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Notarsache von Fromberg:

Notarsenat hebt angefochtene Auflage auf


Die dem hannoverschen Notar Götz-Werner von Fromberg erteilte Genehmigung seiner Nebentätigkeit als Präsident von Hannover 96 darf nicht durch die angefochtene Auflage eingeschränkt werden (vgl. hierzu Pressemitteilungen vom 10. und 24.1.).

Das hat der Notarsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle entschieden (Not 16/05).

Der Notarsenat hat damit die vom OLG als Notaraufsichtsbehörde erteilte Auflage aufgehoben, wonach es dem Notar untersagt sein sollte, sich an Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der Hannover 96 Management GmbH und der Hauptversammlung der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA zu beteiligen sowie sich in den Aufsichtsrat einer dieser Gesellschaften entsenden zu lassen.

Zur Begründung hat der Notarsenat ausgeführt, die Vorstandsvorsitzendentätigkeit des Notars sei nicht genehmigungsbedürftig, weil dem gemeinnützigen Verein die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der ausgegliederten Tochterunternehmen nicht zuzurechnen sei.

Ein Abhängigkeitsverhältnis des Notars zu den genannten Gesellschaften bestehe nicht. Die Auflage beziehe sich zudem auf ein fiktives künftiges Verhalten des Notars und greife auch deshalb zu weit, weil sie sich auf sämtliche denkbaren Beschlüsse der Tochtergesellschaften beziehe.

Der Beschluss des Notarsenats ist noch nicht rechtskräftig.

Das OLG als Notaraufsichtsbehörde prüft zur Zeit, ob es gegen den Beschluss Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegen wird.

Über die Entscheidung, für die eine Rechtsmittelfrist von zwei Wochen gilt, wird durch weitere Pressemitteilung informiert werden.

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