Nachprüfungsverfahren der Vergabe zur Neukonzeption des Niedersächsischen Landtags 2002
Oberlandesgericht Celle weist Eilantrag zurück
Die Sieger des Realisierungswettbewerbs von 2002 können das 2009 begonnene neue Vergabeverfahren für die Neukonzeptionierung des Plenarbereichs des Niedersächsischen Landtags vorläufig nicht verhindern.
Ihren Eilantrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung der Vergabekammer Lüneburg hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Beschluss vom 15. Juli 2010 zurückgewiesen (Aktenzeichen: 13 Verg 9/10).
In der Hauptsache hat der Senat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 7. September 2010, 9:00 Uhr, Saal 153, anberaumt.
Mit dem vorliegenden Nachprüfungsverfahren wenden sich die siegreichen Architekten von 2002 gegen die Fortsetzung des 2009 begonnenen neuen Vergabeverfahrens zur Realisierung einer Neukonzeption des Niedersächsischen Landtages und einer Auftragserteilung an den neuen Sieger. Sie begehren eine Fortsetzung des Verfahrens von 2002 oder zumindest ihre Zulassung zu den Auftragsverhandlungen im neuen Verfahren. Die Vergabekammer Lüneburg hat diesen Antrag zurückgewiesen. Der Vergabesenat des OLG hat mangels Erfolgsaussichten vorläufigen Rechtsschutz versagt.
Zur Begründung führt der Senat in seinem Beschluss aus, dass die Antragsteller aus ihrem Sieg von 2002 keine Rechtsposition herleiten können, die eine anderweitige Vergabe der Architektenleistung in dem neuen Verfahren ausschließt oder ihnen zumindest ein Anrecht auf Einbeziehung gibt. Die Entscheidung über die Realisierung und Beauftragung sei in der Auslobung für den Realisierungswettbewerb 2002 ausdrücklich dem "im Jahre 2003 neu gewählten Landtag" übertragen worden. Da der 2003 gewählte Landtag in seiner gesamten Legislaturperiode eine solche Entscheidung nicht getroffen habe, könne die vertragliche Bedingung für die Auftragsvergabe an den Sieger von 2002 nicht mehr eintreten. Auch bestehe keine Verpflichtung zur Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens, weil die 2002 ausgeschriebene Leistung ihrem konkreten Gegenstand nach nicht mehr beschafft werde. Der dem Realisierungswettbewerb von 2009 zugrunde liegende Leistungsgegenstand unterscheide sich in solchen Elementen, die wesentlichen Einfluss auf das Charakteristische einer planerischen Lösung hätten. "Wenn es nicht mehr damit getan ist, einen planerischen Entwurf an eine veränderte Situation anzupassen, sondern eine völlig neue planerische Konzeption im Raum steht, handelt es sich nicht mehr um denselben Leistungsgegenstand," so der Senat. Dies betreffe im Einzelnen die Frage des (teilweisen) Erhalts der ursprünglichen Konzeption des Architekten Dieter Oesterlen, die jeweiligen Sollflächen sowie die Einbeziehung des Außenbereichs.
Der Senat stellt klar, dass die Vorgaben des Denkmalschutzes sowie das Urheberrecht des ursprünglichen Planers Oesterlen im Vergabeverfahren keine Rolle spielten, weil diese Belange keinen bieterschützenden Charakter hätten.