Grundschülerin ohne Sitzplatz im Schulbus hat bei Sturz keinen Anspruch auf Schmerzensgeld
Der beklagte Landkreis als Träger der Schülerbeförderung muss einer im Schulbus gestürzten Grundschülerin kein Schmerzensgeld zahlen.
Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 10. März 2006 entschieden (9 U 155/05) und damit das klageabweisende Urteil des Landgerichts Verden bestätigt.
Eine zum Unfallzeitpunkt im Dezember 2004 neunjährige Schülerin hatte auf der Fahrt zur Schule im Schulbus, der zugleich Linienbus war, nur einen Stehplatz bekommen und sich bei einem bremsbedingten Sturz verletzt (vgl. Pressemitteilung vom 23. Februar 2006). Mit der Klage hatte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem für die Schülerbeförderung zuständigen Landkreis verlangt.
Der 9. Zivilsenat hat eine Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Zu den Gründen der Entscheidung kann erst Ende der kommenden Woche Näheres ausgeführt werden, da das Urteil zunächst den beteiligten Parteien zugestellt werden muss.