Richterliche Geschäftsverteilung
Volltext - Stand: 1. September 2023
Beschluss über die Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte bei dem Oberlandesgericht Celle im Geschäftsjahr 2023 - Fortgeschriebene Fassung -
III. Strafsenate, Senate für Bußgeldsachen und Ermittlungsrichter
1. Strafsenat und 1. Senat für Bußgeldsachen
2. Strafsenat und 2. Senat für Bußgeldsachen
3. Strafsenat und 3. Senat für Bußgeldsachen
IV. Sonstige Senate und Gerichte
4. Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
5. Senat für Landwirtschaftssachen
8. Niedersächsischer Dienstgerichtshof für Richter (nachrichtlich)
9. Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof (nachrichtlich)
1. Verteilung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach Buchstaben
2. Verteilung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach Spezialzuständigkeiten
3. Verteilung der Familiensachen
4. Alphabetische Übersicht über die sonstigen Spezialzuständigkeiten in Zivilsachen
A B D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z
6. Verteilung der Bußgeldsachen
1. Präsidium des Oberlandesgerichts
2. Richterrat des Oberlandesgerichts
3. Bezirksrichterrat des Oberlandesgerichts
4. Vertrauensmann der schwer behinderten Richter beim Oberlandesgericht Celle5. Gleichstellungsbeauftragte beim Oberlandesgericht Celle
6. Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung beim Oberlandesgericht Celle
7. Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts
9. Leiter der Referendararbeitsgemeinschaften beim Oberlandesgericht Celle
10. Auslage des Geschäftsverteilungsplans
Anlagen A bis C zum Geschäftsverteilungsplan 2022
A.
Bei dem Oberlandesgericht Celle bestehen 24 Zivilsenate, davon 6 Senate zugleich als Senate für Familiensachen und ein Senat zugleich als Senat für Landwirtschaftssachen, 7 Strafsenate und 3 Senate für Bußgeldsachen, außerdem ein Senat für Baulandsachen, 2 Kartellsenate, ein Vergabesenat, 2 Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, ein Senat für Notarsachen und eine Güterichterabteilung.
B.
Für die Zuständigkeit in Zivilsachen (außer Familiensachen) ist vorrangig die rechtliche Natur des Klageanspruchs maßgebend.
- Entstammt danach der Klageanspruch einem Rechtsgebiet, das einem Senat speziell zugewiesen ist, so ist dieser Senat für die Bearbeitung des Rechtsstreits zuständig. Dies gilt auch für Ansprüche aus der Anbahnung oder Nichtigkeit von Vertragsverhältnissen aus dem Spezialgebiet sowie für Unterlassungsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz.
- Ist das Rechtsgebiet mehreren Senaten zugewiesen, so richtet sich die Zuständigkeit der Senate ergänzend nach den in diesem Geschäftsverteilungsplan jedem Senat im Einzelnen übertragenen Gerichtsbezirken sowie - nach Maßgabe von C. - den Anfangsbuchstaben der Beklagten.
- Gehört die Klageforderung nicht zu einem Spezialgebiet oder ist sie unstreitig, streiten die Parteien aber (außerdem) über ein Rechtsverhältnis, für das eine Spezialzuständigkeit oder eine familienrechtliche Zuständigkeit besteht, so bestimmt dieses Rechtsverhältnis die Zuständigkeit.
- Wird ein Verfahren an einen anderen nicht benannten Zivil- oder Familiensenat zurückverwiesen, so ist der Vertretersenat des Senats zuständig, dessen Urteil aufgehoben worden ist. Wird ein Verfahren an einen anderen nicht benannten Zivilsenat zurückverwiesen und gibt es einen weiteren Zivilsenat mit gleicher Spezialzuständigkeit, so ist für das zurückverwiesene Verfahren dieser Senat zuständig. Gibt es mehrere weitere Senate mit gleicher Spezialzuständigkeit, so ist von ihnen derjenige zuständig, dessen Senatsnummer der Senatsnummer des ursprünglich mit der Sache befassten Senats vorangeht bzw. soweit der ursprünglich mit der Sache befasste Senat die niedrigste Senatsnummer der mit gleicher Spezialzuständigkeit befassten Zivilsenate führt, der Senat mit der höchsten Senatsnummer unter ihnen.
- Die Zuständigkeit in Aufgebotssachen richtet sich nach dem Fachgebiet des Senats, dem das zur Begründung des Ausschließungsantrags behauptete Recht bzw. die für kraftlos zu erklärende Urkunde zuzuordnen ist.
C.
Ist für einen Rechtsstreit keine Spezialzuständigkeit im Sinne von B. gegeben, so ist der Senat für die Sache zuständig, dem der Landgerichtsbezirk, aus dem die Sache stammt, durch diesen Geschäftsverteilungsplan zugewiesen ist.
- Sind mehrere Senate für einen Landgerichtsbezirk zuständig, richtet sich die Zuständigkeit im Einzelfall nach den den Senaten jeweils zugewiesenen Anfangsbuchstaben des Beklagten, bei Rechtsstreitigkeiten nach §§ 767 bis 769 ZPO jedoch nach den Anfangsbuchstaben der Vollstreckungsschuldner.
- Bei natürlichen Personen und bei Firmen sowie bei sonstigen Bezeichnungen wie GbR, ARGE oder ähnlichen, die den Familiennamen einer natürlichen Person (und nicht nur die Initialen) enthalten, ist der erste Buchstabe des vollen Familiennamens - Adelsbezeichnungen und ähnliche Zusätze wie „von", „de“ und so weiter bleiben unberücksichtigt -, bei öffentlich-rechtlichen Institutionen, die einen Orts- oder Landesnamen enthalten, der Anfangsbuchstabe des Ortes oder des Landes, im Übrigen der erste Buchstabe schlechthin entscheidend.
- Maßgebend ist die Parteibezeichnung in der angefochtenen Entscheidung. Bei mehreren Beklagten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des zuerst aufgeführten Beklagten; dies gilt nicht, wenn feststeht, dass dieser nicht am Verfahren vor dem Oberlandesgericht beteiligt sein kann.
D.
Für Musterfeststellungsklagen, für die keine Spezialzuständigkeit im Sinne von B. gegeben ist, ist der Senat zuständig, der für eine sonstige Klage gegen den Musterfeststellungsbeklagten im Sinne von C. 1. und 2. zuständig wäre.
E.
Bausachen, Kraftfahrzeugsachen und Amtshaftungssachen werden nach einem jeweiligen Turnus verteilt.
a. Bausachen
sind Baurechtsstreitigkeiten aus Bauverträgen i. S. d. § 650 a BGB, aus Verbraucherbauverträgen i. S. d. § 650 i BGB, aus Architekten- und Ingenieurverträgen i. S. d. § 650 p BGB und - soweit der Rechtsstreit die Errichtung oder den Umbau eines Bauwerks zum Gegenstand hat - aus Bauträgerverträgen i. S. d. § 650 u BGB, einschließlich der Baubetreuungsverträge und der Träger-Bewerber-Verträge sowie der Ansprüche, die auf das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen gestützt werden. Die Zuständigkeit für Ansprüche aus Architekten- oder Ingenieurhonorar sowie deren Rückforderung, auch wenn sie als streitige Forderung im Wege der Aufrechnung oder Widerklage geltend gemacht werden (Architektenbausachen, vergleiche. 14. Zivilsenat Nr. 2) bleibt davon unberührt.
b. Kraftfahrzeugsachen
sind Rechtsstreitigkeiten aus Kauf und Tausch von Kraftfahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeuganhängern und selbstfahrenden Maschinen und Geräten sowie aus der Vermittlung solcher Geschäfte, auch wenn die Ansprüche aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden, soweit nicht der 3. Zivilsenat zuständig ist (vergleiche 3. Zivilsenat Nr. 7).
c. Amtshaftungssachen
sind Rechtsstreitigkeiten wegen Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung sowie aus Staatshaftung, wegen Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nicht aus deren Teilnahme am bürgerlichen Rechtsverkehr hergeleitet werden, und aus Regressansprüchen des Dienstherrn, soweit nicht der 1. Zivilsenat (nach Nr. 2), der 4. Zivilsenat (nach Nr. 9 oder 10), der 5. Zivilsenat (nach Nr. 2), der 13. Zivilsenat (nach Nr. 7), der 14. Zivilsenat (nach Nr. 3, 4 oder 7) oder der 20. Zivilsenat (nach Nr. 3) zuständig ist.
2. Allgemeine Verteilungsregelung
a. Eingehende
aa. Bausachen
werden in der Reihenfolge des Eingangs der Berufungsschrift nach dem sich aus der Anlage A zum Geschäftsverteilungsplan ersichtlichen Schlüssel zugeteilt, der bei Ausschöpfen aller laufenden Nummern jeweils von vorn beginnt;
bb. Kraftfahrzeugsachen
werden in der Reihenfolge des Eingangs der Berufungsschrift nach dem sich aus der Anlage B zum Geschäftsverteilungsplan ersichtlichen Schlüssel zugeteilt, der bei Ausschöpfen aller laufenden Nummern jeweils von vorn beginnt;
cc. Amtshaftungssachen
werden in der Reihenfolge des Eingangs der Berufungsschrift nach dem sich aus der Anlage C zum Geschäftsverteilungsplan ersichtlichen Schlüssel zugeteilt, der bei Ausschöpfen aller laufenden Nummern jeweils von vorn beginnt.
b. Für die Ermittlung des jeweiligen Eingangszeitpunktes von Bausachen, Kraftfahrzeugsachen und Amtshaftungssachen gelten folgende Kriterien:
aa. Im Original per Post oder anderweitig in Papierform eingegangene Berufungsschriften gelten als an dem Tag um 0.00 Uhr eingegangen, an dem sie den Eingangsstempel des Oberlandesgerichts Celle erhalten haben.
bb. Sind danach mehrere Berufungen als gleichzeitig eingegangen anzusehen, so werden die Verfahren nach folgender Reihenfolge behandelt:
die Verfahren werden unabhängig von ihrem Herkunftsgericht nach ihrem erstinstanzlichen Aktenzeichen zunächst nach Jahrgang und danach nach der vor der Jahreszahl stehenden Nummer in aufsteigender Linie sortiert. Das danach als ältestes einzuordnende landgerichtliche Verfahren gilt als an diesem Tag zuerst eingegangen, die weitere Verteilung erfolgt entsprechend.
Bei gleichen Nummern und gleichem Jahr entscheidet:
- bei Herkunft aus einem Gericht die Nummer der Kammer, die entschieden hat; die niedere Nummer geht vor,
- bei gleichen Nummern aus verschiedenen Gerichten die alphabetische Reihenfolge der Gerichte, d.h.
Bückeburg vor Hannover
Hannover vor Hildesheim
Hildesheim vor Lüneburg
Lüneburg vor Stade
Stade vor Verden
(und – falls vorkommend – Amtsgerichte eingeordnet).
Die frühere Stelle im Alphabet geht vor.
cc. Per Fax eingegangene Berufungsschriften gelten zu dem nach Tag und Uhrzeit aus dem Faxausdruck ersichtlichen Zeitpunkt als eingegangen.
dd. Der Zeitpunkt der Einreichung von Berufungsschriften als elektronische Dokumente richtet sich nach § 130 a ZPO.
ee. Gehen mehrere Berufungsschriften per Fax oder als elektronisches Dokument zur gleichen Uhrzeit ein, werden diese in der unter bb. genannten Reihenfolge behandelt.
ff. Berufungsschriften, denen entgegen § 519 Abs. 3 ZPO keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt ist, werden zunächst nicht in den Turnus für Bausachen, Kraftfahrzeugsachen bzw. Amtshaftungssachen gegeben. Als Eingangszeitpunkt gilt in diesem Fall der Tag des Eingangs des Schriftsatzes, mit dem das Urteil vorgelegt wird, oder der Tag des Eingangs der Verfahrensakten beim Oberlandesgericht, wenn dieser Zeitpunkt früher ist. Für die Behandlung von Fax- und Posteingängen gelten die Regelungen zu aa. bis cc. entsprechend.
c. Der Jahreswechsel berührt den Turnus nicht.
d. Ändert sich der Turnus in Bausachen, Kraftfahrzeugsachen und/oder in Amtshaftungssachen im Laufe eines Geschäftsjahres, wird die erste im jeweils neuen Turnus eingehende Sache dem Senat zugeteilt, der nach dem alten Turnus als nächster eine Sache zugeteilt erhalten hätte.
e. Die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs (unten H. 1.) geht dem jeweiligen Turnus in Bausachen, Kraftfahrzeugsachen und Amtshaftungssachen vor. Wird einem Bausenat durch diese Regelung eine Bausache oder einem Senat für Kraftfahrzeugsachen durch diese Regelung eine Kraftfahrzeugsache oder einem Senat für Amtshaftungssachen durch diese Regelung eine Amtshaftungssache zugewiesen, obwohl der betreffende Senat nach dem jeweiligen Turnus in Bausachen, Kraftfahrzeugsachen bzw. Amtshaftungssachen noch nicht an der Reihe ist, so wird ihm die Sache im jeweiligen Turnus auf seine nächste Berücksichtigung vorgetragen.
