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Benutzung eines öffentlichen Waldweges „auf eigene Gefahr“

Ein Waldbesitzer haftet nicht für Schäden, die sich ein Benutzer eines durch den Wald führenden öffentlichen Weges beim Umklettern eines umgestürzten Baumes zuzieht.

Das hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle am 20. Dezember 2005 entschieden (14 U 147/05).

Die Klägerin hatte den Waldbesitzer auf Schadensersatz verklagt, nachdem sie im Januar 2004 bei dem Versuch gestürzt war, einen auf dem Hauptwanderweg des Benther Berges liegenden Baum über einen abseits des Weges gebildeten vereisten Trampelpfad zu umgehen und sich dabei verletzt hatte.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Waldbesitzer sei seiner Pflicht zur Sichtprüfung der Bäume nicht nachgekommen; der Baum habe dort schon mindestens sechs Wochen quer über dem Weg gelegen.

Der 14. Zivilsenat hat mit seinem Urteil die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt.

Zur Begründung hat er ausgeführt, der Waldbesitzer hafte nach den Bestimmungen des Bundeswaldgesetzes und des Niedersächsi-schen Waldgesetzes nicht für natur- und waldtypische Gefahren wie sie durch Bäume oder den Zustand von öffentlichen Wegen entstehen können.

Nur dann, wenn er selbst atypische Gefahren schaffe, mit denen auch ein aufmerksamer und vorsichtiger Wegenutzer nicht rechne (z.B. durch das Hineinbringen von gefährlichen Gegenständen), gelte dieser Haftungsausschluss nicht.

Sinn des Haftungsprivilegs ist es, Waldbesitzer nicht durch eine Einstandspflicht für typische Waldgefahren davon abzuhalten, Wald-und Wanderwege für den öffentlichen Verkehr zu öffnen.

Die Entscheidung wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank des OLG veröffentlicht.

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