Grundbuchabrufverfahren in Niedersachsen
Bestimmte Personen und Behörden haben die Möglichkeit, Grundbücher auch außerhalb der Grundbuchämter (Amtsgerichte) elektronisch einzusehen. Für Privatpersonen ist dies derzeit noch nicht möglich.
Rechtsgrundlage
Die Grundbücher an allen niedersächsischen Amtsgerichten werden elektronisch geführt (§§ 126 ff. der Grundbuchordnung (GBO) und §§ 61 ff. der Grundbuchverfügung (GBV).
Seit dem Jahr 2002 gibt es auch ein automatisiertes Abrufverfahren für die elektronisch geführten Grundbücher. Es ermöglicht die Einsicht und Nutzung verschiedener Recherchefunktionen in den Grundbüchern aller niedersächsischer Amtsgerichte von außerhalb mittels einer im Internet aufrufbaren Anwendung.
Teilnehmerkreis
§ 133 GBO unterscheidet zwischen uneingeschränkt und eingeschränkt abrufberechtigten Teilnehmern.
Behörden, Gerichte, Notare und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind uneingeschränkt einsichtsberechtigt, das heißt, sie müssen im Einzelfall nicht den Einsichtsgrund benennen.
§ 133 Abs. 4 GBO i.V. m. § 82 GBV listet die eingeschränkt einsichtsberechtigten Teilnehmer auf. Dies sind
• diejenigen, die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung betreiben, beispielsweise eine Immobilie
zwangsversteigern lassen möchten, da sie eine titulierte Forderung gegen den Eigentümer haben,
• dinglich Berechtigte am Grundstück, wie Inhaber eines Wegerechts oder eines Wohnrechts,
• Inhaber einer Vollmacht des Eigentümers zur Grundbucheinsicht,
• Versorgungsunternehmen.
Dieser Personenkreis muss bei jeder Einsichtnahme das berechtigte Interesse darlegen, das heißt den Einsichtsgrund benennen.
Leistungsumfang
Auf elektronischem Wege können gem. §§ 12 , 12 a GBO verschiedene Recherchefunktionen genutzt werden:
• Einsichtnahme in ein bestimmtes Grundbuchblatt
• Abdruck des Grundbuchinhalts
• Suche nach einem unbekannten Grundbuchblatt durch Angaben zu Flurstück, Adresse oder Eigentümer (Flurstück- und Eigentümerrecherche)
• Informationen darüber, wann der letzte Grundbucheintrag erfolgt ist (Aktualitätsnachweis)
• Informationen zu noch nicht erfolgten aber bereits beim Grundbuchamt eingegangen
Eintragungsanträgen (Markentabelle).
Einzelheiten zu den Recherchemöglichkeiten des Verfahrens können Sie der Bedienungsanleitung entnehmen.
Technische Voraussetzungen
Die automatisierte Grundbuchrecherche wird Ihnen durch die Anwendung SolumWEB ermöglicht.
Die Nutzung ist grundsätzlich unabhängig von der Verwendung bestimmter Betriebssysteme und Internetbrowser möglich.
Eine fehlerfreie Funktionsweise ist getestet mit folgenden Komponenten:
Ab dem 21.01.2022 über
Microsoft Edge, Google Chrome und Mozilla Firefox.
Weitere Informationen auch zu Installation und Administration der Anwendung finden Sie im Nutzerhandbuch .
Bei Problemen technischer Art steht Ihnen ITNiedersachsen als Betreiber telefonisch unter 0511/120-3999 oder per zur Verfügung.
Kosten
Die Höhe der anfallenden Kosten bemisst sich nach der Anlage zu § 4 Abs. 1 des Justizverwaltungskostengesetzes, dort Hauptabschnitt 1, Abschnitt 5.
• Genehmigungsgebühr für eingeschränkt einsichtsberechtigte Teilnehmer 50,00 € -einmalig, auch bundeslandübergreifend- für uneingeschränkt einsichtsberechtigte Teilnehmer 0,00 €
• Abrufgebühr Pro Abruf aus einem Grundbuchblatt 8,00 €
Bundes- und Landesbehörden sind von der Zahlung der Gebühren befreit (§ 2 Abs. 1 Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)). Das Gleiche gilt für Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse des öffentlichen Rechts, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft (§ 108 Abs. 1 Nr. 2 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG), Nds. GVBl. 2014 S. 436).
Antragstellung
Ihren Antrag auf Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren richten Sie bitte auf dem Postweg an das Oberlandesgericht Celle als zuständige Genehmigungsbehörde für ganz Niedersachsen.
Zur Antragstellung ist ein einheitliches Formular für alle Einsichtnehmergruppen auszufüllen, das Sie hier nebst weiteren Hinweisen zum Verfahren der Antragstellung finden.
Wenn Sie weitere Fragen zur Zulassung und dem Verfahren an sich haben, wenden Sie sich gerne an den zuständigen Sachbearbeiter für das Grundbuchabrufverfahren
Protokollierung und Datenschutz
Um die Rechtmäßigkeit der getätigten Grundbuchabrufe gemäß § 83 GBV überprüfen zu können, aber auch um die Kosten ordnungsgemäß erheben zu können, werden alle Aufrufe vollständig protokolliert.
Die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 126 GBO und den dortigen Weiterverweisungen.
Grundbuchabrufverfahren