Hinweise für die Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Celle
im Strafverfahren gegen Ibrahim R. (2 StE 5/07)
Im Hinblick auf die am 26. September 2007 um 9:30 Uhr im Saal 94 (Eingang Kanzleistrasse) beginnende Verhandlung vor dem Staatsschutzsenat (Pressemitteilung vom 13. August 2007) hat der vorsitzende folgende sitzungspolizeilichen Anordnungen getroffen:
I. Hausrecht
Für den Sitzungssaal 94 sowie die angrenzenden Flure und Räume (einschließlich Eingangsbereich, Warteräume und Zellentrakt) hat der Präsident des Oberlandesgerichts das Hausrecht für die jeweiligen Sitzungstage (Pressemeldung vom 13. August 2007) auf den Vorsitzenden übertragen.
II. Bild und Tonberichterstattung
Filmen und Fotografieren sowie die Herstellung von Fernseh und Tonaufnahmen innerhalb des unter I. aufgeführten Bereichs bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Senatsvorsitzenden. Ohne dessen Genehmigung dürfen keine hierfür geeigneten Geräte in den Sitzungssaal gebracht werden, auch nicht von den Presseberichterstattern.
III. Öffentlichkeit der Verhandlung/Presseanordnungen (§ 169 GVG)
- Es werden nur so viele Zuhörer im Sitzungssaal zugelassen, wie dort Sitzplätze vorhanden sind. Die Zahl der Sitzplätze beträgt 40.
- Verlassen Zuhörer den Sitzungssaal, so kann eine entspre¬chende Anzahl wartender Zuhörer neu eingelassen werden.
- Presseanordnungen
- Presseberichterstatter, die sich bei der Einlasskontrolle zusätzlich mit einem Presseausweis legitimieren, erhalten nach Maßgabe freier Plätze Zutritt zum vorderen, nicht zum Zuhörerraum gehörenden Teil des Saales mit 12 Plätzen.
Als Presseausweis i.S.d. Anordnung gelten nur für das Jahr 2007 gültige Presseausweise, die aufgrund der von den Presseverbänden mit dem Bundesminister des Innern und den Innenministern (Senatoren) der Länder getroffenen Vereinbarung über die Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Presseausweisen vom 01.01.1970 ausgestellt sind.
Eine von der Pressedezernentin des OLG Celle – R‘inOLG Dr. Springer bzw. ihre Vertreterin Ri’in OLG Dr. Sabine Ferber - für dieses Verfahren ausgestellte Pressekarte steht einem gültigen Presseausweis gleich und erlaubt den Zutritt zum vorderen Saalbereich.
Personen, die weder einen gültigen Presseausweis noch eine Pressekarte des OLG vorweisen, aber auf andere Art und Weise glaubhaft machen, dass sie Pressevertreter sind, ist der bevorzugte Zutritt zum hinteren Bereich des Sitzungssaales zu ermöglichen.
Sind sie damit nicht einverstanden oder bestehen sonst Unklarheiten, sind sie an die Pressedezernentin des OLG, R‘inOLG Dr. Springer, Hauptgebäude, Zi. 247, oder ihre Vertreterin, Ri’in OLG Dr.Ferber, Zi. 261, zu verweisen. -
Die 12 Presseplätze können durch eine Akkreditierung bis zum 14. September 2007 unter der o.g. FAX-Nummer oder unter der E-Mail
sabine.ferber@olg-ce.niedersachsen.de
reserviert werden.
Hierbei sind Name, Presseorgan, E-Mail-Anschrift und Telefonnummer für ggf. erforderliche Rücksprachen sowie die Versandadresse für die Pressekarte anzugeben. Ein Vertreter für den Verhinderungsfall sollte benannt werden. Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge des Eingangs vorgenommen. Die Pressekarten werden in der 38. KW versandt. -
Die zwischen den 12 Plätzen der Pressevertreter und dem Tisch des Saalwachtmeisters befindlichen Sitzplätze stehen bei Bedarf auch Angehörigen des OLG als Zuhörern zur Verfügung. Anmeldungen sind an Justizamtsrat Leder oder direkt an EJHW Roloff zu richten. Diese stellen durch entsprechende Anweisung an die Einlasskontrolle sicher, dass diesen Besuchern unter Beachtung der üblichen Ausweiskontrolle und Durchsuchung Zutritt zum vorderen Saalbereich gewährt wird.