3. Regelungen bei nachträglicher Klärung der Zuständigkeit
a. Gibt ein Senat eine Sache,
aa. die ihm als Bausache über den Turnus zugeschrieben wird, endgültig an einen anderen Senat ab, so wird dem abgebenden Senat die nächste Bausache im Turnus anstelle der für die abgegebene Sache bereits vergebenen Nummer im Turnusschlüssel (Anlage A) zugewiesen; d.h. die entstandene Lücke wird aufgefüllt;
bb. die ihm über den Turnus in Kraftfahrzeugsachen zugeschrieben wird, endgültig an einen anderen Senat ab, so wird dem abgebenden Senat die nächste Kraftfahrzeugsache im Turnus anstelle der für die abgegebene Sache bereits vergebenen Nummer im Turnusschlüssel (Anlage B) zugewiesen; d.h. die entstandene Lücke wird aufgefüllt;
cc. die ihm über den Turnus in Amtshaftungssachen zugeschrieben wird, endgültig an einen anderen Senat ab, so wird dem abgebenden Senat die nächste Amtshaftungssache im Turnus anstelle der für die abgegebene Sache bereits vergebenen Nummer im Turnusschlüssel (Anlage C) zugewiesen; d.h. die entstandene Lücke wird aufgefüllt.
b. Bewertet die/der Vorsitzende eines
- Nichtbausenats,
- nicht am Turnus in Kraftfahrzeugsachen und/oder
- nicht am Turnus in Amtshaftungssachen teilnehmenden Senats
c. Legt ein Bausenat, ein Senat für Kraftfahrzeugsachen oder ein Senat für Amtshaftungssachen eine Sache einem anderen Senat zur Übernahme vor (oben 1. E. 3. a)), teilt der abgebende Senat zugleich mit der Vorlage der Sache an den anderen Senat der zentralen Eingangsstelle das Aktenzeichen der Sache mit. Der Senat, bei dem die Sache endgültig verbleibt, teilt dies ebenfalls der zentralen Verteilungsstelle mit. Wird eine Sache von einem Nichtbausenat, von einem Senat der nicht für Kraftfahrzeugsachen bzw. Amtshaftungsssachen zuständig ist, in den Turnus gegeben (oben 1. E. 3. b)), teilt der Senat, bei dem die Sache endgültig verbleibt, dies der zentralen Verteilungsstelle mit.
4.
Für eingehende W-Verfahren in Bausachen, Kraftfahrzeugsachen sowie Amtshaftungssachen wird entsprechend den Regelungen zu Nr. 1. - 3. ein zweiter Turnus eingerichtet. An die Stelle des Eingangs der Berufungsschrift tritt der Zeitpunkt des Eingangs der Verfahrensakten in der Eingangsgeschäftsstelle.
F.
Die Zuständigkeit in Familiensachen richtet sich grundsätzlich nach den jedem Familiensenat zugewiesenen Amtsgerichtsbezirken. Ausgenommen sind die einzelnen Senaten zugewiesenen Spezialzuständigkeiten. Für Entscheidungen nach § 155 c Abs. 2 S. 2 FamFG ist der jeweils in erster Linie vertretende Senat zuständig.
G.
Die Geschäfte, in denen die Strafsenate nach § 120 GVG und § 120 b GVG zur Entscheidung berufen sind (4. und 5. Strafsenat, jeweils Geschäftsaufgabe Nr. 1.), werden nach folgender Regelung verteilt:
1. Turnus in Haftsachen
Durchgänge:
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | |
4. Strafsenat | |||||||||
5. Strafsenat |
2. Turnus in Nichthaftsachen
Durchgänge
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | |
5. Strafsenat | |||||||||
4. Strafsenat |
Der Jahreswechsel berührt den Turnus nach Ziffern 1. und 2. nicht.
H.
Bei einem Sachzusammenhang gilt folgende Zuständigkeit:
1. Zivilsachen
a. Gelangt eine Sache, in der ein Senat bereits eine Sachentscheidung erlassen hat, in dem bisherigen oder in einem neuen Prozess erneut vor das Oberlandesgericht, so gelangt sie an denselben Senat. Eine zustänigkeitsbegründende Sachentscheidung liegt insbesondere vor, wenn der Senat
- einen Vergleich protokolliert oder mündlich verhandelt hat,
- einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt hat,
- eine Entscheidung erlassen hat, durch die ein Rechtsbehelf gegen eine Zwischenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden ist,
- über die Gewährung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe entschieden hat, einschließlich der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen,
- über die Ablehnung von Sachverständigen entschieden hat.
Entscheidungen des 9. Zivilsenates nach Ziff. II. Nr. 6 und Entscheidungen über Streitwertbeschwerden begründen keine Zuständigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Familiensachen und nicht für Sachen des am 12. Juli 2004 aufgelösten ehemaligen 2. Zivilsenats. Es gilt ferner nicht für Sachen aus einem Spezialgebiet, für das dieser Senat - losgelöst von Gerichtsbezirken und/oder Anfangsbuchstaben - nicht oder nicht mehr zuständig ist.
b. Eine neue Sache, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer bereits anhängigen Sache steht, gelangt an den für die anhängige Sache zuständigen Zivilsenat. Dies gilt nicht, wenn die neue Sache einem Spezialgebiet angehört, für das dieser Senat nicht zuständig ist.
c. Gleichzeitig eingegangene Sachen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und die keinen verschiedenen Spezialgebieten angehören, gelangen an den Senat, zu dessen Zuständigkeit der Beklagte mit dem im Alphabet zuerst aufgeführten Anfangsbuchstaben gehört. Gehört eine dieser Sachen einem Spezialgebiet an, so geht die Zuständigkeit des Spezialsenats vor.
d. Die Zuständigkeit für eine anhängige Sache ändert sich nicht, wenn die Sache ein neues Aktenzeichen erhält.
e. Werden während des Geschäftsjahres Sachen im Rahmen eines Belastungsausgleichs als Paket abgegeben, gilt folgendes:
Für jede Sache, die wegen Sachzusammenhangs nicht abgegeben wird, wird eine weitere Sache an den aufnehmenden Senat abgegeben. Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Sache wegen Sachzusammenhangs nicht hätte abgegeben werden dürfen, ist die Bestimmung H. 1. anzuwenden.
2. Straf- und Bußgeldsachen
a. Hat ein Senat in einer Strafsache eine Entscheidung getroffen, so bleibt er bis zum rechtskräftigen Abschluss der Sache für alle weiteren Entscheidungen in der Sache zuständig. Das gilt nicht für Revisionen und für Anträge nach§ 99 BRAGO und§§ 42, 51 RVG sowie für Strafsachen, in denen ein Senat lediglich vertretungsweise für einen anderen Senat tätig geworden ist. Ist gegen ein Urteil Revision und in derselben Sache Beschwerde eingelegt, so ist für beides der Senat zuständig, der für die Entscheidung über die Revision zuständig ist. Dies gilt auch, wenn beide Rechtsmittel von verschiedenen Verfahrensbeteiligten stammen.
b. Verweist ein Senat auf eine Revision eine Sache an ein Gericht zurück, das nicht zu seinem Bezirk gehört, so ist er auch für eine erneute Revision zuständig.
c. Werden wegen Überlastung Sachen auf einen anderen Strafsenat übertragen, gilt dies als Vertretungsfall.
d. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Bußgeldsachen.
I.
Kommt es für die Bestimmung der Zuständigkeit auf den Zeitpunkt des Eingangs des Verfahrens beim Oberlandesgericht an, so gilt in Fällen, in denen ein Rechtsmittel bei dem Gericht eingelegt worden ist, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, der Zeitpunkt des Eingangs der Verfahrensakten beim Oberlandesgericht als Eingangsdatum.
Hängt darüber hinaus die Zuständigkeit eines Senats vom Zeitpunkt des Verfahrenseingangs ab, ist der Eingang beim Oberlandesgericht, nicht der Eingang im jeweiligen Senat nach Zuteilung durch die Eingangsgeschäftsstelle maßgeblich.
J.
Zweifel über die Zuständigkeit der Senate werden auf folgende Weise entschieden:
- Hält die/der mit der ersten Bearbeitung einer Sache befasste Senatsvorsitzende oder die/der originär zuständige Einzelrichterin/Einzelrichter ihren/seinen Senat nicht für zuständig, so leitet sie/er die Sache an den von ihr/ihm für zuständig erachteten Senat weiter. Handelt es sich um eine Bausache, eine Kraftfahrzeugsache oder eine Amtshaftungssache, leitet sie/er die Sache der zentralen Verteilungsstelle zur Verteilung im Turnus (1. E.) zu. Geschieht dies nicht binnen 2 Wochen, nachdem ihr/ihm die Akten vorgelegt worden sind, so verbleibt die Sache bei ihrem/seinem Senat.
- Hält die/der Vorsitzende oder die/der originär zuständige Einzelrichterin/ Einzelrichter des Senats, an den die Sache gemäß Nr. 1 weitergeleitet worden ist, ihren/seinen Senat nicht für zuständig, so gibt sie/er die Akten an den abgebenden Senat zurück oder leitet sie an einen von ihr/ihm für zuständig gehaltenen dritten Senat (bei Bausachen, Kraftfahrzeugsachen und Amtshaftungssachen an die zentrale Verteilungsstelle zur Verteilung im Turnus) weiter. Geschieht dies nicht binnen 2 Wochen, nachdem ihr/ihm die Akten vorgelegt worden sind, so verbleibt die Sache bei ihrem/seinem Senat. Können sich die beteiligten Senatsvorsitzenden bzw. die beteiligten Einzelrichter nicht einigen, so entscheidet über die Zuständigkeit das Präsidium. Die Entscheidung ist bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts zu beantragen.
- Die Vorsitzenden bzw. die Einzelrichter vermerken den Tag, an dem ihnen die Akten vorgelegt worden sind, in den Akten. Diese Angaben sind für die Fristenberechnung maßgebend.
- Sind in Zivilsachen Entscheidungen zu treffen, bevor der zuständige Senat festgestellt worden ist, so ist der Zivilsenat zuständig, dem die zentrale Verteilungsstelle die Sache zugesandt hat.
- Stellt sich erst später heraus, dass eine Sache einem Spezialgebiet angehört, für das der mit der Sache befasste Senat nicht zuständig ist oder dass eine Abgabe wegen Sachzusammenhangs nach 1. H. geboten ist, so gibt die/der Vorsitzende die Sache auch nach Ablauf der unter 1. und 2. genannten Fristen an den zuständigen Senat ab. Nach der ersten Terminierung ist eine Abgabe jedoch ausgeschlossen.
K. Übergangsregelung:
Sachen, die bis zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres beim Oberlandesgericht eingegangen sind, aber erst danach im Senat vorgelegt werden, bleiben bei dem Senat, in dessen Zuständigkeit sie nach der bisherigen Geschäftsverteilung gehören. Entsprechendes gilt für eine stichtagsgebundene Umverteilung von Geschäften während des laufenden Geschäftsjahres. In Straf- und Bußgeldsachen gilt die vorstehende Regelung nur für Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen, Revisionen, erstinstanzliche Strafverfahren und Entscheidungen nach dem IRG. Alle weiteren Strafsachen gehen bei einer Änderung der Zuständigkeit in den nach der Geschäftsverteilung neu zuständigen Senat über.
L.
Wenn eine Vertretung innerhalb eines Senats nicht möglich ist, gilt die nachstehende Regelung:
Außerhalb der mündlichen Verhandlung vertritt immer der/die dienstjüngste Richter/in am Oberlandesgericht. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung gilt die Reihenfolge wie in Absatz 1.
Die Tätigkeit in der Verwaltung einschließlich der Mitarbeit im Projekt eJuNi (elektronische Justiz Niedersachsen) geht der Vertretungstätigkeit in einem anderen Senat vor.
2. Für namentlich benannte Vertreter/innen gilt die festgelegte Reihenfolge, sonst Nr. 1 entsprechend.
3. In zweiter Linie zur Vertretung berufene Richter(innen) werden nur entsprechend 1 und 2 herangezogen, wenn die in erster Linie berufenen Vertreter(innen) verhindert sind.
4. Sind die vorgenannten Vertretungsketten erschöpft, vertreten die weiteren Richterinnen und Richter am Oberlandesgericht aufsteigend nach ihrem Dienstalter.
5. Vorrangsregelung:
Die Tätigkeit
a) als Ermittlungsrichterb) in den Strafsenaten und Senaten für Bußgeldsachen
c) in den Kartellsenaten
d) in dem Vergabesenat
e) in dem Notarsenat
f) in dem Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof
g) in dem Niedersächsischen Dienstgerichtshof für Richter
h) in dem Niedersächsischen Dienstgericht für Richter
i) in den Senaten für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
j) in dem Senat für Baulandsachen
geht in der Reihenfolge allen anderen Tätigkeiten vor.
Ist eine Richterin oder ein Richter gleichzeitig mehreren Zivilsenaten oder mehreren Strafsenaten und Senaten für Bußgeldsachen zugeteilt, hat die Tätigkeit in dem Senat mit der niedrigeren Nummer Vorrang, jedoch geht die Tätigkeit in einem erstinstanzlichen Strafsenat der Tätigkeit in einem anderen Straf- oder Zivilsenat vor. Die Tätigkeit als Güterichter geht der Vertretung in einem Zivilsenat vor.
