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Vergaberechtsstreit um den Jade-Weser-Port:

Angebot der Bietergemeinschaft um Hochtief muss von der Wertung ausgeschlossen werden


Im Streit um die Auftragsvergabe für das erste Baulos beim Bau des Container-Tiefwasserhafens JadeWeserPort (JWP) in Wilhelmshaven ist die Jade-Weser-Port Realisierungs GmbH als Auftraggeberin verpflichtet, das Angebot der von ihr zunächst ausgewählten Bietergemeinschaft um Hochtief vom Vergabeverfahren auszuschließen und das Angebot der beschwerdeführenden Konkurrentin neu zu werten.

Dies hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) mit Beschluss vom 5. September 2007 entschieden (Aktenzeichen: 13 Verg 9/07).

Der Vergabesenat hat zunächst festgestellt, dass die Insolvenz eines Mitglieds der Bietergemeinschaft der Antragstellerin nicht automatisch ihren Ausschluss aus dem Vergabeverfahren zur Folge hat. Die Auftraggeberin muss in diesem Fall erneut die fortbestehende Eignung der Antragstellerin prüfen. Das Ergebnis dieser bereits von der Vergabekammer angeordneten Prüfung ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Vergabesenat.

Anders als die Vergabekammer hat der Vergabesenat jedoch entschieden, dass das ausgewählte Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen ist. Das Angebot, wie es die Bieterin nunmehr gewertet haben möchte, stimme nicht mit dem Angebot überein, das eröffnet worden sei. Die Auslegung des eröffneten Angebots habe zur Überzeugung des Senats ergeben, dass die Bieterin den Vorschlag eines Verbindungsdamms im Osten, der die beiden Seitendämme über Wasser verbindet und damit die Fläche des Hafengrodens – die aufzuspülende Fläche am Containerterminal - vom Meer abtrennt, erst nachträglich im Zuge der Aufklärungsgespräche in das Angebot aufgenommen hat. Eine Fülle von Indizien in den eingereichten Unterlagen belegten, dass die Bieterin zunächst nur von einem Unterwasserdamm ausgegangen sei und Sondermaßnahmen aufgrund von Erschwerungen durch den tidebedingten Wasseraustausch beim Polderschluss im Norddamm nicht für erforderlich gehalten habe. Damit habe sie dem geforderten klaren Konzept zum Polderschluss zumindest zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung nicht genügt.

Über die übrigen streitigen Fragen, insbesondere, ob die von Hochtief vorgesehene Rohrspundwand in die Wertung einzubeziehen ist, musste der Vergabesenat daher nicht mehr entscheiden.

Der Beschluss ist rechtskräftig. Die Sache muss nach Auffassung des Senats wegen der Frage zur Insolvenz auch nicht dem Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegt werden, da das OLG nicht von einer Entscheidung eines anderen OLG oder des BGH abweiche.

Presse
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