Kfz-Teilkasko haftet bei Autounfall nur für die Brandschäden, nicht für die originären Unfallschäden
Das hat der für Versicherungsrecht zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 16. März 2006 entschieden (8 U 155/05).
Der Kläger war mit seinem teilkaskoversicherten Fahrzeug in eine Baumgruppe gefahren und in einen Graben geschleudert. Der Pkw geriet daraufhin in Brand. Von seiner Teilkaskoversicherung verlangte er daraufhin - unter Berücksichtigung seiner Selbstbeteiligung - die gesamten Unfallschäden ersetzt.
Der 8. Zivilsenat ist dem nicht gefolgt. Nach dem Versicherungsvertrag umfasse die Teilkaskoversicherung nicht - wie eine Vollkaskoversicherung - den Ersatz von Unfallschäden, sondern (u.a.) nur die Schäden, die durch Brand oder Explosion entstanden seien. Daher sei der Versicherungsfall hier erst mit dem Ausbruch des Brandes und nicht bereits mit dem Aufprall auf die Bäume und dem Schleudern in den Graben entstanden.
Dies gelte auch, wenn - wie hier - der Unfall und der anschließende Brand einen zusammenhängenden Lebenssachverhalt darstellten. Entscheidend sei, dass Brand und Unfall versicherungsrechtlich unterschiedliche Tatbestände erfüllten.
Für die Schadensregulierung sei deswegen von dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall, aber vor dem Brandausbruch auszugehen. Die originären Unfallschäden seien somit nicht erstattungsfähig.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.