M.
Zur Prozessverbindung nach § 147 ZPO ist bei einer senatsübergreifenden Verfahrensverbindung der Senat berufen, bei dem das älteste der zu verbindenden Verfahren anhängig ist. Für die Ermittlung des Eingangszeitpunktes gilt die Regelung in I. E. 2. b) entsprechend.
N.
Wird in einem Strafsenat ein Ergänzungsrichter benötigt, so ist dieser vorrangig aus dem Kreis der an der Hauptverhandlung nicht beteiligten Beisitzer des Senats zu bestellen, beginnend mit der oder dem Dienstjüngsten.
Im Übrigen gilt:
- Ergänzungsrichter ist die dienstjüngste Planrichterin (R 2) oder der dienstjüngste Planrichter (R 2) mit mindestens 2/3 Arbeitskraftanteil in einem Familiensenat am Tag des Verfahrenseingangs. Im Fall der Verhinderung tritt an deren/dessen Stelle die nächst dienstjüngste Planrichterin (R 2) oder der nächst dienstjüngste Planrichter (R 2) mit mindestens 2/3 Arbeitskraftanteil in einem Familiensenat. Bei gleichem Dienstalter geht die oder der Lebensjüngere vor.
- Wird ein weiterer Ergänzungsrichter benötigt, so gilt die vorstehende Regelung mit der Maßgabe, dass die dienstjüngste Planrichterin (R 2) oder der dienstjüngste Planrichter (R 2) mit mindestens 2/3 Arbeitskraftanteil in einem Zivilsenat heranzuziehen ist. Mitglieder des 7., 16. und 24. Zivilsenats scheiden als Ergänzungsrichter aus.
- Wer im Geschäftsjahr 2023 nach vorstehender Ziffer 1. oder 2. als Ergänzungsrichter herangezogen worden ist, scheidet für eine erneute Heranziehung aus.
- Anschließend beginnt der Turnus von vorn.
Vorsitzende: VRi’inOLG A.Voellmecke zu 1/2
Beisitzer:
- Ri'inOLG Eimterbäumer (Vertreterin der Vorsitzenden, außerdem Verwaltung)
- RiOLG Dr. T. Stoll zu 35/100 (im Übrigen Freistellung für Bezirksrichterrat)
- Ri’inOLG Koppe zu 1/2
- Ri'inOLG Wolter zu 1/2
Vertreter:
- 20. Zivilsenat in erster Linie
- 9. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Rechtsstreitigkeiten wegen Heilbehandlung und aus Pflegeleistungen.
- Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung sowie Ansprüche aus Staatshaftung und Regressansprüche des Dienstherrn, wenn die Ansprüche aus einer Heilbehandlung hergeleitet werden.
- Entscheidungen über Anträge auf Amtsenthebung nach § 101 Steuerberatungsgesetz.
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Hannover mit den Buchstaben F - J, N und O und aus dem Landgerichtsbezirk Lüneburg mit den Buchstaben A- F und U - W.
Sitzungstag:
Montag Saal 53 (im Wechsel mit dem 9. Zivilsenat)Vorsitzender: VRi’inOLG Dr. Brüninghaus (außerdem Güterichterin)
Beisitzer:
- RiOLG Dr. Landwehr zu 85/100 (Vertreter der Vorsitzenden, außerdem Verwaltung)
- RiLG Adler ab dem 1. September bis 29. Februar 2024
- RiOLG Lasch zu 1/2 (außerdem Verwaltung)
Vertreter:
- 14. Zivilsenat in erster Linie
- 5. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Miet- und Pachtsachen einschließlich der Zwangsvollstreckung, soweit nicht der 7. Zivilsenat (nach Nr. 1 oder 5), der 5. Zivilsenat (nach Nr. 2 oder 5) oder der 14. Zivilsenat (nach Nr. 3) zuständig ist.
- Entschädigungs- und Rückerstattungssachen einschließlich der Beschwerden wegen Gerichtskosten und Rechtsanwaltsvergütungen.
- Beschwerden und Erinnerungen wegen Gerichtskosten, Notarkosten, Rechtsanwaltsvergütung und Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit Ausnahme von Streitwertbeschwerden und Beschwerden, die auf den Einwand der unrichtigen Sachbehandlung gestützt werden, jedoch nicht in Entschädigungs-, Rückerstattungs-, Landwirtschafts-, Familien-, Kartell-, Vergabe-, Bauland- und Strafsachen und nicht, soweit der 7. Zivilsenat (nach Nr. 9) zuständig ist.
- Beschwerden gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr.
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Hannover mit den Buchstaben K, L, M, R und V - Z, aus dem Landgerichtsbezirk Lüneburg mit den Buchstaben K - Q, S, T und X - Z und aus dem Landgerichtsbezirk Stade mit den Buchstaben H und K - Z.
- Schadensersatzansprüche aus Tierhalterhaftung.
- Rechtsstreitigkeiten wegen tierärztlicher Behandlung.
- Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung sowie Ansprüche aus Staatshaftung und Regressansprüche des Dienstherrn, wenn die Ansprüche aus einer tierärztlichen Behandlung hergeleitet werden.
- Rechtsstreitigkeiten über Pferde.
Sitzungstag:
Freitag Saal 50
Vorsitzender: VRiOLG Knafla (außerdem Notarsenat)
Beisitzer:
- Ri’inOLG Stoll (Vertreterin des Vorsitzenden; außerdem 7. Strafsenat und Notarsenat)
- Ri'inAG Harstick bis zum 30. September 2023
- Ri'inLG Kruschke ab dem 1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024 (zu 0,625 AKA)
Vertreter:
- 11. Zivilsenat in erster Linie
- 14. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Rechtsstreitigkeiten aus Bank-, Börsen- und Finanzgeschäften, soweit nicht der 11. Zivilsenat (nach Nr. 3) zuständig ist; jedoch ist bei Rechtsstreitigkeiten über eine Bankbürgschaft für die Zuständigkeit die Hauptverbindlichkeit maßgebend, wenn nur über sie gestritten wird.
- Rechtsstreitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern bei Banken und Sparkassen.
- Ansprüche aus Wechseln und Schecks.
- Unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 Nr. 11, 12, 14 und 16 FamFG.
- Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit von Notaren, Rechtsanwälten, Patentanwälten, Rechtsbeiständen und sonstigen Personen, die zur Rechtsberatung berechtigt sind, soweit nicht der 2. Zivilsenat zuständig ist und soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten von Berufsangehörigen untereinander (z. B. Praxiskauf, Sozietätsauseinandersetzung) und mit Berufsverbänden (z. B. Wettbewerbssachen) handelt.
- Beschwerden wegen Amtsverweigerung von Notaren.
- Rechtsstreitigkeiten, in denen der Käufer eines Kraftfahrzeugs (PKW, Wohnmobil usw.) einen vertraglichen Anspruch gegen den Verkäufer geltend macht, der ausschließlich mit dem Widerruf der auf Abschluss des zur Finanzierung des Kaufvertrags geschlossenen Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung begründet wird.
- Bausachen gemäß Turnus (vgl. 1. E.).
- Amtshaftungssachen gemäß Turnus (vgl. 1. E.).
Sitzungstag:
Mittwoch Saal 150 und Freitag Saal 150 (im Wechsel mit dem 13. und 14. Zivilsenat)
Vorsitzende: VRi’inOLG Ziemert
Beisitzer:
- RiOLG Dr. Seeberg (Vertreter der Vorsitzenden)
- RiOLG Dr. Vollersen
Vertreter:
- 13. Zivilsenat in erster Linie
- 8. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
1. Rechtsstreitigkeiten aus entgeltlichen Veräußerungsverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Rechte aus Meistgeboten.2. Rechtsstreitigkeiten aus Besitz, Eigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken, bei Hypotheken auch insoweit, als mit der dinglichen Klage die persönliche verbunden ist, es sei denn, dass der persönlichen Forderung eine streitige Bausache zu Grunde liegt, soweit nicht der 3. Zivilsenat (nach Nr. 3) zuständig ist.
3. Rechtsstreitigkeiten, in denen die Eigenschaft als Grundstücksbestandteil oder Grundstückszubehör den Gegenstand des Streites bildet.
4. Rechtsstreitigkeiten aus Erbbaurecht und Beschwerden nach § 7 Abs. 3 der Erbbaurechtsverordnung.
- Zu Nr. 1 bis 4 soweit nicht der 7. Zivilsenat (nach Nr. 1, 2 oder 3), der 9. Zivilsenat (nach Nr. 1) oder der 6. Zivilsenat (nach Nr. 2) zuständig ist. -
5. Rechtsstreitigkeiten aus Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht und Beschwerden in Wohnungseigentumssachen.
6. Rechtsstreitigkeiten aus dem Realverbandsrecht.
7. Rechtsstreitigkeiten aus dem Nachbarrecht.
8. Zwangsvollstreckung, bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen jedoch mit Ausnahme
a. der Verfahren nach §§ 767 bis 769 ZPO und
b. der Beschwerden nach §§ 887 bis 890 ZPO in Sachen, mit denen ein anderer Senat in der Berufungsinstanz befasst ist oder war, soweit nicht der 5. Zivilsenat (nach Nr. 10) oder der 13. Zivilsenat (nach Nr. 3) zuständig ist.
9. Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung sowie Ansprüche aus Staatshaftung und Regressansprüche des Dienstherrn, wenn der Anspruch aus einer Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen oder aus einer Grundbuchsache hergeleitet wird.
10. Rechtsstreitigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz und wegen Enteignung, enteignenden und enteignungsgleichen Eingriffen sowie Entschädigungsansprüche aus Staatshaftung, soweit es sich um Grundstücke und dingliche Rechte an Grundstücken handelt.
11. Rechtsstreitigkeiten nach dem Landbeschaffungsgesetz.
12. Wasserrechtssachen.
13. Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Hannover mit den Buch staben D - E.
14. Bausachen gemäß Turnus (vergleiche I. E.).
15. Amtshaftungssachen gemäß Turnus (vergleiche I. E.).
Sitzungstag:
Mittwoch Saal 50
Vorsitzender: VRiOLG Endler
Beisitzer:
- Ri’inOLG Dr. Schoss (Vertreterin des Vorsitzenden)
- RiOLG Bormann
- Ri’inOLG Röhr zu 6/10
- RiAG Dr. Dick vom 1. September 2023 bis 29. Februar 2024
Vertreter:
- 6. Zivilsenat in erster Linie
- 11. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Bausachen gem. Turnus (vergleiche I.E.).
- Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen, an denen ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad beteiligt ist, aus den Landgerichtsbezirken Bückeburg, Hildesheim und Stade, soweit nicht der 14. Zivilsenat (nach Nr. 7) oder der 20. Zivilsenat (nach Nr. 1) zuständig ist.
- 3. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit sowie Rechtsstreitigkeiten aus Schadensteilungsabkommen über solche Ansprüche, soweit nicht der 1. Zivilsenat (nach Nr. 1 oder 2), der 3. Zivilsenat (nach Nr. 9), der 4. Zivilsenat (nach Nr. 9 oder 15), der 11. Zivilsenat (nach Nr. 4), der 14. Zivilsenat (nach Nr. 3, 4 oder 5), oder der 20. Zivilsenat (nach Nr. 1) zuständig ist.
- Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 110, 111 SGB VII.
- Rechtsstreitigkeiten aus Leasingverträgen und aus Automatenaufstellverträgen, soweit nicht der 14. Zivilsenat (nach Nr. 3) zuständig ist.
- Rechtsstreitigkeiten aus Franchiseverträgen sowie aus Know-how- und Lizenzverträgen.
- Rechtsstreitigkeiten aus Verletzung des Namens, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des wirtschaftlichen Rufes und der Ehre, soweit nicht der 4. Zivilsenat (nach Nr. 9 oder 15) oder der 3. Zivilsenat (nach Nr. 9) zuständig ist.
- Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen.
- Streitigkeiten zwischen dem Betreiber und einem Nutzer eines sozialen Netzwerks im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzwerkDG, welche die Zulässigkeit einer von dem Nutzer über das Netzwerk verbreiteten Äußerung betreffen (einschließlich einer vom Betreiber wegen des Inhalts der Äußerung ausgesprochenen Beschränkung des Zugangs des Nutzers zu der Plattform).
- Beschwerden nach§ 890 ZPO aus den Gebieten der vorstehenden Nr. 6., 7., 8. und 9.
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Hannover mit den Buchstaben T und U, aus dem Landgerichtsbezirk Hildesheim mit den Buchstaben A - Z, aus dem Landgerichtsbezirk Stade mit den Buchstaben A - E, F, G, 1 und J und aus dem Landgerichtsbezirk Verden mit den Buchstaben K - Z.
- Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung von Insolvenzverwaltern, Zwangsverwaltern, Sachwaltern, Vormündern und Pflegern.