- Presseberichterstatter, die sich bei der Einlasskontrolle zusätzlich mit einem Presseausweis legitimieren, erhalten nach Maßgabe freier Plätze Zutritt zum vorderen, nicht zum Zuhörerraum gehörenden Teil des Saales mit 12 Plätzen.
- Wenn gemäß §§ 171 b, 172, 174 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen oder gemäß § 177 GVG der Sitzungssaal geräumt werden sollte, haben alle Zuhörer den Saal und das Sitzungsgebäude sofort zu verlassen; Presseberichterstatter nur im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit. Einzelnen Personen kann die Anwesenheit gemäß § 175 Abs. 2 GVG vom Gericht gestattet werden. Im Falle der Räumung des Sitzungssaales sind so viele neue Zuhörer einzulassen, wie Sitzplätze freigeworden sind.
- Für Personen, die gemäß § 177 GVG wegen störenden Verhaltens aus dem Sitzungssaal gewiesen werden, gilt Nr. 4 entsprechend.
- Nach Schluss der Verhandlung haben alle Presseberichterstatter und Zuhörer den Sitzungssaal und das Sitzungsgebäude zu räumen.
IV. Einlass von Zuhörern
- Allen Personen, die Zutritt zum Sitzungssaal haben, ist das Mitführen von Waffen und Gegenständen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden, im Sitzungssaal und in den der Öffentlichkeit oder den Angeklagten zugänglichen Räumlichkeiten untersagt. Polizeibeamten, die sich im Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten zum unmittelbaren Schutz gefährdeter Zeugen im Sitzungssaal aufhalten, wird das Tragen von Waffen, die zu ihrer dienstlichen Ausrüstung gehören, gestattet.
- Es wird eine Einlasskontrolle (Ausweiskontrolle und Durchsuchung) angeordnet, der sich grundsätzlich sämtliche Zuhörer (einschließlich der Presseberichterstatter), Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher, zu unterziehen haben. Die Verteidiger unterliegen allein der Ausweiskontrolle.
- Alle unter IV 2. genannten Personen haben sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Bundespersonalausweis oder Reisepass), Ausländer mit entsprechenden gültigen Ausweispapieren auszuweisen. Als Ausweispapier reichen auch behelfsmäßige Ausweispapiere (wie etwa Bescheinigungen über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) oder Aufenthaltsgestattungen) aus, sofern sie von einer inländischen Behörde stammen und mit einem Lichtbild versehen sind.
- Nach dem Einlass in das Sitzungsgebäude findet eine Vorkontrolle statt. Die Vorkontrolle umfasst die Einsichtnahme in Personalausweise oder Reisepässe oder gleichgestellte ausländische Ausweispapiere oder Ladungen und mitgeführte Behältnisse.
Wer nicht im Besitz eines der genannten Ausweispapiere oder einer Ladung ist, oder wer die Einsicht in mitgeführte Behältnisse verweigert, wird zurückgewiesen.
An Sitzungstagen, an denen infolge großen Zuhörerandrangs ein geordneter Einlass oder ein bevorzugter Einlass von Verfahrensbeteiligten nicht gewährleistet erscheinen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Fußgänger und/oder Fahrzeugverkehrs auf der Kanzleistraße stattfindet oder zu befürchten ist, findet die Vorkontrolle vor der Eingangstür statt.
Dabei kann zum Zwecke der Vermeidung der vorgenannten Beeinträchtigungen eine Absperrung des Bereiches vor der Eingangstür durch Sperrgitter erfolgen, die den Besucherstrom entlang der Außenwand des Sitzungsgebäudes in Richtung Eingangstür lenkt. Bei der Ordnung des Besucherstroms unterstützt die Schutzpolizei durch einen, im Bedarfsfalle durch mehrere Beamte. Ein bevorzugter Einlass von Verfahrensbeteiligten und Presse ist sicherzustellen.
Die Vorkontrolle wird ausschließlich von einem oder mehreren Justizbeamten durchgeführt. - Nach der Vorkontrolle findet die eigentliche Einlasskontrolle statt.
