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Verfahren gegen Ahmad Abdulaziz Abdullah A. („Abu Walaa“) u.a.

Eröffnung des Verfahrens, Akkreditierung und Verhandlungsbeginn



CELLE. Das Oberlandesgericht Celle - 4. Strafsenat, Staatsschutzsenat - hat am 5. September 2017 das Hauptverfahren gegen


  • den 33-jährigen irakischen Staatsangehörigen Ahmad Abdulaziz Abdullah A., wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 129b Abs. 1 StGB), der Terrorismusfinanzierung (§ 89c Abs. 1 S. 1 Nr. 8 StGB) sowie der Beihilfe zur Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89 a Abs. 2a i. V. m. § 27 StGB), und

  • den 51-jährigen türkischen Staatsangehörigen Hasan C.,

  • den 37-jährigen deutschen und serbischen Staatsangehörigen Boban S.,

  • den 28-jährigen deutschen Staatsangehörigen Mahmoud O. sowie

  • den 27-jährigen kamerunischen Staatsangehörigen Ahmed F. Y.


jeweils wegen der Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ in einer unterschiedlichen Anzahl von Fällen (§ 129a Abs. 1 und Abs. 5 i. V. m. § 129b Abs. 1 StGB),


bezüglich Mahmoud O. und Ahmed F. Y. darüber hinaus wegen Anstiftung zum Betrug (§ 263 Abs. 1 i. V. m. § 26 StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 89c Abs. 1 S. 1 Nr. 8 StGB) sowie Beihilfe zur Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89 a Abs. 2a i. V. m. § 27 StGB)


eröffnet.



Der Vorwurf


Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten die Bildung eines überregionalen salafistisch-jihadistischen Netzwerks vor, innerhalb dessen Ahmad Abdulaziz Abdullah A., der sich auch „Abu Walaa“ nennt, als Repräsentant des sogenannten Islamischen Staates (IS) in Deutschland die zentrale Führungsposition übernommen habe. Ahmad Abdulaziz Abdullah A. habe als Imam der Moschee des Vereins Deutscher Islamkreis Hildesheim e. V. (DIK-Moschee) dort und auf sogenannten Islamseminaren radikal-islamistische Inhalte gepredigt. Ziel des von ihm angeführten Netzwerks sei es gewesen, Personen an den „IS“ nach Syrien oder in den Irak zu vermitteln. Wegen seiner direkten Kontakte zu Führungspersonen des „IS“ sei es Ahmad Abdulaziz Abdullah A. möglich gewesen, Einfluss auf die spätere Verwendung einiger der ausgereisten Personen innerhalb des „IS“ zu nehmen. Die Angeklagten Hasan C. und Boban S. hätten Gleichgesinnten und Ausreisewilligen neben der arabischen Sprache auch radikal-islamische Inhalte gelehrt. Der Unterricht habe dazu gedient, die ideologischen und sprachlichen Grundlagen für eine zukünftige Tätigkeit beim „IS“, insbesondere für die Teilnahme an Kampfhandlungen, zu schaffen. Der Angeklagte Ahmad Abdulaziz Abdullah A. habe die Aufgabe übernommen, Ausreisen zu billigen und zu organisieren, wobei er mit der konkreten Umsetzung die Angeklagten Mahmoud O. und Ahmed F. Y. beauftragt habe.


Den Angeklagten wird vorgeworfen, sie hätten die Ausreise verschiedener Personen in das Herrschaftsgebiet des „IS“ gefördert.


Die fünf Angeklagten wurden am 8. November 2016 festgenommen (vgl. Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft Nummer 55 vom 8. November 2016) und befinden sich seither in Untersuchungshaft.



Verhandlungsbeginn und Termine


Der Vorsitzende des 4. Strafsenats hat sitzungspolizeiliche Anordnungen erlassen. Danach soll die Hauptverhandlung beginnen


am 26. September 2017 um 10 Uhr,


Oberlandesgericht Celle, Saal 94,


Schlossplatz 2 - Eingang Kanzleistraße - 29221 Celle.


Fortsetzungstermine sind anberaumt für den


  • 27. September 2017

  • 17., 18., 24., 25. Oktober 2017

  • 01., 07., 08., 14., 15., 21., 22., 28., 29. November 2017

  • 05., 06., 12., 13., 19., 20. Dezember 2017

  • 09., 10., 16., 17., 23., 24., 30., 31. Januar 2018,


sodann bis auf weiteres ab dem 06. Februar 2018 fortlaufend für jeden Dienstag und Mittwoch jeweils ab 10 Uhr.



Akkreditierung von Medienvertretern


Die Anordnungen zur erforderlichen Akkreditierung von Medienvertretern finden sich in der Sicherheitsverfügung unter III. Es wird insbesondere auf die festgelegte Akkreditierungsfrist hingewiesen:


Sie beginnt am 11. September 2017 um 10 Uhr und


endet am 13. September 2017 um 10 Uhr.


Gesuche, die vor Fristbeginn oder nach Ablauf der Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt. Mitteilungen über einen verfrühten Eingang erfolgen nicht.


Bitte beachten Sie, dass Akkreditierungsgesuche ausschließlich per Mail und ausschließlich über das hierfür eingerichtete Akkreditierungspostfach möglich sind. Die maßgebliche Mailadresse lautet:


OLGCE-Pressestelle@justiz.niedersachsen.de


Akkreditierungsgesuche, die nicht per Mail oder an andere Mailadressen der Justiz gesandt werden, sind unzulässig und werden nicht berücksichtigt.


Zur Vereinfachung der Abläufe ist das anliegende Formblatt zu verwenden. Dieses muss vollständig ausgefüllt sein. Für einzelne Mediengruppen ist ein festes Sitzplatzkontingent vorgesehen. Bitte geben Sie daher in Ihrem Akkreditierungsgesuch an, für welches Kontingent Sie die Zuweisung eines Sitzplatzes beantragen.


Die Sitzplatzvergabe erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche je Kontingent.


FAQ zum Akkreditierungsverfahren haben wir zur Erleichterung hier zusammengestellt.



Wortlaut der Vorschriften des StGB

§ 89c Strafgesetzbuch (StGB) Terrorismusfinanzierung

(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung (…)

8. einer Straftat nach § 89a Absatz 2a

verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 89a StGB Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. (…)

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, (…).

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

§ 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

2.Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b (…)

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(5) Wer eine in Absatz 1 (…) bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird (…) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (…) bestraft. Wer für eine in Absatz 1 (…) bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung (StGB)

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

§ 263 StGB Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 26 StGB Anstiftung

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

§ 27 StGB Beihilfe

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.


Presse

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.09.2017

Ansprechpartner/in:
stellvertr. Pressesprecher RiOLG Rainer, Dr. Derks

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