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Oberlandesgericht Celle entscheidet über Führungsaufsicht für Christian B.

Der Strafsenat bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts Hildesheim – bezüglich der Weisung zum Wohnsitz im Inland muss neu entschieden werden


Das Oberlandesgericht Celle hat die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim über die Führungsaufsicht für Christian B. im Wesentlichen bestätigt. Das Landgericht Hildesheim muss aber bezüglich der Weisung zur Wohnsitznahme im Inland neu entscheiden.

Christian B. war unter anderem wegen schwerer Vergewaltigung vom Landgericht Braunschweig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Nach seiner Haftentlassung wurde er vom Landgericht Hildesheim für die Dauer von fünf Jahren der Führungsaufsicht unterstellt. Er hat nun regelmäßig Kontakt zur Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle zu halten und ist zudem zum Tragen einer sogenannten „elektronischen Fußfessel" verpflichtet.

Diese Entscheidung des Landgerichts bestätigte das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 im Wesentlichen. Die Weisung der Strafvollstreckungskammer, dass Christian B. nach Haftentlassung einen Wohnsitz im Inland nehmen muss, hob der zuständige Senat allerdings auf. Dies stelle einen Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit von Unionsbürgern dar, welches nur aufgrund einer gesetzlichen Regelung eingeschränkt werden könne. Eine solche sei nicht ersichtlich. Der Senat wies aber darauf hin, dass es durchaus möglich wäre, Christian B. ein zeitweiliges Verbot der Ausreise aufzuerlegen, um Zeit für vorbereitende Maßnahmen zu gewinnen, etwa zur Regelung technischer Angelegenheiten. Grundsätzlich möglich wäre es auch, ihm den Aufenthalt in einzelnen, näher zu bestimmenden Regionen zu verbieten. Die nähere Ausgestaltung dieser Weisung könne das Oberlandesgericht aber nicht an sich ziehen. Die Kammer am Landgericht Hildesheim muss nun erneut über diese Weisung entscheiden.

Hintergrund: Was bedeutet Führungsaufsicht?

Die Führungsaufsicht hat das Ziel, den Straftätern bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben zu helfen und Rückfälle zu verhindern. Sie überwacht und unterstützt eine verurteilte Person nach ihrer Haftentlassung, indem sie das Verhalten kontrolliert und die Einhaltung von Weisungen und Auflagen sicherstellt. Das ist auch möglich, wenn sich die Person im Ausland aufhält. Hierfür bedarf es dann gegebenenfalls der Inanspruchnahme von (Vollstreckungs-)Rechtshilfe als Mittel zur grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung.


Ansprechpartnerin zu dieser Mitteilung:

Melanie Freiwald

- Pressesprecherin -

Tel.: 05141 206777



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Artikel-Informationen

erstellt am:
10.11.2025

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