Verfahren gegen Polizeibeamte wegen Falschaussage:
Oberlandesgericht hebt Freisprüche des Landgerichts auf
Im Verfahren gegen drei Polizeibeamte, die sich wegen falscher uneidlicher Aussage und versuchter gemeinschaftlicher Strafvereitelung verantworten müssen, hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (Aktenzeichen: 32 Ss 58/07).
Dem Verfahren liegt ein Verkehrsunfall vom 7. Februar 2003 in Hannover zugrunde, bei dem ein VW-Transporter der Polizei im Rahmen eines Einsatzes mit einem Pkw zusammengestoßen war. Der Fahrer des Pkw wurde dabei schwer verletzt. Die drei Beamten saßen als Beifahrer in dem von einem Kollegen gesteuerten Einsatzfahrzeug. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen ihren Kollegen hatten die Polizeibeamten ausgesagt, dass während der Fahrt Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet gewesen seien. Das Amtsgericht glaubte den Polizeibeamten nicht und verurteilte den Fahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe.
In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren wegen falscher uneidlicher Aussage und versuchter gemeinschaftlicher Strafvereitelung verurteilte das Amtsgericht Hannover die drei Polizeibeamten am 8. August 2006 zu einer Geldstrafe von jeweils 130 Tagessätzen in Höhe von 50 € bzw. 55 €. Hiergegen legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Angeklagten Berufung ein. Die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover hob das Urteil am 11. Januar 2007 auf und sprach die Polizisten frei (Aktenzeichen: 36c 173/06).
Das OLG hielt die Beweiswürdigung des Landgerichts für unklar, lückenhaft und widersprüchlich. So bleibe offen, welchen Sachverhalt das Landgericht dem Urteil konkret zugrundegelegt hat. Bei der Bewertung der festgestellten Tatsachen sei zu früh vom Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" Gebrauch gemacht worden, ohne eine wirkliche Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Auch dass der Fahrer des Einsatzfahrzeugs nur gegen das Strafmaß, nicht aber gegen den Schuldspruch Berufung eingelegt habe, sei nicht als Indiz gegen die Angeklagten gewürdigt worden. An die Angeklagten gewandt stellte der Vorsitzende des Senats klar, dass dieses Urteil keine Entscheidung in der Schuldfrage treffe, nur die Fehlerhaftigkeit des Berufungsurteils feststelle.
Die Sache muss nun vor einer anderen kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover neu verhandelt und entschieden werden.