- lnsolvenzrechtliche Streitigkeiten sowie Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz, soweit nicht der 9. Zivilsenat, der insoweit auch Zivilsenat für insolvenzrechtliche Streitigkeiten ist, nach Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 7 oder Nr. 9 seiner Geschäftsaufgaben zuständig ist, und Streitigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -reststrukturierungsgesetz (§ 119 a Abs. 1 Nr. 7 GVG).
Sitzungstag:
Mittwoch Saal 53
Vorsitzender: VRiOLG Dr. Dietrich
Beisitzer:
RiOLG Volkmer (Vertreter des Vorsitzenden)
Ri’inOLG Schöndube (außerdem Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof)
Vertreter:
- 5. Zivilsenat in erster Linie
- 4. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
1. Rechtsstreitigkeiten aus dem Erbrecht, soweit nicht der 7. Zivilsenat (nach Nr. 2) zuständig ist, sowie wegena) Ansprüchen von und gegen Erbenermittler(n),
b) Ansprüchen von und gegen Nachlasspfleger(n) und Nachlassverwalter(n).
2. Nachlass- und Teilungssachen einschließlich der Bestimmung des zuständigen Nachlassgerichts, soweit nicht der 7. Zivilsenat (nach Nr. 9) zuständig ist.
3. Rechtsstreitigkeiten über Schenkungen.
4. Bausachen gemäß Turnus (vgl. I.E.).
Sitzungstag:
Dienstag Saal 50
(auch Senat für Landwirtschaftssachen)
Vorsitzender: VRi'inOLG Grote zu 9/10 (zu 1/10 Freistellung für Präsidialrat)
Beisitzer:
- RiOLG Voellmecke (Vertreter des Vorsitzenden)
- Ri’inOLG Dr. Westermann
- RiOLG Dr. S. Zapf (außerdem Notarsenat)
- Ri'inOLG Bondzio
Vertreter:
- 16. Zivilsenat in erster Linie
- 24. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Landwirtschaftssachen einschließlich der Beschwerden aus diesem Rechtsgebiet (insbesondere wegen Gerichtskosten, Rechtsanwaltsvergütungen und Zwangsvollstreckungen).
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Erbrecht, wenn zum Nachlass ein Hof im Sinne der Höfeordnung oder ein Landgut gehören soll.
- Rechtsstreitigkeiten wegen Abfindungs- und Versorgungsansprüchen bei landund forstwirtschaftlichen Besitzungen.
- Entschuldigungssachen.
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Landpacht-, Jagd-, Jagdpacht-, Fischerei- und Fischereipachtrecht einschließlich der Beschwerden aus diesen Rechtsgebieten (insbesondere wegen Gerichtskosten, Rechtsanwaltsvergütungen und Zwangsvollstreckungen) sowie Rechtsstreitigkeiten aus flächenunabhängiger Verpachtung von landwirtschaftlichen Anlieferungsrechten (Milchquoten, Rübenlieferrechte und ähnlichem).
- Rechtsstreitigkeiten aus der Übertragung von Zahlungsansprüchen (Betriebsprämienrechten) nach der GAP-Reform.
- Bergrechtssachen und Rechtsstreitigkeiten wegen der Gewinnung von Öl, Kali und Salz.
- Sachen, in denen fideikommissrechtliche Bestimmungen erheblich sein können.
- Nachlass- und Teilungssachen, Grundbuchsachen einschließlich der Bestimmung des zuständigen Gerichts sowie Rechtsbehelfe wegen Notarkosten, soweit für die Entscheidung Erbhofrecht oder Höferecht erheblich sein kann oder ein Landgut zum Nachlass gehören soll.
- Kraftfahrzeugsachen gemäß Turnus (vergleiche I.E.).
Sitzungstag:
Montag Saal 150 (im Wechsel mit dem AGH) und Donnerstag Saal 153
Vorsitzende: VRi’inOLG Apel
Beisitzer:
- RiOLG Kaufert (Vertreter der Vorsitzenden)
- Ri’inOLG Wiegand (außerdem 6. Strafsenat)
- RiOLG Dr. Schmidt (außerdem 6. Strafsenat und Notarsenat)
Vertreter:
- 9. Zivilsenat in erster Linie
- 6. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen und über privatrechtliche Versicherungsverhältnisse, soweit diese Krankenversicherungen zum Gegenstand haben und nicht der 11. Zivilsenat (nach Nr. 1 oder 3) zuständig ist.
- Schiedsgerichtssachen.
- Beschwerden gegen die Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Ungebühr.
- Vollstreckbarerklärungen von ausländischen Entscheidungen, soweit nicht der 17. Zivilsenat (nach Nr. 6) zuständig ist.
- Entscheidungen gemäß § 159 GVG wegen verweigerter oder gewährter Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
- Zivilsachen, für die kein anderer Senat zuständig ist.
- Unternehmensrechtliche Verfahren nach§ 375 Nr. 13 FamFG.
Sitzungstag:
Montag Saal 153
Jeden 1. und 3. Freitag eines Monats Saal 153
Vorsitzende: VRi’inOLG Dr. Wiegand-Schneider (außerdem 23. Zivilsenat)
Beisitzer:
- RiOLG Dentzien (Vertreter der Vorsitzenden, außerdem 23. Zivilsenat und 1. Steuerberatersenat)
- Ri'inOLG Dr. Cnyrim (außerdem 23. Zivilsenat)
Vertreter:
- 8. Zivilsenat in erster Linie
- 13. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesellschaftsrecht sowie aus Anstellungsverhältnissen von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern, soweit nicht der 3. Zivilsenat (nach Nr. 2) zuständig ist (insoweit auch Senat für Insolvenzsachen).
- Ansprüche, die die Träger der Sozialversicherung gegen Arbeitgeber, insbesondere Geschäftsführer, gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a StGB geltend machen (insoweit auch Senat für Insolvenzsachen).
- Beschwerden und sonstige Entscheidungen in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten (insoweit auch Senat für Insolvenzsachen).
- Verfahren für die Bestimmung der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft(§ 7 des SCE- Ausführungsgesetzes).
- Registersachen einschließlich der Bestimmung des zuständigen Registergerichts, soweit nicht der 18. Zivilsenat (nach Nr. 5) oder der 10. Zivilsenat (nach Nr. 3) zuständig ist.
- Beschwerden wegen Ablehnung von Richtern oder Rechtspflegern - ausgenommen in Familiensachen - sowie Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern am Landgericht.
- Unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 15 FamFG (insoweit auch Senat für Insolvenzsachen).
- Entscheidungen in Sachen, welche die zentrale Verteilungsstelle noch keinem Zivilsenat zugesandt hat.
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereins- und Genossenschaftsrecht (insoweit auch Senat für Insolvenzsachen).
- Vereinsregistersachen und Genossenschaftsregistersachen einschließlich der Bestimmung des zuständigen Registergerichts.
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Bückeburg und Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Hannover mit den Buchstaben A - C, P, Q und S.
Sitzungstag:
Montag Saal 53 (im Wechsel mit dem 1. Zivilsenat)
Mittwoch Saal 153
(auch Senat für Familiensachen)
Vorsitzender: VRiOLG Volker (außerdem Güterichter)
Beisitzer:
- Ri’inOLG Dr. Dornblüth zu 3/4 (Vertreterin des Vorsitzenden, außerdem Verwaltung und Güterichterin)
- RiOLG Heck
- Ri’inOLG Moll
Vertreter:
- 12. Zivilsenat in erster Linie
- 19. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Burgdorf, Burgwedel und Hannover, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist.
- Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen und Anfechtung von Maßnahmen der Justizbehörden in Familienangelegenheiten.
- Güterrechtsregistersachen nach § 374 Nr. 5 FamFG.
- Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die kein anderer Senat zuständig ist. Dies gilt auch für Verfahren nach dem Nds. SOG, die in erster Instanz unter einem Registerzeichen in Strafsachen (Gs) geführt worden sind.
- Sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe aus dem Landgerichtsbezirk Hannover, auch wenn daneben Dritte am Verfahren beteiligt sind, soweit sich das Verfahren gemäß Art. 111 FGGRG nach altem Recht richtet.
Sitzungstag:
Dienstag Saal 150
Vorsitzender: VRiOLG Schulz (außerdem Güterichter)
Beisitzer:
- RiOLG Rech (Vertreter des Vorsitzenden)
- RiOLG Menge zu 3/4
- Ri'inLG Brommer vom 1. Mai 2023 bis zum 31. Oktober 2023
Vertreter:
- 3. Zivilsenat in erster Linie
- 7. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Rechtsstreitigkeiten über die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter einschließlich Versicherungsvertreter.
- Rechtsstreitigkeiten zwischen Vertragshändlern (Eigenhändlern) und Unternehmern, soweit die analoge Anwendung des§ 89 b HGB beansprucht wird.
- Rechtsstreitigkeiten über die Rechtsverhältnisse der Makler einschließlich der Versicherungsmakler, der sonstigen Handelsmakler und Ehe- und Partnerschaftsvermittler sowie aus (sonstigen) Verträgen, die den Nachweis von Vertragsangelegenheiten oder die Vermittlung von Verträgen betreffen, soweit nicht der 7. Zivilsenat (nach Nr. 10), der 16. Zivilsenat (nach Nr. 1) oder der 24. Zivilsenat zuständig ist.
- Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen über Ferienreisen.
- Rechtsstreitigkeiten aus Speditions-, Lager- und Frachtgeschäften sowie aus Beförderungen von Personen und Gütern auf Eisenbahnen und anderen Fahrzeugen, soweit nicht der 5. Zivilsenat (nach Nr. 2) oder der 14. Zivilsenat (nach Nr. 3, 4 oder 5) zuständig ist.
- Unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 Nr. 2 FamFG.
- Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen, die im Schwerpunkt die Herstellung, Überlassung, Bearbeitung und Pflege von Programmen für die Datenverarbeitung zum Gegenstand haben.
- Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen und über privatrechtliche Versicherungsverhältnisse, soweit nicht der 8. Zivilsenat (nach Nr. 1) zuständig ist.
- Bausachen gemäß Turnus (vgl. 1. E.).
Sitzungstag:
- Dienstag Saal 53 (im Wechsel mit dem 13. Zivilsenat)
- Donnerstag Saal 150
(auch Senat für Familiensachen)
Vorsitzender: VRiOLG Fay
Beisitzer:
- RiOLG Walter (Vertreter des Vorsitzenden)
- RiOLG Schiller
- Ri’inOLG Wegmann zu 1/2
Vertreter:
- 10. Zivilsenat in erster Linie
- 15. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Familiensachen aus dem Landgerichtsbezirk Bückeburg sowie aus den Amtsgerichtsbezirken Hameln, Lehrte, Neustadt, Springe, Stolzenau und Wennigsen, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist.
- Rechtsstreitigkeiten aus nichtehelicher Lebensgemeinschaft.
- Sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe aus dem Landgerichtsbezirk Bückeburg, auch wenn daneben Dritte am Verfahren beteiligt sind, soweit sich das Verfahren gemäß Art. 111 FGGRG nach altem Recht richtet.
Sitzungstag:
- Montag Saal 20 (im Wechsel mit dem 21. Zivilsenat)
- Mittwoch
Vorsitzender: VRiOLG Wiese
Beisitzer:
- RiOLG Keppler zu 1/4 (Vertreter des Vorsitzenden, außerdem Verwaltung)
- RiOLG Spamer
- RiOLG Dr. Bogan
Vertreter:
- 4. Zivilsenat in erster Linie
- 2. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Rechtsstreitigkeiten über Urheberrecht und Verlagsrecht.
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, einschließlich solcher Rechtsstreitigkeiten wegen Ansprüchen aus dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
- Beschwerden nach§ 890 ZPO aus den Gebieten der Nr. 1 - 4.
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbe
Vorsitzender: VRiOLG Dr. Wessel
Beisitzer:
- Ri’inOLG Dr. Lenz zu 7/10 (Vertreterin des Vorsitzenden; zu 1/10 außerdem Freistellung für stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte)
- Ri’inLG Kalitta
Vertreter:
- 2. Zivilsenat in erster Linie
- 3. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Bausachen gemäß Turnus (vgl. 1. E.).
- Ansprüche auf Architekten- oder Ingenieurhonorar sowie wegen Rückforderung solcher Honorare, auch wenn sie als streitige Forderung im Wege der Aufrechnung oder Widerklage geltend gemacht werden.
- Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen, an denen ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad beteiligt ist, aus den Landgerichtsbezirken Hannover, Lüneburg und Verden, soweit nicht der 20. Zivilsenat (nach Nr. 1) zuständig ist.
- Schadensersatzansprüche aus Unfällen, an denen ein Luftfahrzeug beteiligt ist.
- Schadensersatzansprüche aus dem Haftpflichtgesetz und aus dem Atomgesetz.
- Rechtsstreitigkeiten aus dem Landgerichtsbezirk Verden mit den Buchstaben E - J.
- Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (im engeren Sinn), auch wenn ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, soweit nicht der 11. Zivilsenat (nach Nr. 4) zuständig ist.
