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erstellt am:
30.11.2021
CELLE. In dem Rechtsstreit über den Einbau des von Prof. Lüpertz entworfenen sog. Reformationsfensters haben sich der Erbe des Architekten Prof. Oesterlen und die Marktkirchengemeinde vor dem Oberlandesgericht Celle geeinigt (Az. 13 U 1/21).
Das Landgericht Hannover hatte den Einbau durch Urteil vom 14. Dezember 2020 (Az. 18 O 74/19) als urheberrechtlich zulässig erklärt. Gegen dieses Urteil hatte der Sohn des Architekten Berufung eingelegt, über die der u.a. für das Urheberrecht zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle in der Sitzung am 30. November 2021 verhandelt hat. In dieser Sitzung führte der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Matthias Wiese zunächst in die Sach- und Rechtslage ein und unterbreitete den Parteien vor dem Hintergrund der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats einen Vergleichsvorschlag, den der Sohn des Architekten und die Marktkirchengemeinde angenommen haben.
In diesem Vergleich haben sich die Parteien u.a. darauf geeinigt, dass in der Nähe des noch einzubauenden Reformationsfensters ein Hinweisschild angebracht wird, mit dem durch einen zwischen den Parteien im Wortlaut vereinbarten Text u.a. darauf aufmerksam gemacht wird, dass das besagte Fenster nicht zu dem von Prof. Oesterlen geschaffenen Werk gehöre, dem es „in bemerkenswerter Weise gelungen“ sei, die „großartige Einfachheit der spätgotischen Hallenkirche zu betonen“. Auf dem Hinweisschild sollen alle Besucherinnen und Besucher der Marktkirche eingeladen werden, sich den durch das Reformationsfenster hergestellten „Kontrast bewusst zu machen und gezielt die schlichte Gestaltung des übrigen Innenraums auf sich wirken zu lassen“ und so „die Großartigkeit des von Prof. Oesterlen geschaffenen Werks in besonderer Weise“ zu erfassen.
Durch den Vergleichsabschluss ist der Rechtsstreit beendet.
Ansprechpartner:
Dr. Rainer Derks
Richter am Oberlandesgericht
Pressesprecher
Telefon: 05141 / 206 596