Die Einlasskontrolle beginnt mit der Aushändigung und Sichtprüfung des Ausweispapieres oder einer Ladung. Wer diese Kontrolle verweigert oder wessen Ausweispapier ungültig ist, wird zurückgewiesen.
Die Ausweispapiere werden zur Prüfung ihrer Echtheit und zur Identifizierung etwaiger Störer abgelichtet. Im Übrigen dürfen Personaldaten nicht gespeichert oder listenmäßig festgehalten werden. Besteht konkreter Anlass zu einer näheren Überprüfung der Personaldaten, ist die Entscheidung des Senatsvorsitzenden einzuholen.
Die Ablichtungen dürfen zu keinem anderen Zweck als zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung während der Hauptverhandlung verwendet werden. Sie sind dem Senatsvorsitzenden auf Aufforderung, spätestens am Ende der Sitzung nach Räumung des Gebäudes auszuhändigen. Sofern sie zu dem vorgenannten Zweck nicht mehr benötigt werden, sind sie spätestens an dem auf den Sitzungstag folgenden Werktag zu vernichten.
Die Ausweispapiere von Verteidigern und Pressevertretern werden nicht abgelichtet.
Die Ausweispapiere von Dolmetschern, Zeugen und Sachverständigen werden nicht mehr abgelichtet, wenn diese Personen einem der Durchsuchungsbeamten persönlich bekannt sind. Ebenso kann in diesen Fällen (wie auch bei Verteidigern) auf Aushändigung und Sichtprüfung der Ausweispapiere verzichtet werden.
Nach Sichtprüfung, Ablichtung und Rückgabe der Ausweispapiere werden die Eingelassenen durchsucht. Die Durchsuchung erstreckt sich auf alle Kleidungsstücke und alle mitgeführten Behältnisse und Gegenstände. Dabei können Metallsonden eingesetzt werden. Waffen und sonstige gefährliche Werkzeuge (gefährliche Chemikalien, Messer), alle Gegenstände, die zur Störung der Hauptverhandlung geeignet sind oder welche die Sicherheit und Ordnung im Sitzungsgebäude gefährden können (alle Wurfgegenstände wie Feuerzeuge, Flaschen, Obst, Haarbürsten, Bücher, größere Kugelschreiber und Füllfederhalter), sowie Taschen und andere Behältnisse, Funkgeräte, Ton und Bildaufzeichnungs- und –wiedergabegeräte sind abzugeben und in Verwahrung zu nehmen. - Für die Durchsuchung gelten folgende besondere Regelungen:
- Den Dolmetschern ist es erlaubt, Diktiergeräte und Schreibmaschinen nach deren Überprüfung mitzunehmen und im Dolmetscherzimmer aufzubewahren. Ihnen sind im übrigen Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibutensilien und alle zur Dolmetschertätigkeit notwendigen Gegenstände nach Überprüfung zu belassen. Das gleiche gilt für Tagesverpflegung und Erfrischungen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Senatsvorsitzenden einzuholen. Bis zu seiner Entscheidung bleiben zweifelhafte Gegenstände vorläufig asserviert.
- Zeugen und Sachverständigen sind die für ihre Vernehmung notwendigen Unterlagen und deren Behältnisse nach Überprüfung zu belassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Senatsvorsitzende.
- Pressevertretern sind nach Überprüfung Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Füllfederhalter und Kugelschreiber sowie Schreibcomputer zu belassen.
- Allen Besuchern sind grundsätzlich zu belassen:
Uhren, Schmuck, Brillen, Hörgeräte, Pfeifen, Rauchwaren, Streichhölzer, Arzneimittel, Bleistifte, Schreibpapier, Taschentücher, Schlüssel, Brieftaschen, Geldbörsen, kleine Damenhandtaschen sowie Zeitungen und Zeitschriften.
Ausnahmen bedürfen der Entscheidung des Senatsvorsitzenden. - Polizeibeamten als Zeugen, die ihre mitgeführten Dienstwaffen entsprechend polizeilichen Vorschriften in den Räumen der im Gebäude des Oberlandesgerichts anwesenden Polizei deponieren, wird gestattet, den Gerichtsbereich durch die Flurverbindungstür (Glastür) zu betreten. Danach werden Überprüfung der Legitimation und Durchsuchung vorgenommen.
