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Geldstrafe wegen Bestechung eines Mandatsträgers

- Angeklagter bot Ratsmitglied ohne Erfolg 10.000 € an -


CELLE. Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat einen heute 70jährigen Landwirt wegen Bestechung eines Mandatsträgers (§ 108e Abs. 2, 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen mit einer Tagessatzhöhe von jeweils 165 € verurteilt (Az.: 4 StS 1/22, Urteil vom 31. Januar 2023).

Der Angeklagte hatte den Tatvorwurf gleich zu Beginn der Verhandlung in vollem Umfang eingeräumt und sich entschuldigt. Seine Ehefrau ist Eigentümerin landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Lilienthal bei Bremen. Diese hätte sie als Bauland für gut 1,4 Mio. € verkaufen können. Das gesamte Bauprojekt war jedoch politisch umstritten; eine Mehrheit im Gemeinderat für den Erlass eines Bebauungsplans war unsicher. Die Fraktion „Bündnis 90, DIE GRÜNEN“ lehnte das Projekt ab. Der Angeklagte wandte sich vor diesem Hintergrund Anfang des Jahres 2020 an einen Ratsherrn dieser Fraktion und bot ihm 10.000 € an, wenn er sich bei der Abstimmung im Rat im Widerspruch zu dem Fraktionszwang zumindest enthielte. Dieses Angebot wies der Ratsherr zurück. Das Bauprojekt wurde letztlich bis heute nicht umgesetzt.

Aufgrund des Geständnisses konnte die Hauptverhandlung bereits am zweiten Sitzungstag beendet werden, nachdem sich der Senat unter anderem anhand der Aussage des Gemeinderatsmitglieds die Überzeugung gebildet hatte, dass die Erklärungen des Angeklagten der Wahrheit entsprachen. Der Vorsitzende hob bei der Urteilsverkündung hervor, dass ohne dieses Geständnis die Verhängung lediglich einer Geldstrafe kaum mehr in Betracht gekommen wäre. Darüber hinaus hat der Senat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass das Angebot letztlich das Abstimmungsverhalten des Ratsmitglieds nicht beeinflusst hatte, sondern das Bauprojekt im Gegenteil bis heute nicht weiter vorangetrieben wurde.

Zudem hatte der Angeklagte Glück: Der Straftatbestand der Bestechung von Mandatsträgern wurde im Jahr 2021 verschärft. Eine solche Straftat ist heute mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten, im Regelfall mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen beantragt, der Verteidiger des Angeklagten eine solche in Höhe von 90 Tagessätzen.


Ansprechpartner:

Andreas Keppler

Richter am Oberlandesgericht

Pressesprecher

Telefon: 05141 / 206 777

01525 6798160


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Artikel-Informationen

erstellt am:
31.01.2023

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