Sitzungstag:
- Dienstag Saal 153
- Freitag Saal 150 (im Wechsel mit dem 3. und 13. Zivilsenat)
(auch Senat für Familiensachen)
Vorsitzende: VRi’inOLG Pommerien zu 9/10 (außerdem Güterichterin; im Übrigen Freistellung für Richterrat)
Beisitzer:
- RiOLG Gieseking (Vertreter der Vorsitzenden)
- Ri’inOLG Reichelt zu 1/2 (außerdem Güterichterin, zu 1/2 Freistellung als Vertrauensperson der schwerbehinderten Richterinnen und Richter)
Vertreter:
- 17. Zivilsenat in erster Linie
- 12. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Alfeld, Elze, Gifhorn, Hildesheim, Holzminden und Peine, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist.
- Verfahren nach dem lntFamRVG und Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die das Familiengericht Celle aufgrund der Zuständigkeitskonzentration nach dem lntFamRVG getroffen hat.
- Verfahren nach dem Transsexuellengesetz.
- Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz.
- Sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe aus dem Landgerichtsbezirk Hildesheim, auch wenn daneben Dritte am Verfahren beteiligt sind, soweit sich das Verfahren gemäß Art. 111 FGG-RG nach altem Recht richtet.
Sitzungstag:
Donnerstag Saal 20
Vorsitzende: VRi'inOLG Wortmann-Obst
Beisitzer:
- RiOLG Krackhardt (Vertreter des/der Vorsitzenden)
- RiOLG Borchers
- RiOLG Grabowski
Vertreter:
- 24 Zivilsenat in erster Linie
- 7. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Kraftfahrzeugsachen gemäß Turnus (vgl. 1. E.).
- Entschädigungsansprüche wegen Strafverfolgungsmaßnahmen.
- Anfechtung von Maßnahmen der Justizbehörden auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozessrechts und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht der 10. Zivilsenat (nach Nr. 2) zuständig ist.
- Anfechtung der Wahl des Präsidiums.
Sitzungstag:
- Donnerstag Saal 53
- Freitag Saal 53 (im Wechsel mit dem 6. Zivilsenat)
(auch Senat für Familiensachen)
Vorsitzende: VRi’inOLG I. Fay
Beisitzer:
- RiOLG Kohlenberg (Vertreter der Vorsitzenden)
- RiOLG Dr. Maaß
- Ri'inOLG Dr. Clodius
Vertreter:
- 15. Zivilsenat in erster Linie
- 21. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Familiensachen nach § 111 Nr. 4 FamFG aus allen Landgerichtsbezirken sowie alle anderen Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Celle, Lüneburg, Soltau, Uelzen und Winsen/Luhe soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist.
- Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen nach § 70 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 b und Nr. 2 FGG a.F. sowie Unterbringungssachen nach dem Nds.PsychKG einschließlich der Bewilligung einer Pauschvergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt und der Bestimmung des zuständigen Gerichts.
- Vormundschaftssachen und Kindesannahmesachen, soweit sich das Verfahren gemäß Art. 111 FGG-RG nach altem Recht richtet.
- Bestimmung des zuständigen Gerichts nach§ 5 FamFG, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist, und in Sachen, in denen ein Familiengericht oder ein Betreuungsgericht beteiligt ist.
- Entscheidungen wegen verweigerter oder gewährter Rechtshilfe in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
- Entscheidungen über die Vollstreckung ausländischer Titel in Familiensachen und Familienstreitsachen.
- Sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe aus dem Landgerichtsbezirk Lüneburg, auch wenn daneben Dritte am Verfahren beteiligt sind, soweit sich das Verfahren gemäß Art. 111 FGG-RG nach altem Recht richtet.
Sitzungstag:
Dienstag Saal 20
(auch Senat für Familiensachen)
Vorsitzender: VRiOLG Dr. Göken (außerdem Notarsenat)
Beisitzer:
- Ri’inOLG Carstensen (Vertreterin des Vorsitzenden, außerdem Güterichterin und 23. Zivilsenat)
- RiOLG S. Voß
Vertreter:
- 21. Zivilsenat in erster Linie
- 10. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Achim, Diepholz, Nienburg, Osterholz-Scharmbeck, Rotenburg, Sulingen, Syke, Verden und Walsrode, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist.
- Sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe aus dem Landgerichtsbezirk Verden, auch wenn daneben Dritte am Verfahren beteiligt sind, soweit sich das Verfahren gemäß Art. 111 FGG-RG nach altem Recht richtet.
Sitzungstag:
Donnerstag Saal 50
Vorsitzende: Präs’inOLG Otte (außerdem Verwaltung und Güterichterin)
Beisitzer:
- Ri'inOLG Dr. Stock zu 0,5 AKA (Vertreterin der Vorsitzenden, im Übrigen Verwaltung)
- Ri’inOLG Dr. Hoffmann zu 0,15 AKA (im Übrigen Verwaltung)
- RiOLG Dr. Braukmann zu 0,3 AKA (außerdem Verwaltung und Richterrat)
Vertreter:
- 1. Zivilsenat in erster Linie
- 9. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, vereidigten Buchprüfern und Buchführungshelfern, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten von Berufsangehörigen untereinander (z.B. Praxiskauf, Sozietätsauseinandersetzung) und mit Berufsverbänden (z.B. Wettbewerbssachen) handelt.
- Bestimmung des zuständigen Gerichts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht der 17. Zivilsenat (nach Nr. 4) zuständig ist, und in Zwangsversteigerungssachen.
- Bestimmung des zuständigen Gerichts in Insolvenzsachen.
- Grundbuch- und Umstellungssachen einschließlich der Bestimmung des zuständigen Grundbuchamts, soweit nicht der 7. Zivilsenat (nach Nr. 9) zuständig ist.
- Schiffsregistersachen.
Sitzungstag:
- Montag Saal 50
- Jeden 4. Mittwoch Saal 50
(auch Senat für Familiensachen)
Vorsitzender: VRiOLG Prof. Dr. Schwonberg (außerdem Güterichter)
Beisitzer:
- Ri’inOLG Veenhuis (Vertreterin des Vorsitzenden)
- Ri’inOLG Dr. Kraft zu 1/2 (zu 1/10 außerdem Freistellung für Präsidialrat)
- Ri'inAG Kampka vom 1. September 2023 bis zum 29. Februar 2024 zu 1/2
- Ri'inAG Dr. Jakobi vom 1. September 2023 bis zum 29. Februar 2024 zu 1/2 (außerdem Verwaltungssachen)
Vertreter:
- 19. Zivilsenat in erster Linie
- 17. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
- Familiensachen nach§ 111 Nr. 3 FamFG/ § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 GVG a. F. aus allen Landgerichtsbezirken sowie alle anderen Familiensachen aus dem Landgerichtsbezirk Stade und aus dem Amtsgerichtsbezirk Dannenberg, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist.
- Sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe aus dem Landgerichtsbezirk Stade, auch wenn daneben Dritte am Verfahren beteiligt sind, soweit sich das Verfahren gemäß Art. 111 FGG-RG nach altem Recht richtet.
- Rechtsstreitigkeiten wegen Folgeansprüchen des Scheinvaters nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft.
- Personenstandssachen einschließlich der Bestimmung des zuständigen Gerichts.
Sitzungstag:
- Montag Saal 20 (im Wechsel mit dem 12. Zivilsenat)
- Mittwoch Saal 20 (im Wechsel mit dem 12. Zivilsenat)
Vorsitzender: VRiOLG Günther
Beisitzer:
- RiOLG Dr. Gittermann (Vertreter des Vorsitzenden, außerdem 1. Steuerberatersenat)
- RiOLG Hillebrand (außerdem 2. Steuerberatersenat und Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof)
- Ri’inOLG Dr. Reershemius-Schulz (außerdem Verwaltung)
- RiOLG Stoeber
(alle Mitglieder außerdem 3. und 5. Strafsenat sowie 3. Senat für Bußgeldsachen, RiOLG Stoeber zudem 2. Straf- und Bußgeldsenat)
Vertreter: Mitglieder des 2. Strafsenats
Geschäftsaufgaben:
Freiheitsentziehungssachen einschließlich der Bewilligung einer Pauschalvergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt und der Bestimmung des zuständigen Gerichts, soweit nicht der 17. Zivilsenat (nach Nr. 2) zuständig ist.
Sitzungstag:
Montag bis Freitag Saal 94
Vorsitzende: VRi'inOLG Dr. Wiegand-Schneider (außerdem 9. Zivilsenat)
Beisitzer:
- RiOLG Dentzien (Vertreter der Vorsitzenden; außerdem 9. Zivilsenat und 1. Steuerberatersenat)
- Ri’inOLG Carstensen (außerdem 19. Zivilsenat)
- RiOLG Richter (außerdem 2. Strafsenat und 2. Senat für Bußgeldsachen, Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof)
- Ri'inOLG Dr. Cnyrim (außerdem 9. Zivilsenat)
Vertreter:
- 16. Zivilsenat in erster Linie
- 14. Zivilsenat in zweiter Linie
- 13. Zivilsenat in dritter Linie
Geschäftsaufgaben:
Klagen nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Sitzungstag:
Freitag Saal 153 (im Wechsel mit dem 8. Zivilsenat)
Vorsitzender: VRiOLG Dr. Derks zu 1/2 (außerdem Verwaltung)
Beisitzer:
- Ri'inOLG Fiala zu 1/2 (Vertreterin des Vorsitzenden)
- RiOLG Dr. Stodolkowitz
Vertreter:
- 7. Zivilsenat in erster Linie
- 16. Zivilsenat in zweiter Linie
Geschäftsaufgaben:
Kraftfahrzeugsachen gemäß Turnus (vgl. 1. E. ).
Sitzungstag:
Donnerstag in Saal E 21
III. Strafsenate, Senate für Bußgeldsachen und Ermittlungsrichter
1. Strafsenat und 1. Senat für Bußgeldsachen
Vorsitzender: VRiOLG Rosenow (außerdem 4. Strafsenat und 2. Steuerberatersenat)
Beisitzer:
- RiOLG Schmidt-Clarner (Vertreter des Vorsitzenden; außerdem 4. Strafsenat und 2. Steuerberatersenat)
- RiOLG Flesch zu 9/10 (außerdem 4. Strafsenat, im Übrigen Freistellung für Richterrat)
- Ri'inOLG Dr. Zapf (außerdem 4. Strafsenat)
- RiOLG Wilkening (außerdem 4. Strafsenat)
Vertreter:
- in 1. Linie 2. Strafsenat
- in 2. Linie 3. Strafsenat
Geschäftsaufgaben:
- Rechtsmittel in Sachen des Strafvollzuges und des Maßregelvollzuges.
- Bewilligung einer Pauschvergütung (auch in Verfahren nach dem IRG) nach § 99 BRAGO bzw. §§ 42, 51 RVG, soweit nicht der 4. Strafsenat (nach Nr. 5) oder der 5. Strafsenat (nach Nr. 4) zuständig ist.
- Rechtsmittel in Wiederaufnahmeverfahren, wenn der 2. oder 3. Strafsenat in der Ursprungssache über eine Revision sachlich entschieden hatte.
- Entscheidungen über die Ausschließung eines Verteidigers in einem vor dem 2. Strafsenat anhängigen Verfahren.
Sitzungstag:
Kein fester Sitzungstag
Vorsitzende:
VRi’inOLG Dr. Ferber (außerdem 6. Strafsenat, 1. Steuerberatersenat, im Übrigen Freistellung für Stiftung Opferhilfe)
Beisitzer:
- RiOLG Bornemann zu 2/5 (Vertreter der Vorsitzenden, außerdem 1. Steuerberatersenat und Ermittlungsrichter sowie 2. Kartellsenat, im Übrigen Freistellung für Hauptrichterrat)
- RiOLG Richter (außerdem 23. Zivilsenat; Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof und Verwaltung)
- RiOLG Stoeber (außerdem 3. und 5. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen, 22. Zivilsenat)
- RiLG Kumme
Vertreter:
- in 1. Linie: 3. Strafsenat
- in 2. Linie: 1. Strafsenat
Geschäftsaufgaben:
- Revisionen aus den Landgerichtsbezirken Bückeburg, Hannover, Lüneburg und Verden. Dazu gehören auch die sich hieraus ergebenden Verfahren nach§ 138 c StPO.
- Übrige Strafsachen aus den Landgerichtsbezirken Bückeburg, Hannover, Lüneburg und Verden unter Einschluss der sich hieraus ergebenden Verfahren nach § 138 c StPO, soweit nicht der 1. Strafsenat (nach Nr. 2) zuständig ist.
- Rechtsmittel in Wiederaufnahmeverfahren, wenn der 1. Strafsenat in der Ursprungssache über eine Revision sachlich entschieden hatte.
- Beschwerdeentscheidungen über die und im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen und über die Verweigerung der Zustimmung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BtMG.
- Anfechtung von Maßnahmen der Justizbehörden auf den Gebieten der Strafrechtspflege und des Vollzugs, soweit nicht der 1. Strafsenat (nach Nr. 1) zuständig ist.
- Entscheidungen wegen Kontaktsperre (§§ 35, 37 EGGVG).
- Entscheidungen über die Ausschließung eines Verteidigers in einem vor dem 1. oder 3. Strafsenat anhängigen Verfahren.
