Ein Hauskäufer kann den Vertrag anfechten, wenn
falsche Angaben darüber gemacht werden, dass sich die Voreigentümer in dem verkauften Haus erhängt haben
Der in Hannover ansässige Kläger hatte im März 2006 für sich und seine Frau ein Hausgrundstück in Grömitz an der Ostsee zum Preis von 346.000 € gekauft. Später erfuhr er durch Zufall von einem Handwerker, dass sich die Voreigentümer in diesem Haus ein Jahr zuvor erhängt hatten. Der Tod war wochenlang unbemerkt geblieben, so dass die Leichen in einem stark verwesten Zustand aufgefunden worden waren. Die Eltern des verstorbenen Ehepaars hatten als Erben einen Makler mit dem Verkauf des Hausgrundstücks beauftragt. Dieser bzw. ein Mitarbeiter hatte dem Kläger und seiner Frau mitgeteilt, dass die Voreigentümer in Spanien gelebt und sich dort das Leben genommen hätten. Nachdem er den wahren Hintergrund erfahren hatte, focht der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Von den Verkäufern verlangte er die bereits geleistete Anzahlung auf den Kaufpreis zurück sowie die Maklercourtage und die Notarkosten in Höhe von insgesamt 45.549,30 €.
Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat dem Kläger mit Urteil vom 18. September 2007 Recht gegeben (Aktenzeichen:16 U 38/07). Der Makler habe bei den Kaufvertragsverhandlungen auf Nachfrage unrichtige Angaben gemacht. Da der Makler bei den Vertragsanbahnungsgesprächen insoweit als Hilfsperson der Erben gehandelt habe, müssten sich diese die Pflichtverletzung zurechen lassen. Die Verkäufer können den Makler aber möglicherweise in Regress nehmen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.