänge
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | |
3. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
4. Zivilsenat |
26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | 39 | 40 | 41 | 42 | 43 | 44 | 45 | 46 | 47 | 48 | 49 | 50 | |
3. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
4. Zivilsenat |
Anlage D zum Geschäftsverteilungsplan 2024
Geschäftsverteilung UF-Sachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Hannover (vgl. I. F.)
Durchgänge
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | |
10. Zivilsenat | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||
12. Zivilsenat | x | x |
26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | 39 | 40 | 41 | 42 | 43 | 44 | 45 | 46 | 47 | 48 | 49 | 50 | |
10. Zivilsenat | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||
12. Zivilsenat | x | x |
51 | 52 | 53 | 54 | 55 | 56 | 57 | 58 | 59 | 60 | 61 | 62 | 63 | 64 | 65 | 66 | 67 | 68 | 69 | 70 | 71 | 72 | 73 | 74 | 75 | |
10. Zivilsenat | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||
12. Zivilsenat | x | x |
76 | 77 | 78 | 79 | 80 | 81 | 82 | 83 | 84 | 85 | 86 | 87 | 88 | 89 | 90 | 91 | 92 | 93 | 94 | 95 | 96 | 97 | 98 | 99 | 100 | |
10. Zivilsenat | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||
12. Zivilsenat | x | x | x |