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Vorläufige Auslieferungshaft für ehemaligen polnischen Abgeordneten angeordnet

Mit Beschluss vom 14. November 2007 hat der erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft zum Zwecke seiner Auslieferung an die polnischen Behörden zur Strafverfolgung angeordnet.

Der ehemalige Abgeordnete des polnischen Senats war am 12. November 2007 in Winsen/Luhe vorläufig festgenommen worden. Die Beamten der Polizeiinspektion Harburg stellten bei einer Routinekontrolle seines Fahrzeugs fest, dass er im Schengener Informationssystem (SIS) international zur Festnahme ausgeschrieben war.

Grundlage ist ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts Warschau vom 23. Juli 2007. Darin werden dem Verfolgten 22 Straftaten nach dem polnischen Strafgesetzbuch, darunter Bestechungs-, sowie Wirtschafts- und Umweltdelikte, zur Last gelegt.

Der erste Strafsenat hat damit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Celle auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft entsprochen. Das dem Verfolgten zur Last gelegte Verhalten sei offenkundig sowohl nach polnischem als auch nach deutschem Recht strafbar. Bei einigen Delikten der Schwerkriminalität, darunter Korruption, Betrug, Umweltkriminalität, Freiheitsberaubung und Erpressung, komme es nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht ohnehin nur auf eine Strafbarkeit in Polen an. Der Strafsenat hat die Inhaftierung des Verfolgten zur Sicherung der Auslieferungshaft für erforderlich gehalten, da die im Fall der Verurteilung zu erwartende Strafe empfindlich sei. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren entziehen würde.

Eine abschließende Bewertung und Entscheidung behält sich der Senat im Rahmen der jetzt anstehenden endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung vor. Hierzu wird zunächst die Vorlage der vollständigen Übersetzung des Europäischen Haftbefehls abgewartet. Auch müssen etwaige Einwendungen des Verfolgten, der durch Beistände aus Hamburg vertreten wird, gegen die Zulässigkeit der Auslieferung und die vorläufigen Haftgründe geprüft werden.

Die Entscheidung des Strafsenats über die endgültige Auslieferung kann grundsätzlich nicht mehr angefochten werden.

Presse
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