Artikel-Informationen
erstellt am:
30.03.2023
CELLE. Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat mit Beschluss vom 14. März 2023 die Anklage der Bundesanwaltschaft gegen die 34-jährige Marcia M. aus dem Raum Salzgitter zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (5 St 1/23). Die Angeklagte befindet sich seit dem 6. Oktober 2022 in Untersuchungshaft.
Der Generalbundesanwalt legt der Angeklagten zur Last, sich an einer ausländischen terroristischen Vereinigung als Mitglied beteiligt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Strafgesetzbuchs, StGB). Zudem wird ihr ein Kriegsverbrechen gegen Eigentum vorgeworfen (§ 9 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuchs, VStGB) (Der Generalbundesanwalt - Aktuelle Pressemitteilungen - Anklage gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“erhoben).
Konkret soll die Angeklagte im September 2015 mit ihrem ihr nach islamischem Ritus verbundenen Ehemann aus Deutschland ausgereist sein und sich in Syrien der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ angeschlossen haben. In Raqqa sei sie einem Frauen-Bataillon des IS beigetreten und habe sich zu Selbstmordattentaten bereiterklärt. Sie habe ein Schießtraining absolviert, sei in die Herstellung von Sprengstoff eingewiesen worden und habe in der Folge selbst Sprengstoffgürtel hergestellt. Zudem habe sie propagandistische Schriften für den IS übersetzt.
Im Herbst 2016 sollen IS-Mitglieder einen terroristischen Anschlag auf ein nicht näher identifiziertes Musikfestival in der Nähe von Hildesheim geplant und hierfür Kämpfer rekrutiert haben, die nach Deutschland hätten geschleust werden sollen. Der Anschlag habe mittels Schnellfeuergewehren ausgeführt werden sollen. Marcia M. sei in das Vorhaben eingebunden gewesen und habe zwei in Deutschland aufhältige „Glaubensschwestern“ angeworben, welche die Attentäter in der Bundesrepublik hätten heiraten und beherbergen sollen, um ihnen hier bis zur Begehung des Anschlags ein unauffälliges Leben zu ermöglichen. Die Ausreise der beiden ausgewählten IS-Kämpfer sei jedoch gescheitert, weil die Grenze in Syrien nicht mehr passierbar gewesen sei.
Zwischenzeitlich soll die Angeklagte mit ihrem Ehemann im Dezember 2015 ein vom IS zur Verfügung gestelltes Haus in der Umgebung von Mossul (Irak) bezogen haben, dessen rechtmäßige Bewohner vor dem IS geflohen oder von der Organisation vertrieben worden seien.
Die Angeklagte befand sich seit Oktober 2017 im Gewahrsam von kurdischen Kräften in Syrien. Sie wurde bei ihrer Wiedereinreise nach Deutschland im Oktober 2022 festgenommen.
Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung und für ein Kriegsverbrechen gegen Eigentum sieht das Gesetz jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.
Die Hauptverhandlung dient der Klärung, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffen; für die Angeklagte gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.
Die Hauptverhandlung beginnt am
Montag, den 17. April 2023 um 9:00 Uhr
im Oberlandesgericht Celle, Saal H 94, Schloßplatz 2 - Eingang Kanzleistraße.
Fortsetzungstermine sind gegenwärtig anberaumt für den
21., 24., 27. April 2023;
08., 09., 30. Mai 2023 (jeweils in Saal 50);
02., 05., 26., 29. Juni 2023;
07., 24., 28., 31. Juli 2023;
14., 28. August 2023 sowie
11. September 2023
jeweils 9:00 Uhr.
Teilnahme von Medienvertretern
Der Vorsitzende des 5. Strafsenats hat eine Sicherheitsverfügung erlassen. Ein Akkreditierungsverfahren findet nicht statt.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal wird um eine Anmeldung spätestens fünf Tage vor dem jeweiligen Sitzungstag schriftlich oder per E-Mail (OLGCE-Pressestelle@justiz.niedersachsen.de) beim Pressesprecher dieses Gerichts und Legitimation mit Kopien von Presseausweis und amtlichem Lichtbildausweis der zum Aufnahmeteam gehörenden Personen gebeten. Ohne fristgemäße Anmeldung muss mit Zurückweisung der Aufnahmeteams/-personen gerechnet werden, insbesondere wenn sonst der ordnungsgemäße Ablauf der Sitzung oder die Einhaltung des Zeitplans nicht gewährleistet werden können.
Unter diesen Voraussetzungen dürfen Fernsehteams und Fotografen im Sitzungssaal grundsätzlich an allen Verhandlungstagen ab 15 Minuten vor dem vorgesehenen Beginn der Hauptverhandlung bis 30 Sekunden nach Einzug des Senats bzw. der Aufforderung zum Einstellen der Aufnahmetätigkeit filmen und Tonaufnahmen machen bzw. fotografieren, sofern nicht die Öffentlichkeit mit Senatsbeschluss ausgeschlossen wird.
Bei den Film- und Fotoaufnahmen ist in eigener journalistischer Verantwortung der Schutz der Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen sicherzustellen, indem die Bilder vor ihrer Veröffentlichung entsprechend allgemeiner rechtlicher Grundsätze „verpixelt“ werden.
Ansprechpartner:
Andreas Keppler
Richter am Oberlandesgericht
Pressesprecher
Telefon: 05141 / 206 777