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erstellt am:
23.11.2022
CELLE. Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat mit Beschluss vom 16. November 2022 entschieden, dass sich ein Arzt wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse gem. § 278 des Strafgesetzbuchs strafbar machen kann, wenn er ohne körperliche Untersuchung des Betroffenen Atteste zur Befreiung von der Maskentragepflicht erteilt (Az.: 2 Ss 137/22).
Der Angeklagte hatte nach den vom Amtsgericht Uelzen getroffenen Feststellungen insgesamt 29 Gesundheitszeugnisse ausgestellt, die die darin benannten Personen von der Verpflichtung befreien sollten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dabei hatte er diese Personen nicht begutachtet oder körperlich untersucht. Das Amtsgericht hat den Angeklagten deshalb mit Urteil vom 26. April 2022 zu einer Geldstrafe von 8.400 € verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat nun die Rechtsauffassung des Amtsgerichts bestätigt, dass ein ärztliches Gesundheitszeugnis falsch ist, wenn die für die Beurteilung des Gesundheitszustands erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde und sich dies nicht hinreichend aus dem Attest selbst ergibt. „Bei der Befreiung von der allgemein angeordneten, von Teilen der Bevölkerung aber als eher lästig empfundenen Maskenpflicht soll das ärztliche Attest die erhöhte Gewähr dafür bieten, dass gegen das Tragen einer Maske tatsächlich gesundheitliche bzw. medizinische Gründe der Person sprechen und solche nicht nur aufgrund individueller Unlust vorgegeben werden.“ Dies setze grundsätzlich voraus, dass eine körperliche Untersuchung tatsächlich stattgefunden habe.
Dem Urteil des Amtsgerichts war allerdings nicht eindeutig zu entnehmen, ob in den Bescheinigungen möglicherweise hinreichend deutlich angegeben war, dass sie ohne eine solche Untersuchung ausgestellt worden waren. Der Senat hat deshalb das Urteil des Amtsgerichts zunächst aufgehoben, damit dieses die noch fehlenden Feststellungen treffen kann.
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Andreas Keppler
Richter am Oberlandesgericht
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