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erstellt am:
03.09.2024
Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat am Dienstag, 3. September, eine 32-Jährige wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung, dem „Islamischen Staat“, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe setzte das Gericht zur Bewährung aus. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Feststellungen des Senats
Nach den Feststellungen des Senats reiste die Angeklagte im Jahr 2014 von Hannover nach Syrien zu ihrem Ehemann, den sie zuvor nach islamischen Ritus per Skype geheiratet hatte. Sie fügte sich von Beginn an in die vom „IS“ für sie vorgesehene Rolle ein: Sie führte für ihren kämpfenden Ehemann den Haushalt und versorgte und pflegte ihn nach seiner Rückkehr von den Kampfeinsätzen. Dafür wurde sie vom „IS“ mit Geldzahlungen alimentiert. Einige Monate nach dem Tod des Ehemanns bei einem Kampfeinsatz bat sie um die Vermittlung eines neuen Ehemanns, den sie schließlich 2016 heiratete. Neben der Unterstützung ihrer Ehemänner betreute die Angeklagte immer wieder Kinder aus Familien anderer IS-Kämpfer.
Bei einem Fluchtversuch im Jahr 2017 wurde sie von kurdischen Kräften festgenommen und in ein Internierungslager gebracht. Dort waren die Zustände nach europäischen Maßstäben verheerend. Als das Lager aufgegeben wurde, gelangte die Angeklagte in die Türkei, von wo sie im Jahr 2019 nach Deutschland abgeschoben wurde.
Strafzumessung des Senats
Der Senat hat die sogenannte Mitläuferklausel angewandt und von der damit eröffneten Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, weil die Schuld der Angeklagten gering und der Tatbeitrag von untergeordneter Bedeutung ist. Die bislang unbestrafte Angeklagte hat die ihr zu Last gelegte Tat im Wesentlichen eingestanden und sich auch in der Hauptverhandlung eindeutig vom „IS“ distanziert. Die Ausreise zum „IS“ war maßgeblich dadurch motiviert, ihrer Liebe zu folgen und ihre Stellung beim „IS“ war auf der unteren Hierarchieebene. Zudem berücksichtigte der Senat unter anderem, dass die Tat schon mehrere Jahre zurückliegt und die Angeklagte annähernd zwei Jahre unter teils unwürdigen Bedingungen im Camp interniert war.
Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hatte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten beantragt, die Verteidigung auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr plädiert. Das Verfahren (Az.: 4 St 1/24) dauerte insgesamt drei Verhandlungstage. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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