Oberlandesgericht Celle verneint sog. „In-House-Geschäft“:
Landkreis darf Verkehrsunternehmen nicht ohne Ausschreibung mit Schülerbeförderung beauftragen
Ein Landkreis darf "seiner" Verkehrsgesellschaft nicht ohne vorheriges Vergabeverfahren den Auftrag zur Schülerbeförderung verschaffen. Das gilt jedenfalls dann, wenn an dieser Verkehrsgesellschaft nicht zu 100 % öffentliche Stellen beteiligt sind.
Das hat der 13. Zivilsenat - Vergabesenat - des Oberlandesgerichts (OLG) Celle am 10. November 2005 entschieden (13 Verg 12/05).
Im entschiedenen Fall sah es der 13. Senat als gegeben an, dass eine an der Verkehrsgesellschaft zu 25 % beteiligte Aktiengesellschaft als eigene Rechtspersönlichkeit mit Gewinnerzielungsstreben auftrete und daher nicht als öffentliche Stelle zu qualifizieren sei. Damit sei ein transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren erforderlich.
Der Senat hat mit diesem Beschluss die gegenteilige Entscheidung der Vergabekammer vom 31. August 2005 geändert und der Antragstellerin, einem Busreiseunternehmen, Recht gegeben.