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OLG Celle veröffentlicht unterhaltsrechtliche Leitlinien für das Jahr 2017

CELLE. Das Oberlandesgericht Celle hat seine unterhaltsrechtlichen Leitlinien für das Jahr 2017 veröffentlicht. Sie finden sie auf der Internetseite des Oberlandesgerichts (www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de) beim „Service“ unter der Rubrik „Rechtsprechung“. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, bilden aber für die Familiengerichte des Bezirks eine wichtige Orientierungshilfe bei der Unterhaltsberechnung.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder erhöht sich aufgrund einer Entscheidung des Gesetzgebers. Er hat in der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder“ gem. § 1612a BGB die Unterhaltsbeträge angepasst, so dass auch das Oberlandesgericht seine Bedarfssätze geändert hat.

Der Mindestbedarf beträgt nunmehr für Kinder

  • bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 342 € statt bisher 335 € (erste Altersstufe), ab dem sechsten Lebensjahr bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 393 € statt bisher 384 € (zweite Altersstufe) und
  • für Kinder ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit 460 € statt bisher 450 € (dritte Altersstufe).

Der Bedarf eines volljährigen Kindes wird nach dem Bedarfssatz der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz des Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe ermittelt. Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe 527,00 € = 460,00 € + 67,00 € (460,00 € - 393,00 €) statt bisher 516,00 €.


Auf den Bedarf ist das Kindergeld gem. § 1612b BGB anzurechnen. Ab dem 1. Januar 2017 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 192 €, für das dritte Kind 198 € und ab dem vierten Kind 223 €.


Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge.

Tabelle Zahlbeträge

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