Pilzzucht vs. Falkenzucht
Ein Falkenzüchter aus dem Landkreis Rotenburg bleibt auf seinem Schaden durch den Tod von 48 Zuchtfalken sitzen. Nach einem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 18. Juli 2012 - 4 U 122/10) kann er diesen Schaden nicht von dem Betreiber einer angrenzenden Pilzzuchtfarm ersetzt verlangen.
Der Falkenzüchter hatte den Betreiber der auf dem Nachbargrundstück angesiedelten Pilzzuchtfarm sowie die Eigentümer des angrenzenden Grundstücks auf Schadensersatz in Höhe von gut 3 Millionen Euro verklagt, weil in den vergangenen Jahren die von der Pilzzucht ausgehenden Schimmelpilzsporen zu einer erhöhten Sterblichkeit der Falken geführt haben sollen. Die Pilzsporen seien vom Grundstück der Pilzzucht zu den Falken herübergeweht und hätten zu Erkrankung und Tod der empfindlichen Tiere geführt.
Mit seiner Klage hatte der Züchter jedoch weder vor dem Landgericht noch vor dem Oberlandesgericht Erfolg, weil der erforderliche Ursachenzusammenhang nicht festgestellt werden konnte. Denn es ließ sich nicht beweisen, dass von der Pilzzuchtfarm stammende Pilzsporen zum Tod der Falken geführt hatten. Die von beiden Gerichten angehörte Sachverständige für Tiermedizin, die die Kadaver zur Feststellung der Todesursache untersucht hatte, führte aus, dass wissenschaftlich nicht bewiesen werden könne, dass die Erkrankung und der Tod der Falken auf den Kontakt der Tiere mit Pilzsporen zurückzuführen sei. Auch nicht durch Pilzsporen ausgelöste Krankheiten könnten zum Tod der Tiere geführt haben. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass die Zucht und Haltung der Falken in Gefangenschaft einen hohen Belastungsfaktor darstelle und die Tiere auch anderen Umweltbelastungen ausgesetzt seien.
Der 4. Zivilsenat konnte sich auf der Grundlage dieses Sachverständigengutachtens nicht davon überzeugen, dass die Pilzsporen für den Tod der Falken ursächlich geworden waren. Dies sei jedoch eine Voraussetzung für die Begründung einer Haftung des Betreibers der Pilzzuchtfarm. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch andere Gründe zum Tod der Falken geführt haben könnten, sei der Pilzzüchter für den durch den Tod der Falken entstandenen Schaden nicht ersatzpflichtig.
Der Pressesprecher und Richter am Oberlandesgericht Dr. Götz Wettich weist im Hinblick auf das Urteil auf die Bedeutung der Beweislast im Zivilprozess hin: „Die Voraussetzungen der Haftung müssen grundsätzlich von dem Anspruchsteller bewiesen werden; dies gilt in jedem Haftpflichtfall. Wenn sich das Gericht keine Überzeugung von dem Ursachenzusammenhang bilden kann, geht dies zu Lasten des Anspruchstellers und das Gericht wird der Klage nicht stattgeben.“
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