Land muss Tiepolo herausgeben
Land muss Tiepolo herausgeben
OLG Celle hebt Urteil des Landgerichts Hannover auf
Das Land Niedersachsen (Landesmuseum) hat im Jahre 1985 kein wirksames Eigentum an dem Gemälde "Il Miraculo di Sant Antonio" des italienischen Malers Giovanni Battista Tiepolo erworben. Das Gemälde muss an die Testamentsvollstreckerin der ursprünglichen - im Laufe des Klageverfahrens verstorbenen - Eigentümerin in Italien herausgegeben werden.
Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) mit Urteil vom 17. September 2010 (Aktenzeichen: 4 U 30/08) entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hannover aufgehoben. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Allerdings ist angesichts des Streitwerts von 500.000 EUR die Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig.
Nach Befragung von Zeugen, die erstmals im Berufungsverfahren vom Land benannt worden sind, sieht es der Senat als erwiesen an, dass die frühere Klägerin das Bild von ihrem Vater als Teil seiner Sammlung Modiano geerbt hat und dass es ihr um die Jahreswende 1978/1979 aus ihrer Pariser Wohnung gestohlen worden ist. Der Senat stützt sich dabei u.a. auf Dokumente, aus denen sich ergibt, dass sie seinerzeit den Diebstahl des Bildes bei der französischen Polizei und bei der für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für solche Bilder zuständigen Stelle beim Louvre angezeigt hat. Da das Bild nicht versichert gewesen ist, schließt der Senat einen fingierten Diebstahl aus.
Weiter gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass das Landesmuseum im Jahre 1985 nicht gutgläubig Eigentum von der französischen Verkäuferin, einer Kunstmalerin, hat erwerben können. Sowohl die als Zeugin schriftlich vom Senat befragte Verkäuferin als auch der für das Landesmuseum handelnden Kustos hätten bei ihren jeweiligen Ankäufen aufgrund der für einen Kunsterwerb ungewöhnlichen Kaufumstände Verdacht auf eine zweifelhafte Herkunft des Gemäldes schöpfen müssen. Das Land habe zum einen nicht beweisen können, dass es sich über vertrauenswürdige Gewährsmänner von der Seriosität der Verkäuferin vergewissert habe. Zudem hätte der Kaufpreis von 1 Million französischer Franc erkennbar erheblich unter dem damaligen tatsächlichen Wert gelegen. Auch sei dem Kustos bekannt gewesen, dass das Bild für die Sammlung Modiano registriert war, ohne dass ihn dies zu Nachforschungen veranlasst hätte. Schließlich wertet der Senat auch die jetzt aufgedeckten Umstände des Transports des Bildes gegen das Landesmuseum. Der Kustos habe gewusst, dass das Gemälde in einer Reisetasche zwischen zwei Buchdeckeln per Flugzeug nach Deutschland verbracht worden sei. Die Zollformalitäten zur Deklarierung der Einfuhrumsatzsteuer seien umgangen und die damals erforderliche Ausfuhrgenehmigung des Louvre sei nicht eingeholt worden. Schließlich sei durch eine zwischen dem Kustos und dem Überbringer formulierte Empfangsquittung der Anschein erweckt worden, das Land hätte das Bild von diesem als einem deutschen Verkäufer erworben.
Unter Würdigung der Gesamtumstände vertritt der Senat die Auffassung, das Landesmuseum habe sich mindestens leichtfertig über nächstliegende Verdachtsmomente hinweggesetzt, wenn es die Verkäuferin für die berechtigte Eigentümerin des Bildes hielt.