Personen, welche die vorstehend angeordnete Durchsuchung oder die Inverwahrungnahme beanstandeter Gegenstände verweigern, werden zurückgewiesen.
Bei Dolmetschern, Zeugen und Sachverständigen ist vor einer Zurückweisung der Senatsvorsitzende zu verständigen und dessen Entscheidung einzuholen.
Bei Inverwahrungnahme von Gegenständen wird eine besondere Marke ausgehändigt. Sie berechtigt bei Rückgabe zum Empfang des verwahrten Gegenstandes.
- Den Dolmetschern ist es erlaubt, Diktiergeräte und Schreibmaschinen nach deren Überprüfung mitzunehmen und im Dolmetscherzimmer aufzubewahren. Ihnen sind im übrigen Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibutensilien und alle zur Dolmetschertätigkeit notwendigen Gegenstände nach Überprüfung zu belassen. Das gleiche gilt für Tagesverpflegung und Erfrischungen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Senatsvorsitzenden einzuholen. Bis zu seiner Entscheidung bleiben zweifelhafte Gegenstände vorläufig asserviert.
- Der Einlass beginnt spätestens 45 Minuten vor dem terminierten Sitzungsbeginn, für Verfahrensbeteiligte und Vertreter der Presse regelmäßig 1 Stunde vor dem terminierten Sitzungsbeginn. Der Sitzungssaal wird frühestens 15 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet. Bis dahin halten sich alle Besucher im Aufenthaltsraum auf. Dasselbe gilt für Sitzungspausen. Den Pressevertretern steht der Presseraum zur Verfügung.
- Kindern, d.h. Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt schon bei der Einlasskontrolle zu verwehren.
- Ausnahmen von den Anordnungen zu IV 1 - 8 können nur durch den Vorsitzenden persönlich zugelassen werden.
V. Sonstige Anordnungen
- Gespräche zwischen den Angeklagten und Presseberichterstattern oder Zuhörern im Sitzungssaal sind nicht erlaubt.
- Die Übergabe von Nahrungs und Genussmitteln sowie von Getränken an die Angeklagten durch Personen, die nicht Justizbeamte sind, wird untersagt, soweit dies im Saal erfolgen soll.
- Nach einer Entscheidung des Vorsitzenden über die Räumung des Sitzungssaales, das Hinausweisen einzelner Zuhörer und die Festnahme von am Verfahren nicht beteiligten Personen leistet die Polizei auch ohne besondere Weisung des Vorsitzenden Amtshilfe.
Wenn und soweit der Vorsitzende die Räumung des Saales anordnet, ist damit zugleich die Räumung des gesamten Sitzungsgebäudes angeordnet. Die aus dem Sitzungsgebäude zu entfernenden Personen haben das Gebäude sofort zu verlassen und können sich erst danach einzeln ihre asservierten Sachen abholen.
Soweit durch den Senatsvorsitzenden nichts anderes bestimmt wurde, dürfen Personen, die des Saales verwiesen wurden, am selben Verhandlungstag nicht mehr zugelassen werden. Sie sind schon bei der Vorkontrolle zurückzuweisen. - Ergeben sich bei der Anwendung vorstehender Anordnungen Zweifelsfälle, so ist die Entscheidung des Vorsitzenden unverzüglich einzuholen.
IV. Parkraum
Parkraum im Bereich vor dem Eingang des Oberlandesgerichts kann aufgrund der Sicherheitsanordnungen nicht zur Verfügung gestellt werden. Übertragungsfahrzeuge können unter Umständen auf Antrag im Rahmen der Kapazitäten auf dem Parkplatz hinter dem Gericht parken. Sonstiger Parkraum in unmittelbarer Nähe kann wegen der begrenzten Möglichkeiten der Presse leider nicht zur Verfügung gestellt werden. Es wird angeregt, insoweit auf den Schützenparkplatz auszuweichen, der nur wenige Gehminuten vom Gericht entfernt liegt. Eine Wegbeschreibung befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts unter "Service" (http://www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen).