Hauptverfahren im Strafprozess gegen Rentner wegen Totschlags eröffnet
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat mit Beschluss vom 25. Januar 2013 (2 Ws 17-21/13) das Hauptverfahren gegen einen 79 jährigen Rentner eröffnet und die Anklage gegen ihn vor dem Landgericht Stade zugelassen.
Die Staatsanwaltschaft Stade wirft dem Rentner mit ihrer Anklage vom 05. April 2012 vor, einen Menschen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft getötet zu haben. Der Angeklagte war am Abend des 13. Dezember 2010 von fünf Personen auf seinem Grundstück überfallen und zur Herausgabe von Wertgegenständen gezwungen worden. Als die fünf Täter in Folge eines ausgelösten Alarms die Flucht antraten und über das Grundstück rannten, schoss der Rentner in deren Richtung und verletzte einen der Täter tödlich.
Das Landgericht Stade lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, da von einem hinreichenden Tatverdacht eines Tötungsdeliktes nicht auszugehen sei. Die hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerden der Nebenkläger hatten Erfolg. Nach Ansicht des zuständigen Strafsenats des Oberlandesgerichts Celle liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens vor.
Anders als für eine Verurteilung, bedarf es für die Eröffnung der Hauptverhandlung noch keiner Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Angeklagten. Die Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung ist ausreichend. Eine solche Wahrscheinlichkeit hat der Strafsenat nach vorläufiger Würdigung der Beweise erkannt. Der Angeklagte sei hinreichend verdächtig, sich des angeklagten vollendeten Totschlags schuldig gemacht zu haben.
Die Aktenlage lasse keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, er habe einen Schuss gehört und sich gegen diesen verteidigt, erkennen. Es bestehe vielmehr eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte weder aus Gründen der Notwehr infolge eines Schusses, noch aufgrund eines diesbezüglichen Irrtums gehandelt habe. Auch könne der Senat keine Anhaltspunkte für eine Notwehrlage aufgrund eines gegenwärtigen Angriffs auf das Eigentum des Angeklagten feststellen. Eine Notwehrlage hätte vorausgesetzt, dass sich der Angeklagte eines solchen Angriffs bewusst gewesen wäre und aus diesem Grund in Verteidigungsabsicht gehandelt hätte.
Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Stade wird nun über den Totschlagvorwurf nach Durchführung der Hauptverhandlung zu entscheiden haben und dabei besonders die Voraussetzungen und Grenzen des Notwehrrechts im Blick haben.
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