- Bußgeldsachen aus den Landgerichtsbezirken Bückeburg, Hildesheim, Lüneburg, Stade und Verden.
- Entscheidungen nach dem Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).
- Anfechtung von Maßnahmen der Justizbehörden, die den Vollzug im Ausland (Überstellungen) betreffen.
- Angelegenheiten, für die kein anderer Straf- oder Bußgeldsenat zuständig ist.
Sitzungstag:
Kein fester Sitzungstag
Vorsitzender: VRiOLG Günther (außerdem 5. Strafsenat und 22. Zivilsenat)
Beisitzer:
- RiOLG Dr. Gittermann (Vertreter des Vorsitzenden, außerdem 5. Strafsenat, 22. Zivilsenat und 1. Steuerberatersenat)
- RiOLG Hillebrand (außerdem 5. Strafsenat, 22. Zivilsenat, 2. Steuerberatersenat sowie Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof)
- Ri’inOLG Dr. Reershemius-Schulz (außerdem 5. Strafsenat, 1. Kartellsenat und 22. Zivilsenat sowie Verwaltung)
- RiOLG Stoeber (außerdem 2. und 5. Strafsenat, 2. Senat für Bußgeldsachen und 22. Zivilsenat)
Vertreter:
- in 1. Linie: 1. Strafsenat
- in 2. Linie: 2. Strafsenat
Geschäftsaufgaben:
- Revisionen aus den Landgerichtsbezirken Hildesheim und Stade. Dazu gehören auch die sich hieraus ergebenden Verfahren nach§ 138 c StPO.
- Übrige Strafsachen aus den Landgerichtsbezirken Hildesheim und Stade unter Einschluss der sich hieraus ergebenden Verfahren nach § 138 c StPO, soweit nicht der 1. Strafsenat (nach Nr. 2) zuständig ist.
- Bußgeldsachen aus dem Landgerichtsbezirk Hannover.
Sitzungstag:
Kein fester Sitzungstag
Vorsitzender: VRiOLG Rosenow (außerdem 1. Strafsenat, 1. Senat für Bußgeldsachen und 2. Steuerberatersenat)
Beisitzer:
- RiOLG Schmidt-Clarner (Vertreter des Vorsitzenden, außerdem 1. Strafsenat, 1. Senat für Bußgeldsachen und 2. Steuerberatersenat)
- RiOLG Flesch zu 9/10 (außerdem 1. Strafsenat und 1. Senat für Bußgeldsachen; im Übrigen Freistellung für Richterrat)
- Ri’inOLG Dr. J. Zapf (außerdem 1. Strafsenat)
- RiOLG Wilkening (außerdem 1. Strafsenat)
Vertreter:
- in 1. Linie: 5. Strafsenat
- in 2. Linie: 2. Strafsenat
Geschäftsaufgaben:
- Strafsachen nach§ 120 und§ 120 b GVG gemäß Turnus (I.G.).
- Wiederaufnahmeverfahren, wenn im ersten Rechtszug der 5. Strafsenat entschieden hatte.
- Entscheidungen über die Ausschließung eines Verteidigers in einem vor dem 5. Strafsenat anhängigen Verfahren.
- Beschwerden gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters beim Oberlandesgericht Celle.
- Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO bzw. §§ 42, 51 RVG in Strafsachen, in denen der 5. Strafsenat nach Nr. 1 der Geschäftsaufgaben zuständig ist.
- An einen anderen Senat zurückverwiesene Verfahren, in denen der 5. Strafsenat in erster Instanz entschieden hat.
- Entscheidungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StrEG.
- Entscheidungen über Pflichtverteidigerbeiordnungen in Strafsachen nach § 120 und § 120 b GVG vor Anklageerhebung, soweit nicht der Ermittlungsrichter zuständig ist.
Sitzungstag:
Montag bis Freitag Saal 94
Vorsitzender: VRiOLG Günther (außerdem 3. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen und 22. Zivilsenat)
Beisitzer:
- RiOLG Dr. Gittermann (Vertreter des Vorsitzenden, außerdem 3. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen, 22. Zivilsenat und 1. Steuerberatersenat)
- RiOLG Hillebrand (außerdem 3. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen, 22. Zivilsenat und 2. Steuerberatersenat sowie Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof)
- RiOLG Stoeber (außerdem 2. und 3. Strafsenat, 2. und 3. Senat für Bußgeldsachen und 22. Zivilsenat)
- Ri’inOLG Dr. Reershemius-Schulz (außerdem 3. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen, 22. Zivilsenat und 1. Kartellsenat sowie Verwaltung)
Vertreter:
- in 1. Linie: 4. Strafsenat
- in 2. Linie: 2. Strafsenat
Geschäftsaufgaben:
- Strafsachen nach § 120 und § 120 b GVG gem. Turnus (I.G.)..
- An einen anderen Senat zurückverwiesene Verfahren, in denen der 4. Strafsenat in erster Instanz entschieden hat.
- Wiederaufnahmeverfahren, wenn im ersten Rechtszug ein anderer Strafsenat entschieden hatte.
- Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO bzw. §§ 42, 51 RVG in Strafsachen, in denen der 4. Strafsenat nach Nr. 1 der Geschäftsaufgaben zuständig ist.
- Entscheidungen über die Ausschließung eines Verteidigers in einem vor dem 4. Strafsenat anhängigen Verfahren.
- Beschwerden, Haftprüfungen und AR-Sachen, für die nach § 120 Abs. 3 Satz 1 und§ 120 Abs 4 Satz 1 GVG das Oberlandesgericht zuständig ist sowie für Haftprüfungen in Ermittlungsverfahren, die von der Staatsanwaltschaft vorgelegt werden und die eine der vom Katalog des§ 74 a Abs. 1 GVG erfassten Straftaten zum Gegenstand haben.
Sitzungstag:
Montag bis Freitag Saal 94
Vorsitzende:
VRi’inOLG Dr. Ferber (außerdem 2. Straf- und Bußgeldsenat, 1. Steuerberatersenat, im Übrigen Freistellung für Stiftung Opferhilfe)
Beisitzer:
- Ri’inOLG Wiegand (Vertreterin der Vorsitzenden, außerdem 8. Zivilsenat)
- RiOLG Dr. Schmidt (außerdem 8. Zivilsenat und Notarsenat)
Vertreter:
7. Strafsenat
Die Mitglieder des 6. Strafsenats vertreten nicht in den anderen Strafsenaten oder Senaten für Bußgeldsachen.
Geschäftsaufgaben:
Entscheidungen über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des gemäß § 74 a Abs. 4 GVG zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des § 100 e Abs. 2 Satz 6 StPO(§ 120 Abs. 4 Satz 2 GVG).
Vorsitzender: VRiOLG Wiese
Beisitzer:
- RiOLG Keppler zu 1/4 (Vertreter des Vorsitzenden)
- RiOLG Spamer
- Ri'inOLG K. Stoll (außerdem 3. Zivilsenat und Notarsenat)
- RiOLG Dr. Bogan
Geschäftsaufgaben:
Vertretung des 6. Strafsenats
Ermittlungsrichter gemäß § 169 StPO:
RiOLG Bornemann
Vertreter:
- RiOLG Richter
- RiOLG Stoeber
- RiOLG Gieseking
- VRiOLG Endler
IV. Sonstige Senate und Gerichte
Vorsitzende: VRi’inOLG Ziemert
Beisitzer:
- Ri'inOLG Dr. Gerresheim zu 1/2 (Vertreterin der Vorsitzenden)
- RiOLG Dr. Vollersen zu 3/4 (außerdem zu 1/4 im 20. Zivilsenat)
- RiOLG Dr. Seeberg
(alle Mitglieder außerdem 4. Zivilsenat)
Vertreter: 7. Zivilsenat
Mitglied gemäß § 229 BauGB:
RiOVG Dr. Tepperwien, OVG Lüneburg
Stellvertretendes Mitglied gemäß §§ 229, 220 Abs. 2 BauGB:
VRiOVG Dr. Lenz, OVG Lüneburg1. Kartellsenat
Vorsitzender: VRiOLG Wiese
Beisitzer:
- RiOLG Keppler zu 1/4 (Vertreter des Vorsitzenden)
- RiOLG Spamer
- RiOLG Dr. Bogan
- Ri'inOLG Dr. Reershemius-Schulz nur für Verfahren nach § 83 OWiG (außerdem 3. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen, 5. Strafsenat und 22. Zivilsenat sowie Verwaltung)
Vertreter:
- in erster Linie: 4. Zivilsenat
- in zweiter Linie: 2. Zivilsenat
Geschäftsaufgaben:
Kartellsachen, soweit nicht der 2. Kartellsenat zuständig ist.
2. Kartellsenat
Vorsitzender: VRiOLG Endler (außerdem 5. Zivilsenat)
Beisitzer:
- Ri'inOLG Dr. Schoss (Vertreterin des Vorsitzenden, außerdem 5. Zivilsenat)
- RiOLG Bormann (außerdem 5. Zivilsenat)
- Ri’inOLG Röhr zu 6/10 (außerdem 5. Zivilsenat)
- RiOLG Bornemann nur für Verfahren nach § 83 OWiG (außer-dem 2. Strafsenat und 2. Senat für Bußgeldsachen, 1. Steuerberatersenat und Ermittlungsrichter; im Übrigen Freistellung für Hauptrichterrat)
Vertreter: Mitglieder des 2. Strafsenats
Geschäftsaufgaben:
An einen anderen Kartellsenat zurückverwiesene Verfahren, in denen der 1. Kartellsenat entschieden hatte.
Vorsitzender: VRiOLG Wiese
Beisitzer:
- RiOLG Keppler zu 1/4 (Vertreter des Vorsitzenden)
- RiOLG Spamer
- RiOLG Dr. Bogan
(alle Mitglieder außerdem 13. Zivilsenat, 7. Strafsenat und 1. Kartellsenat)
Vertreter: 4. Zivilsenat
1. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Vorsitzende:
VRi’inOLG Dr. Ferber (außerdem 2. und 6. Strafsenat, 2. Senat für Bußgeldsachen, im Übrigen Freistellung für Opferhilfe)
Beisitzer:
- RiOLG Dr. Gittermann (Vertreter der Vorsitzenden, außerdem 3. und 5. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen und 22. Zivilsenat)
- RiOLG Bornemann (außerdem 2. Strafsenat, 2. Senat für Bußgeldsachen, Ermittlungsrichter und 2. Kartellsenat; im Übrigen Freistellung für Hauptrichterrat)
- RiOLG Dentzien (außerdem 9. Zivilsenat und 23. Zivilsenat)
Geschäftsaufgaben:
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, soweit nicht der 2. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen zuständig ist.
2. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Vorsitzender:
VRiOLG Rosenow (außerdem 1. und 4. Strafsenat, 1. Senat für Bußgeldsachen)
Beisitzer:
- RiOLG Schmidt-Clarner (Vertreter des Vorsitzenden, außerdem 1. und 4. Strafsenat und 1. Senat für Bußgeldsachen)
- RiOLG Hillebrand (außerdem 3. und 5. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen, 22. Zivilsenat sowie Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof)
Geschäftsaufgaben:
An einen anderen Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen zurückverwiesene Verfahren, in denen der 1. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen zuständig ist.
