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Notare dürfen ihre Gebühren nicht automatisch Rechtsanwaltspartnerschaften zufließen lassen

Ein Notar, der zugleich als Rechtsanwalt tätig ist und in dieser Eigenschaft mit weiteren Rechtsanwälten zu einer Partnerschaft verbunden ist, darf die Gebühren aus seiner Notartätigkeit nicht pauschal, unmittelbar und vollumfänglich der Partnerschaft zufließen lassen. Er verstößt damit gegen das so genannte Ge¬bührenteilungsverbot des § 17 Abs. 1 S. 4 Bundesnotarordnung.

Dies hat der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle durch Beschluss vom 30. Mai 2007 entschieden (Aktenzeichen: Not 5/07).

In etlichen Bundesländern, darunter Niedersachsen, dürfen Notare auch als Rechtsanwälte – so genannte Anwaltsnotare – tätig sein. In seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt darf sich ein Anwaltsnotar mit anderen Rechtsanwälten zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Das OLG hat in seinem Beschluss klargestellt, dass diese Erlaubnis nicht dazu führen darf, dass die Notargebühren der Rechtsanwaltspartnerschaft automatisch zugeführt werden. Notare seien unab¬hängige Träger eines öffentlichen Amtes. Als solche müssen sie die Gewähr für eine unabhängige und unparteiliche Amtsführung bieten. Ausfluss dieses Grundsatzes ist das Verbot, die Gebühren mit Dritten zu teilen. Dieser Grundsatz würde jedoch durch eine entsprechende Gebührenregelung im Partnerschaftsvertrag "ausgehebelt" werden. Besteht eine solche Vereinbarung, muss der Notar für eine Änderung sorgen.

Die Entscheidung wird in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Oberlandesgerichte veröffentlicht werden (http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/index.php4)

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