Teilerfolg für Prinz Ernst August von Hannover im Streit gegen seinen früheren Verteidiger
CELLE. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat mit Urteil vom 12. Oktober 2011 festgestellt, dass Prinz Ernst August von Hannover den Beklagten, seinen ehemaligen Verteidiger, zu der in der Hauptverhandlung vor der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 25. November 2004 abgegebenen Erklärung vom 23. November 2004 nicht autorisiert hat. Im Übrigen hat der Senat die Berufung des Klägers mit dem Ziel der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung und öffentlichen Richtigstellung zurückgewiesen (AZ: 3 U 264/08).
Der Beklagte hatte die Erklärung namens seines Mandaten im Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung in Kenia abgegeben und darin nicht ausgeschlossen, dass dem erheblich alkoholisierten Prinzen von einem Begleiter ein Gegenstand in die Hand gedrückt worden sei.
Der Senat sieht es nach den Urkunden aus dem Strafverfahren als belegt an, dass der ehemalige Verteidiger die Erklärung ohne Wissen und Billigung des Prinzen Ernst August von Hannover in der Verhandlung vom 25. November 2004 abgegeben hat. Insoweit hat die Berufung Erfolg.
Der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nach Auffassung des Senats allerdings bereits deshalb fraglich, weil zweifelhaft sei, ob der Kläger beweisen könne, dass die streitige Erklärung inhaltlich falsch ist. Im Gegensatz zum Strafverfahren gilt im Zivilprozess nicht der Grundsatz "in dubio pro reo". Unabhängig davon sieht der Senat aber die besonderen Voraussetzungen einer Geldentschädigung nicht als gegeben an. Neben der rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung des Persönlichkeitsrechts müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gesamtumstände ausnahmsweise eine solche Genugtuung erfordern. Dabei sind die Schwere und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu betrachten. Der 3. Zivilsenat stellt fest, dass die Erklärung des Beklagten in den Medien für großes Aufsehen gesorgt und dem Ansehen des Klägers geschadet habe. Allerdings würdigte der Senat zugunsten des Beklagten, dass dieser den Kläger mit einer bewusst zurückhaltenden Formulierung im Gerichtsverfahren vor einer Freiheitsstrafe bewahren und das Verfahren abkürzen wollte. Dies sei etwas anderes als eine grundlose Denunzierung oder die Verfolgung eigener finanzieller Interessen. Auch sei der Ruf des Klägers bis dato nicht makellos gewesen. Schließlich könne dem Beklagten, der geglaubt haben mag, die Erklärung im Interesse und grundsätzlichen Einverständnis des Klägers abgegeben zu haben, auch kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden.
Der vom Kläger begehrte Anspruch gegen den Beklagten auf Richtigstellung mittels Veröffentlichung in denjenigen Presseorganen, die im Jahre 2004 über die im Strafverfahren abgegebene Erklärung berichtet hatten, ist nach Auffassung des Senats ebenfalls unbegründet. Zum einen könnten die am Verfahren unbeteiligten Presseorgane vom Beklagten nicht gezwungen werden, gegen ihren Willen eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Eine solche Entscheidung wäre daher nicht vollstreckbar. Zum anderen habe der Beklagte die Erklärung auch nicht gegenüber der Presse, sondern in einem Gerichtsverfahren abgegeben, die Berichterstattung sei nur ein Reflex gewesen. Eine Richtigstellung könne folglich auch nicht in der notwendigen selben Form wie die Erklärung erfolgen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wäre damit rechtskräftig.