Vorsitzender: VRi'inOLG Grote (außerdem zu 1/10 Freistellung für Präsidialrat)
Beisitzer:
- RiOLG Voellmecke (Vertreter des Vorsitzenden)
- Ri’inOLG Dr. Westermann
- RiOLG Dr. S. Zapf
- Ri'inOLG Bondzio
Beisitzer aus den Reihen der Landwirte:
- Landwirt Gödeke, Hoyershausen
- Landwirt Heitmann, Winsen/Luhe
- Landwirt Henkels, Springe
- Landwirt Köhler, Reppenstedt-Dachtmissen
- Landwirt Schlademann, Schnega
- Landwirt Bösch, Balje
- Landwirt Schlichte, Schwaförden
- Landwirtin Rotthege, Osterholz-Scharmbeck
Vertreter:
- in 1. Linie: 16. Zivilsenat
- in 2. Linie: 24. Zivilsenat
Zu Güterichtern werden bestimmt:
- Präs'inOLG Otte (außerdem 20. Zivilsenat)
- VPräsOLG Dr. Scholz (außerdem 18. Zivilsenat)
- VRi'inOLG Pommerien (außerdem 15. Zivilsenat)
- VRiOLG Volker (außerdem 10. Zivilsenat)
- VRiOLG Schulz (außerdem 11. Zivilsenat)
- VRiOLG Prof. Dr. Schwanberg (außerdem 21. Zivilsenat)
- Ri'inOLG Dr. Dornblüth (außerdem 10. Zivilsenat)
- Ri'inOLG Carstensen (außerdem 19. Zivilsenat)
- VRi'inOLG Dr. Brüninghaus (außerdem 2. Zivilsenat)
- Ri'inOLG Reichelt (außerdem 15. Zivilsenat)
- Ri'inOLG Eimterbäumer (außerdem 1. Zivilsenat)
- RiOLG Grabowski (außerdem 18. Zivilsenat)
- Ri'inOLG Dr. Clodius ab dem 1. September 2023 (außerdem 10. und 19. Zivilsenat)
Vorsitzender: VRiOLG Dr. Göken (Amtszeit bis 27. Februar 2027)
stellvertretender Vorsitzender: VRiOLG Knafla (Amtszeit bis 31. Dezember 2026)
Beisitzer:
- Ri’inOLG Stoll (2. Vertreterin des Vorsitzenden, außerdem 3. Zivilsenat - Amtszeit bis 16. Januar 2027)
- RiOLG Dr. Zapf (3. Vertreter des Vorsitzenden - Amtszeit bis 30. Juni 2027)
- RiOLG Dr. Schmidt (4. Vertreter des Vorsitzenden - Amtszeit bis 31. Oktober 2023)
Vertreter der Beisitzer:
- Ri’inOLG Veenhuis (1. Vertreterin der Beisitzer - Amtszeit bis 13. September 2026)
- RiOLG Dr. Seeberg (2. Vertreter der Beisitzer - Amtszeit bis 31. Dezember 2026)
- RiOLG Dr. Zapf (3. Vertreter der Beisitzer - Amtszeit bis 31. Dezember 2027)
Beisitzer aus den Reihen der Notare:
- Notar Semrau, Lüneburg
- Notarin Dr. Thierack, Braunschweig
- Notar Dr. Mauersberg, Hannover
- Notar Dr. Steenken, Saterland
Sitzungstag:
Freitag Saal 208. Niedersächsischer Dienstgerichtshof für Richter (nachrichtlich)
Besetzung (20. Amtsperiode vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023)
a) Ständige Mitglieder:
- Für die ordentliche Gerichtsbarkeit: VRiOLG Fay, Celle
- Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: VRiOVG Schütte, Lüneburg
- Für die Finanzgerichtsbarkeit: RiFG Schildmann, Nds. FG
Den Vorsitz führen die ständigen Mitglieder aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit im jährlichen Wechsel. Im Geschäftsjahr 2023 führt das Mitglied der Verwaltungsgerichtsbarkeit den Vorsitz.
b) Nichtständige Beisitzer für die ordentliche Gerichtsbarkeit (Oberlandesgerichtsbezirk Celle):
- RiAG Schäfer, AG Lüneburg
- VRi’inLG Schunder, LG Lüneburg
- RiOLG Lücke, OLG Celle
- RiAG Dr. Schreiber, AG Hameln
- RiAG Buck, AG Hannover
- DirAG Bargemann, AG Nienburg
- RiOLG Dr. Gittermann, OLG Celle
1. Senat
Vorsitzende: Rechtsanwältin Dr. Paetow-Thöne, Hannover
Beisitzer:
- Rechtsanwalt Dr. Windmöller, Osnabrück
- Rechtsanwalt Eßer, Oldenburg
- Rechtsanwalt Dr. Behrens, Uelzen
- Rechtsanwältin Dr. Keiser, Hannover
- RiOLG Hillebrand, Celle
- Ri’inOLG Schöndube, Celle
- RiOLG Dr. Janke, Oldenburg
2. Senat
Vorsitzender: Rechtsanwältin Häring, Hannover
Beisitzer:
- Rechtsanwältin Möhring, Hannover
- Rechtsanwalt Habor, Göttingen
- Rechtsanwältin Stevens, Friesoythe
- Rechtsanwältin Notthoff, Braunschweig
- Ri'inOLG Sanft, Braunschweig
- RiOLG Richter, Celle
- RiOLG Dr. Hunsmann, Oldenburg
Sitzungstag:
2. und 4. Montag im Monat Saal 150
1. Verteilung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach Buchstaben
LG-Bezirk | Buchstaben | Senat |
Bückeburg | A – Z | 9. Zivilsenat |
Hannover | A – C | 9. Zivilsenat |
D - E | 4. Zivilsenat | |
F - J | 1. Zivilsenat | |
K und L | 2. Zivilsenat | |
M | 2. Zivilsenat | |
N und O | 1. Zivilsenat | |
P und Q | 9. Zivilsenat | |
R | 2. Zivilsenat | |
S | 9. Zivilsenat | |
T und U | 5. Zivilsenat | |
V – Z | 2. Zivilsenat | |
Hildesheim | A - Z | 5. Zivilsenat |
Lüneburg | A - F | 1. Zivilsenat |
G – J | 13. Zivilsenat | |
K – Q | 2. Zivilsenat | |
R | 13. Zivilsenat | |
S, T | 2. Zivilsenat | |
U – W | 1. Zivilsenat | |
X - Z | 2. Zivilsenat | |
Stade | A - E | 5. Zivilsenat |
F, G, I, J | 5. Zivilsenat | |
H | 2. Zivilsenat | |
K – Z | 2. Zivilsenat | |
Verden | A – D | 13. Zivilsenat |
E – J | 14. Zivilsenat | |
K – Z | 5. Zivilsenat |
a) Bausachen
Verteilung nach Turnus (vergleiche I.E.)
Senate:
3. Zivilsenat
4. Zivilsenat
5. Zivilsenat
6. Zivilsenat
11. Zivilsenat
14. Zivilsenat
b) Kraftfahrzeugsachen
Verteilung nach Turnus (vergleiche I.E.)
Senate:
7. Zivilsenat
16. Zivilsenat
24. Zivilsenat
c) Amtshaftungssachen
Verteilung nach Turnus (vergleiche I.E.)
Senate:
3. Zivilsenat
4. Zivilsenat
3. Verteilung der Familiensachen
(ohne Verfahren nach § 111 Nr. 3 FamFG/ § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 GVG a.F., für die allein der 21. Zivilsenat zuständig ist, und ohne Verfahren nach § 111 Nr. 4 FamFG, für die allein der 17. Zivilsenat zuständig ist),
Landgerichtsbezirk | Amtsgericht | Senat |
Bückeburg | 12. Zivilsenat | |
Hannover | AG Burgwedel | 10. Zivilsenat |
AG Hameln | 12. Zivilsenat | |
AG Neustadt | 12. Zivilsenat | |
AG Springe | 12. Zivilsenat | |
AG Wennigsen | 12. Zivilsenat | |
Hildesheim | AG Alfeld | 15. Zivilsenat |
AG Burgdorf | 10. Zivilsenat | |
AG Elze | 15. Zivilsenat | |
AG Gifhorn | 15. Zivilsenat | |
AG Hildesheim | 15. Zivilsenat | |
AG Holzminden | 15. Zivilsenat | |
AG Lehrte | 12. Zivilsenat | |
AG Peine | 15. Zivilsenat | |
Lüneburg | AG Celle (ohne IntFamRVG) | 17. Zivilsenat |
AG Celle (IntFamRVG) | 15. Zivilsenat | |
AG Dannenberg | 21. Zivilsenat | |
AG Lüneburg | 17. Zivilsenat | |
AG Soltau | 17. Zivilsenat | |
AG Uelzen | 17. Zivilsenat | |
AG Winsen/Luhe | 17. Zivilsenat | |
Stade | AG Bremervörde | 21. Zivilsenat |
AG Buxtehude | 21. Zivilsenat | |
AG Cuxhaven | 21. Zivilsenat | |
AG Geestland | 21. Zivilsenat | |
AG Otterndorf | 21. Zivilsenat | |
AG Stade | 21. Zivilsenat | |
AG Tostedt | 21. Zivilsenat | |
AG Zeven | 21. Zivilsenat | |
Verden | AG Achim | 19. Zivilsenat |
AG Diepholz | 19. Zivilsenat | |
AG Nienburg | 19. Zivilsenat | |
AG Osterholz Scharmbeck | 19. Zivilsenat | |
AG Rotenburg | 19. Zivilsenat | |
AG Stolzenau | 12. Zivilsenat | |
AG Sulingen | 19. Zivilsenat | |
AG Syke | 19. Zivilsenat | |
AG Verden | 19. Zivilsenat | |
AG Walsrode | 19. Zivilsenat | |
AG Hannover | 10. Zivilsenat |
Abbauverträge (Öl, Kali, Salz) 7. Zivilsenat (Nr. 7)
Ablehnung von Richtern oder Rechtspflegern 9. Zivilsenat (Nr. 6)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Unterlassungs- u. Widerrufsansprüche) 13. Zivilsenat (Nr. 6)
Amtspflichtverletzung 1. (Nr. 2), 3. (Nr. 9), 4. (Nr. 9, 15), 20. (Nr. 3)
Anerkennung ausländischer Entscheidungen 10. Zivilsenat (Nr. 2)
Anfechtung der Präsidiumswahl 16. Zivilsenat (Nr. 4)
Anfechtungssachen 5. Zivilsenat (Nr. 13)
Arbeitgeber 9. Zivilsenat (Nr. 2)
Ansprüche der Träger der Sozialversicherung gegen -
Architektenbausachen 14. Zivilsenat (Nr. 2)
Arzthaftung siehe Heilbehandlung
Atomgesetz 14. Zivilsenat (Nr. 5)
Aufopferung 4. Zivilsenat (Nr. 9, 15), 3. Zivilsenat (Nr. 9)
Automatenaufstellverträge 5. Zivilsenat (Nr. 5)
Bankgeschäfte 3. Zivilsenat (Nr. 1)
Bausachen siehe V. 2.
Beförderung von Personen und Gütern 11. Zivilsenat (Nr. 5)
Bergrecht 7. Zivilsenat (Nr. 7)
Bestimmung des zuständigen
- Gerichts in Familiensachen- und in Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit der 17. Zivilsenat (Nr. 4)
- Gerichts in Personenstandssachen 21. Zivilsenat (Nr. 4)
- Gerichts in Zivilprozesssachen 18. Zivilsenat (Nr. 2)
- Gerichts in Zwangsversteigerungssachen 18. Zivilsenat (Nr. 2)
- Grundbuchamts 18. Zivilsenat (Nr. 4), 7. Zivilsenat (Nr. 9)
- Insolvenzgerichts 18. Zivilsenat (Nr. 3)
- Nachlassgerichts 6. Zivilsenat (Nr. 2)
- Registergerichts 9. Zivilsenat (Nr. 5), 9. Zivilsenat (Nr. 10)
Bierlieferungsverträge 13. Zivilsenat (Nr. 5)
Börsengeschäfte 3. Zivilsenat (Nr. 1)
Bundesleistungsgesetz 3. Zivilsenat (Nr. 9), 4. Zivilsenat (Nr. 9, 10 und 15)
Dauerwohnrecht 4. Zivilsenat (Nr. 5)
Deliktsrecht (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit) 5. Zivilsenat (Nr. 3)
Eheähnliches Zusammenleben, Rechtsstreitigkeiten aus - 12. Zivilsenat (Nr. 2)
Ehrverletzung 5. Zivilsenat (Nr. 7)
Energierecht 13. Zivilsenat (Nr. 8)
Enteignung und enteignungsgleicher Eingriff 3. Zivilsenat (Nr. 9), 4. Zivilsenat (Nr. 9, 10 und 15)
Entschädigung wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren 23. Zivilsenat
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen 2. Zivilsenat (Nr. 3)
Entschädigungssachen 2. Zivilsenat (Nr. 2)
Entschuldungssachen 7. Zivilsenat (Nr. 4)
Erbrecht 7. Zivilsenat (Nr. 2), 6. Zivilsenat (Nr. 1)
Ferienreisen, Verträge über - 11. Zivilsenat (Nr. 4)
Fideikommisssachen 7. Zivilsenat (Nr. 8)
Finanzgeschäfte 3. Zivilsenat (Nr. 1)
Fischerei- und Fischereipachtrecht 7. Zivilsenat (Nr. 5)
Frachtgeschäfte 11. Zivilsenat (Nr. 5)
Franchiseverträge 5. Zivilsenat (Nr. 6)
Freiheitsentziehungssachen 22. Zivilsenat, 17. Zivilsenat (Nr. 2)
Genossenschaftsrecht 9. Zivilsenat (Nr. 9)
Gesellschaftsrecht 9. Zivilsenat (Nr. 1)
Gewerbebetrieb, Recht am eingerichteten und ausgeübten - 13. Zivilsenat (Nr. 4)
Gewerblicher Rechtsschutz 13. Zivilsenat (Nr. 2)
Grundbuchsachen 18. Zivilsenat (Nr. 4), 7. Zivilsenat (Nr. 9)
Grundstücke, Veräußerung von -, Rechte an - 4. Zivilsenat (Nr. 1 - 4)
Haftpflichtgesetz 14. (Nr. 5)
Handelsvertreter 11. (Nr. 1)
Heilbehandlung 1. (Nr. 1)
Insolvenz- und Zwangsverwalter, Pflichtverletzung von - 5. Zivilsenat (Nr. 12)
Insolvenzsachen 5. Zivilsenat (Nr. 13), 9. Zivilsenat (Nr.1-3, 7,9)
Jagd- und Jagdpachtrecht 7. Zivilsenat (Nr. 5)
Justizverwaltungsakte, Anfechtung von - 10. Zivilsenat (Nr. 2), 16. Zivilsenat (Nr. 4)
Know-how-Verträge 5. Zivilsenat (Nr. 6)
Kostenbeschwerden 2. Zivilsenat (Nr. 3)
Kraftfahrzeugkauf und -tausch 3. Zivilsenat (Nr. 7), 7. Zivilsenat (Nr. 10), 16. Zivilsenat (Nr. 1), 24. Zivilsenat (Nr. 1)
Lagergeschäfte 11. Zivilsenat (Nr. 5)
Landbeschaffungsgesetz 4. Zivilsenat (Nr. 11)
Landpachtrecht 7. Zivilsenat (Nr. 5)
