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Oberlandesgericht Celle verwirft Revision von Ernst August Prinz von Hannover

Mit Beschluss von 28. April 2011 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) die Revision von Ernst August Prinz von Hannover gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 9. März 2010 einstimmig als offensichtlich unbegründet verworfen. Das landgerichtliche Urteil lässt nach Überprüfung durch den Strafsenat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Prinzen erkennen (Aktenzeichen: 31 Ss 7/11). Das Urteil ist rechtskräftig, ein Rechtsmittel dagegen nicht mehr möglich.

Entgegen der Ansicht des Angeklagten besteht danach kein Verfahrenshindernis wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags. Unerheblich ist, dass die Strafanzeige des Nebenklägers vom 31. Januar 2000 die von dem Angeklagten eingeräumten Ohrfeigen, auf die das Landgericht die Verurteilung gegründet hat, ausspart. Entscheidend ist nach den Ausführungen des Senats, dass das abgeurteilte Geschehen als einheitlicher geschichtlicher Vorgang dem angezeigten Sachverhalt entspricht, auch wenn die Darstellung des Nebenklägers in wesentlichen Details von der des Angeklagten abweicht. Das Landgericht hat die Darstellung des Nebenklägers in seiner Beweiswürdigung nicht ausschließen können, aber auch nicht als bewiesen angesehen. Daher ist das Landgericht bei seiner Verurteilung nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" von dem von ihm im Wesentlichen eingeräumten Sachverhalt ausgegangen.

Der Senat stellt weiter klar, dass das von dem Angeklagten behauptete Verfahrenshindernis wegen fehlenden Strafantrags auch deswegen ausscheidet, weil die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ausdrücklich bejaht hat.

Die weiteren Rügen des Angeklagten hat der Senat entweder als verspätet oder unbegründet erachtet. Insbesondere habe das Landgericht bei der Strafzumessung die lange Verfahrensdauer berücksichtigt.

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