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Neues Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung Islamischer Staat

- Verfahrensbeginn und Akkreditierungsverfahren für Pressevertreter -


CELLE. Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat mit Beschluss vom 7. Februar 2022 die Anklage der Bundesanwaltschaft gegen Romiena S. zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (4 StS 3/21). Die 33-jährige Angeklagte befindet sich seit dem 7. Oktober 2021 in Untersuchungshaft.

Der Angeklagten wird die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1, 2 StGB), die Unterstützung einer solchen Vereinigung und die Anwerbung von Mitgliedern für eine solche (§ 129a Abs.5 Sätze 1, 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StGB), ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB), die Entziehung Minderjähriger mit Gefährdung (§ 235 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB), die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB) sowie die Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 a. F. i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2 a. F. StGB) vorgeworfen [Der Generalbundesanwalt - Homepage - Anklage gegen ein mutmaßliches Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ erhoben].

Konkret soll die Angeklagte 2014 gemeinsam mit einer 16-jährigen Frau nach Syrien ausgereist sein und sich dort der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ angeschlossen haben, wobei die Angeklagte ihre damals vier Jahre alte Tochter gegen den Willen des Kindsvaters mitgenommen habe. In Syrien habe sie nacheinander mehrere IS-Mitglieder nach islamischem Ritus geheiratet. Indem sie sich um den Haushalt gekümmert habe, habe sie es ihnen ermöglicht, vor allem an Kampfhandlungen teilzunehmen. Sie habe ihre Tochter sowie ihre in Syrien geborenen zwei Söhne im Sinne der radikal-islamistischen Lehre des IS erzogen. Ihre zu diesem Zeitpunkt sechsjährige Tochter habe sie zu der Steinigung einer Frau mitgenommen und ihr Hinrichtungsvideos gezeigt. Über Twitter habe sie Kurznachrichten veröffentlicht, in denen sie ihre Zustimmung zu den Anschlägen des IS am 14. Juli 2016 in Nizza und am 18. Juli 2016 in Würzburg zum Ausdruck gebracht habe. Sie habe schließlich im Haushalt eines Sklavenhändlers für einige Tage eine vom IS versklavte Jesidin angewiesen, Haushaltstätigkeiten zu verrichten, und sie bei einem Gang in die Stadt überwacht.

Die Angeklagte war seit ihrer Gefangennahme in Syrien Anfang des Jahres 2019 mit ihren Kindern in zwei kurdischen Lagern untergebracht. Sie wurde am 7. Oktober 2021 bei ihrer Einreise über den Flughafen Frankfurt am Main festgenommen.

Für die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie für die Entziehung Minderjähriger mit Gefährdung sieht das Gesetz jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor, für ein dem Anklagevorwurf entsprechendes Verbrechen gegen die Menschlichkeit sieht es eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen nicht unter zwei Jahren vor. Die weiter angeklagten Delikte sind mit geringeren Strafen bedroht.

Die Hauptverhandlung dient der Klärung, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffen; für die Angeklagte gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.

Die Hauptverhandlung beginnt am

Mittwoch, den 2. März 2022, um 09:30 Uhr

im Oberlandesgericht Celle, Saal H 94

Schloßplatz 2 - Eingang Kanzleistraße.

Fortsetzungstermine sind gegenwärtig anberaumt für den 3., 9., 10., 16., 17., 30., 31. März 2022, den 21., 27., 28. April 2022, den 4., 5., 18., 25. Mai 2022 und sodann vorsorglich ab dem 1. Juni 2022 fortlaufend für jeden Mittwoch und Donnerstag, jeweils ab 9.30 Uhr.

Maßnahmen zum Schutz vor einer Infektion mit dem CoViD-19-Virus

Im Bereich des Sicherheitstraktes, des Sitzungssaals und des Medienarbeitsraums sind durchgängig FFP2-Masken zu tragen.

Einlass in den Sitzungssaal oder den Medienarbeitsraum wird nur unter Vorlage eines tagesaktuellen (höchstens 24 Stunden alten) Nachweises über einen negativen Antigen-Test oder einen höchstens 48 Stunden alten negativen PCR-Test gewährt, wenn nicht eine dritte Corona-Impfung (Booster-Impfung) nachgewiesen wird.


Akkreditierung von Medienvertretern

Der Vorsitzende des 4. Strafsenats hat eine Sicherheitsverfügung erlassen und unter III. angeordnet, dass für Presse- und Medienvertreter ein Akkreditierungsverfahren durchgeführt wird.

Es wird insbesondere auf die festgelegte Akkreditierungsfrist hingewiesen. Diese

beginnt am 16. Februar 2022 um 10:00 Uhr und

endet am 18. Februar 2022 um 12:00 Uhr.

Gesuche, die vor Fristbeginn oder nach Ablauf der Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt. Mitteilungen über einen verfrühten Eingang erfolgen nicht.

Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich per Mail und ausschließlich über das hierfür eingerichtete Akkreditierungspostfach möglich sind. Die maßgebliche Mailadresse lautet:

OLGCE-Pressestelle@justiz.niedersachsen.de

Zur Vereinfachung der Abläufe ist das anliegende Formblatt zu verwenden. Anmeldungen, die nicht per Mail oder an andere Mailadressen der Justiz gesandt werden, sind unzulässig und werden nicht berücksichtigt.

Für akkreditierte Pressevertreter stehen im Saal insgesamt 12 Sitzplätze zur Verfügung. Jedes fristgerecht akkreditierte Medium erhält nur einen Sitzplatz. Sollten im Sitzungssaal nicht ausreichend Plätze für Pressevertreter/innen zur Verfügung stehen, entscheidet das Los, wenn nicht durch die Schaffung zusätzlicher Presseplätze jede(r) Interessent/in akkreditiert werden kann.

Für den Fall, dass sich mehr als zwei Fernsehteams und zwei Fotografen/innen um die Zulassung bewerben sollten, wird eine Pool-Bildung angeordnet. Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit dem Antrag auf Akkreditierung zu erklären.

Einzelheiten ergeben sich aus der Sicherheitsverfügung.

Erscheinen bis zehn Minuten vor Beginn des jeweiligen Sitzungstages weitere nicht akkreditierte Medienvertreter/innen, die sich mit ihrem Presseausweis und mit einem amtlichen Lichtbildausweis zu legitimieren haben, wird für diese die Tonübertragung der Sitzung in einen Arbeitsraum im Gerichtsgebäude zugelassen und ermöglicht.

Bei den Film- und Fotoaufnahmen ist sicherzustellen, dass die Gesichter des Angeklagten ebenso wie die der eingesetzten Mitarbeiter von Justiz und Polizei vor der Veröffentlichung und vor einer Weitergabe der Aufzeichnungen an Fernsehveranstalter oder andere Medien durch ein technisches Verfahren anonymisiert werden („verpixelt“) und nur eine Verwendung in anonymisierter Form möglich ist.

FAQs zum Akkreditierungsverfahren sind zur Erleichterung hier zusammengestellt.


Ansprechpartner:

Andreas Keppler

Richter am Oberlandesgericht

Pressesprecher

Telefon: 05141 / 206 777

01525 6798160


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Artikel-Informationen

erstellt am:
09.02.2022

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