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Urteil im Staatsschutzverfahren wegen Kriegsverbrechen gegen Personen durch entwürdigende oder erniedrigende Behandlung

- Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat den 37-jährigen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt -


CELLE. Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat am 16. April einen 37-jährigen Angeklagten wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen durch eine in schwerwiegender Weise entwürdigende oder erniedrigende Behandlung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat der Senat zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des Senats hat sich der Angeklagte eines Kriegsverbrechens gegen Personen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) in vier tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht, indem er in Aleppo (Syrien) teilweise auf Leichen stehend mit diesen in entwürdigender unbedeckter Lage langsam durch Straßen fuhr, um sie quasi als Beute zu präsentieren.

Für Kriegsverbrechen gegen Personen sieht das Gesetz in Fällen, in denen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt wird, eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB).

Zum Sachverhalt hat der Senat insbesondere folgende Feststellungen getroffen:

Im Zuge des sog. arabischen Frühlings war es seit Februar 2011 zu zunehmenden Protesten und Demonstrationen gegen das Regime von Bashar al-Assad gekommen. Die sog. Freie Syrische Armee (FSA), ein Bündnis verschiedener, überwiegend islamistischer Gruppierungen, trat der regulären syrischen Armee und der Staatsmacht hierbei auch gewaltsam gegenüber.

Der Angeklagte gehörte am Tattag – 29. September 2012 – einer von seinem Onkel geleiteten Untergruppierung der Shabiha-Miliz an. Die Shabiha-Miliz unterstützte gerade bei Kämpfen in Aleppo die reguläre syrische Armee auch an den Frontlinien. Auch die Untergruppierung verfügte über Waffen, führte Patrouillen durch, beteiligte sich an der Einschüchterung von Demonstranten und nahm an Kampfhandlungen gegen oppositionelle Gruppierungen teil.

In der Nacht zum 29. September 2012 bzw. in den frühen Morgenstunden des 29. September 2012 begann die FSA eine Offensive auf das Viertel Sheikh Maqsud, wobei die Kämpfer nach Angehörigen der Familie des Angeklagten und dem Angeklagten suchten. Im Rahmen dieser Offensive kam es zu Schusswechseln zwischen FSA-Kämpfern und der Shabiha-Gruppierung mit dem Angeklagten. In diesem Zusammenhang wurden drei FSA-Kämpfer getötet und anschließend mit den Köpfen nach hinten und ohne Bedeckung auf das Heck eines Pickups geladen. Zudem wurde wenig später eine vierte Person getötet und die Leiche zu den anderen drei Leichen auf die Ladefläche des Pickups gelegt.

Der Angeklagte begab sich mit seinen beiden Cousins – alle mit Kalaschnikow-Gewehren bewaffnet – zum Pickup mit den Leichen und bestieg die Ladefläche. Das Fahrzeug setzte sich in Bewegung und fuhr im Schritttempo die Straße entlang. Hierdurch sollten die getöteten Opfer wie eine Jagdbeute präsentiert und ihre Wertlosigkeit demonstriert werden. Im Fahrtverlauf traten der Angeklagte und seine beiden Cousins achtlos auf die Leichen und standen zeitweilig auf diesen. Dem Angeklagten war klar, dass er die vier Leichen auf diese Weise in unwürdiger und ehrabschneidender Weise präsentierte. Dies tat er bewusst, um die getöteten Regimegegner zu verhöhnen, seine Verachtung zum Ausdruck zu bringen und sie zur Schau zu stellen.

Das Verfahren (Az.: 4 St 2/23) endete nach insgesamt acht Hauptverhandlungstagen.

Den getroffenen Feststellungen ist eine umfangreiche Beweisaufnahme vorausgegangen. Der Senat hat in der Hauptverhandlung insbesondere eine Vielzahl von Zeugen vernommen und Videomaterial angeschaut. Der Angeklagte hat den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf bestritten.

Die Generalstaatsanwaltschaft hatte beantragt, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu verurteilen. Der Verteidiger hatte einen Freispruch beantragt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Ansprechpartner:

Dr. Rouven Seeberg

Richter am Oberlandesgericht

Pressesprecher

Telefon: 05141 / 206 777

01525 6798160




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Artikel-Informationen

erstellt am:
16.04.2024

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