Landwirtschaftssachen 7. Zivilsenat (Nr. 1)
Leasing 5. Zivilsenat (Nr. 5)
Lizenzverträge 5. Zivilsenat (Nr. 6)
Luftverkehrsgesetz 14. Zivilsenat (Nr. 4)
Maklerrecht 11. Zivilsenat (Nr. 3)
Mietsachen 2. Zivilsenat (Nr. 1)
Nachbarrecht 4. Zivilsenat (Nr. 7)
Nachlasssachen 7. Zivilsenat (Nr. 9), 6. Zivilsenat (Nr. 2)
Namensrecht, Verletzung des - 5. Zivilsenat (Nr. 7)
nicht eheliche Lebensgemeinschaft s. eheähnliches Zusammenleben
Notare, Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit von - 3. Zivilsenat (Nr. 5)
Ordnungsmittel wegen Ungebühr, Beschwerden gegen die Festsetzung von - 8. Zivilsenat (Nr. 3)
Pachtsachen 2. Zivilsenat (Nr. 1)
Patentanwälte, Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit von - 3. Zivilsenat (Nr. 5)
Persönlichkeitsrecht 5. Zivilsenat (Nr. 7)
Personenstandssachen 21. Zivilsenat (Nr. 4)
Pferde 20. Zivilsenat (Nr. 4)
Präsidiumswahl, Anfechtung der - 16. Zivilsenat (Nr. 4)
Presserecht 5. Zivilsenat (Nr. 8)
Realverbandsrecht 4. Zivilsenat (Nr. 6)
Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit von - 3. Zivilsenat (Nr. 5)
Rechtshilfe, Entscheidungen wegen verweigerter oder gewährter - 8. Zivilsenat (Nr. 5), 17. Zivilsenat (Nr. 5)
Registersachen 9. Zivilsenat (Nr. 5), 9. (Nr. 10), 10. Zivilsenat (Nr. 3), 18. Zivilsenat (Nr. 5)
Reisevertrag 11. Zivilsenat (Nr. 4)
Rückerstattungssachen 2. Zivilsenat (Nr. 2)
Schadensteilungsabkommen 5. Zivilsenat (Nr. 3)
Schecksachen 3. Zivilsenat (Nr. 3)
Schenkungen 6. Zivilsenat (Nr. 3)
Schiedsgerichtssachen 8. Zivilsenat (Nr. 2)
Software 11. Zivilsenat (Nr. 7)
Soziale Netzwerke 5. Zivilsenat (Nr. 9)
Sozialversicherung, Ansprüche der Träger der - 9. Zivilsenat (Nr. 2)
Speditionsgeschäfte 11. Zivilsenat (Nr. 5)
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigte, Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit von - 18. Zivilsenat (Nr. 1)
Strafverfolgungsmaßnahmen, Entschädigung wegen - 16. Zivilsenat (Nr. 2)
Teilungssachen 7. Zivilsenat (Nr. 9), 6. Zivilsenat (Nr. 2)
Therapieunterbringungsgesetz 15. Zivilsenat (Nr. 4)
Tierärztliche Behandlung 20. Zivilsenat (Nr. 2)
Tierhalterhaftung 20. Zivilsenat (Nr. 1)
Ü
Überlange Gerichtsverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Rechtsschutz bei- 23. Zivilsenat
Umstellungssachen 18. Zivilsenat (Nr. 4)
Urheberrecht 13. Zivilsenat (Nr. 1)
Vereinsrecht 9. Zivilsenat (Nr. 9)
Vergabezivilsachen 13. Zivilsenat (Nr. 7)
Verkehrssicherungspflicht 14. Zivilsenat (Nr. 7)
Verkehrsunfallsachen 14. Zivilsenat (Nr. 3), 5. Zivilsenat (Nr. 2)
Verlagsrecht 13. Zivilsenat (Nr. 1)
Versicherungsrecht 8. Zivilsenat (Nr. 1), 11. Zivilsenat (Nr. 1, 3, 8)
Verzögerungsgebühr, Beschwerden gegen die Auferlegung einer - 2. Zivilsenat (Nr. 4)
Vollstreckbarerklärungen von ausländischen Entscheidungen 8. Zivilsenat (Nr. 4), 17. Zivilsenat (Nr. 6)
Wasserrecht 4. Zivilsenat (Nr. 12)
Wechselsachen 3. Zivilsenat (Nr. 3)
Wettbewerb, unlauterer 13. Zivilsenat (Nr. 2)
Wirtschaftsprüfer, Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit von - 18. Zivilsenat (Nr. 1)
Wohnungseigentum 4. Zivilsenat (Nr. 5)
Zwangsvollstreckung 4. Zivilsenat (Nr. 8), 5. Zivilsenat (Nr. 7), 13. Zivilsenat (Nr. 3)
a) Revisionen
Bückeburg, Hannover, Lüneburg, Verden 2. Strafsenat
Hildesheim, Stade 3. Strafsenat
b) übrige Strafsachen
Bückeburg, Hannover, Lüneburg, Verden 2. Strafsenat
Hildesheim, Stade 3. Strafsenat
6. Verteilung der Bußgeldsachen
Bückeburg, Hildesheim, Lüneburg, Stade und Verden 2. Senat für Bußgeldsachen
Hannover 3. Senat für Bußgeldsachen
1. Präsidium des Oberlandesgerichts
- Präs’inOLG Otte
- VPräsOLG Dr. Scholz (gemäß § 21 c Abs. 1 Satz 1 u. 2 GVG)
Amtszeit bis 31. Dezember 2024:
- VRi'inOLG Apel
- VRiOLG Fay
- VRi'inOLG Dr. Ferber
- VRiOLG Dr. Göken
- RiOLG Dr. Stoll
Amtszeit bis 31. Dezember 2026:
- VRi'inOLG Dr. Brüninghaus
- VRiOLG Schulz
- VRiOLG Volker
- RiOLG Dentzien
- Ri'inOLG Dr. Lenz
2. Richterrat des Oberlandesgerichts Celle
VRi’inOLG Pommerien
RiOLG Flesch
RiOLG Dr. Braukmann
3. Bezirksrichterrat des Oberlandesgerichtsbezirks Celle
DirAG Dr. Lehmann-Schmidtke, Peine (Vorsitzender)
RiOLG Dr. Stoll, Celle
RiAG Dr. Gütschow, Lüneburg
VRi’inLG Anlauf, Stade
VRiLG Lotz, Hannover
4. Vertrauensmann der schwer behinderten Richter beim Oberlandesgericht Celle
(gleichzeitig Bezirksvertrauensmann)
RiAG Gerlach, Amtsgericht Peine
Vertreter: RiOLG Dr. Stoll, Celle
5. Gleichstellungsbeauftragte beim Oberlandesgericht Celle
Justizamtsrätin Stutzke
Stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte beim Oberlandesgericht Celle:Richterin am Oberlandesgericht Dr. Lenz
(nimmt in dieser Funktion in eigener Verantwortung die Angelegenheiten des Richterdienstes sowie der Referendarinnen und Referendare wahr)
6. Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung beim Oberlandesgericht Celle
VRi’inOLG Dr. Ferber
(außerdem 20. Zivilsenat)
Vizepräsident des Oberlandesgerichts Dr. Scholz
(außerdem 18. Zivilsenat)
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Derks(außerdem 24. Zivilsenat)
Mitarbeiter:
Richterin Geisler
Richter Dr. Hamann
Koordination der Präsidialabteilung, Geschäftsverteilung und Personalsachen des richterlichen Dienstes, Fortbildung, Personalentwicklung
Vertretung: Ri’inOLG Eimterbäumer
(außerdem 1. Zivilsenat)
u. a. Beauftragte für den Haushalt, Budgetierung, Internes Rechnungswesen, Haushalts- und Kassenwesen, Bau- und Grundstücksangelegenheiten (Bezirk)
Vertretung:
- RD Martens
- VRiOLG Dr. Derks
Personalsachen und sonstige Angelegenheiten der Beamten- und Tarifbeschäftigten sowie Angelegenheiten der Personalräte
Vertretung: RiOLG Dr. Derks
(außerdem 18. Zivilsenat)
u.a. Gesetzgebung im Zivilrecht, Geschäftsprüfungen, Angelegenheiten der Notare, Rechtsberater und Prozessagenten, Justizstatistik, Befreiung von der Beibringung ausländischer Ehefähigkeitszeugnisse, Rechtshilfeersuchen, Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, Schadensersatzangelegenheiten für und gegen den Fiskus, Angelegenheiten der Schiedsmänner, Dolmetscher und Übersetzer, Angelegenheiten nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
Vertretung:
- Ri’inOLG Dr. Stock
- Ri'inOLG Dr. Reershemius-Schulz (Rechtshilfeersuchen, Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Justizstatistik)
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Stock
(außerdem 18. Zivilsenat)
u. a. Angelegenheiten der Notare, Rechtsberater und Prozessagenten
Vertretung: RiOLG Lasch
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Hoffmann(außerdem 20. Zivilsenat)
Mitarbeiter:
RiAG Künnen
Ri'inLG Nölle
u.a. Qualitätsmanagement, Justizmanagement, Gesundheitsmanagement, Aufbau- und Ablauforganisation, Koordinator für IT-Angelegenheiten
Vertretung: VRiOLG Hantschick
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Reershemius-Schulzu. a. Gesetzgebung im Strafrecht nebst Nebengebieten, OK-Koordinierungsstelle, Fortbildung im Strafbereich
Vertretung: RiOLG Lasch
Leitung Textmanagement Niedersachsen
Vertretung: Ri’inOLG Dr. Hoffmann (Textmanagement)
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Dornblüth(außerdem 10. Zivilsenat)
a) Koordination der Güterichterabteilung des Oberlandesgerichts
b) Güterichter, Mediation und konsensuale Streitschlichtung
- Koordination im Bezirk
- Gesetzgebungsangelegenheiten
- Planung und Organisation Fort- und Weiterbildungen inklusive Supervision
c) Koordinierungsstelle für justizinternes Konfliktmanagement
Vertretung:
zu a) VRi’inOLG Pommerien
zu b) und c) Ri'inOLG Dr. Reershemius-Schulz
(außerdem 13. Zivilsenat)
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Personalsachen der Referendare und Juristenausbildung
Vertretung:
- VRiOLG Dr. Derks (Personalsachen der Referendare und Juristenausbildung)
- RiOLG Dr. Göke (Presse- und Öffentlichkeitsarbeit)
Richter am Oberlandesgericht Dr. Landwehr
Vertreter: NN
9. Leiter der Referendararbeitsgemeinschaften beim Oberlandesgericht Celle
a)Richter am Oberlandesgericht Bormann
(nebenamtlich; außerdem 5. Zivilsenat)
b) Richterin am Oberlandesgericht Stoll
(nebenamtlich; außerdem 3.)
c) Richter am Oberlandesgericht Rech
(nebenamtlich; außerdem 11. und 20. Zivilsenat)
d) Richter am Oberlandesgericht Grabowski
(nebenamtlich; außerdem 18. Zivilsenat)
10. Auslage des Geschäftsverteilungsplans
Der Geschäftsverteilungsplan der Senate des Oberlandesgerichts wird gemäß § 21 e Abs. 9 GVG in der Verwaltungsgeschäftsstelle (Raum H 255) zur Einsichtnahme ausgelegt.
Anlage A zum Geschäftsverteilungsplan 2023
Geschäftsverteilung Bausachen (vgl. I. E.)
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | |
3. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
4. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
5. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
6. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
11. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
14. Zivilsenat |
26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | 39 | 40 | 41 | 42 | 43 | 44 | 45 | 46 | 47 | 48 | 49 | 50 | |
3. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
4. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
5. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
6. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
11. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
14. Zivilsenat |
Anlage B zum Geschäftsverteilungsplan 2023
Geschäftsverteilung Kraftfahrzeugsachen (vgl. I. E.)
Durchgänge
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | |
7. Zivilsenat | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||||||
16. Zivilsenat | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||||||
24. Zivilsenat | x | x | x | x | x |
26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | 39 | 40 | 41 | 42 | 43 | 44 | 45 | 46 | 47 | 48 | 49 | 50 | |
7. Zivilsenat | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||||||
16. Zivilsenat | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||||||
24. Zivilsenat | x | x | x | x | x |
Anlage C zum Geschäftsverteilungsplan 2023
Geschäftsverteilung Amtshaftungssachen (vgl. I. E.)
Durchgänge
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | |
3. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
4. Zivilsenat |
26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | 39 | 40 | 41 | 42 | 43 | 44 | 45 | 46 | 47 | 48 | 49 | 50 | |
3. Zivilsenat | |||||||||||||||||||||||||
4. Zivilsenat |