Notarsache von Fromberg
Oberlandesgericht legt Rechtsmittel ein
Die Frage, ob und inwieweit die dem hannoverschen Notar Götz-Werner von Fromberg erteilte Genehmigung seiner Nebentätigkeit als Präsident von Hannover 96 durch Auflagen eingeschränkt werden darf, wird demnächst den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat gegen die Entscheidung des Notarsenates des OLG (Not 16/05) sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Notarsenat hatte die vom OLG als Notaraufsichtsbehörde erteilte Auflage aufgehoben, wonach es dem Notar untersagt sein sollte, sich an Beschlüssen der Versammlungen der Hannover 96 Management GmbH und der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA zu beteiligen sowie sich in die betreffenden Aufsichtsräte entsenden zu lassen (s. Pressemitteilung vom 30.1.2006).
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, d.h., der die Auflage aufhebende Beschluss des Notarsenates ist einstweilen nicht wirksam.
Wann der BGH über die Beschwerde entscheidet und ob es eine mündliche Verhandlung (in Karlsruhe) oder nur ein schriftliches Verfahren gibt, steht noch nicht fest.
Über die Entscheidung des BGH wird durch weitere Pressemitteilung informiert werden.