Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses
Was ist ein Ehefähigkeitszeugnis?
Zur Eheschließung in Deutschland haben ausländische Staatsangehörige nach § 1309 Abs.1 BGB grundsätzlich ein "Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatstaates vorzulegen, wonach der Eheschließung nach dem Recht dieses Landes keine Ehehindernisse entgegenstehen.
Da nicht alle Staaten Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, kann unter den Voraussetzungen von Absatz 2 der genannten Vorschrift durch das Oberlandesgericht als Justizverwaltung von diesem Erfordernis eine Befreiung erteilt werden ( Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ). Das Oberlandesgericht prüft dabei anstelle der ausländischen Behörde, ob der Eheschließung nach dem Heimatrecht ein Ehehindernis entgegensteht.
Wie beginnt das Verfahren?
Das Befreiungsverfahren setzt die Anmeldung der Eheschließung bei dem zuständigen Standesamt voraus. Der Befreiungsantrag kann nur über das Standesamt gestellt werden. Auch Vor- und Sachstandsanfragen sind nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt zu richten.
Wie läuft das Verfahren ab?
Der Standesbeamte bereitet den Antrag vor, berät die Verlobten über die benötigten Unterlagen und übersendet den Vorgang zur Entscheidung über die Befreiung an das Oberlandesgericht.
Dem Antrag sind grundsätzlich Nachweise zur Identität, Staatsangehörigkeit und Abstammung, zum Familienstand und ggf. zur Auflösung von Vorehe(n) beizufügen.
Zur Berechnung der Bearbeitungsgebühr ist die Vorlage eines Verdienstnachweises für beide Verlobte erforderlich, aus dem sich die monatlichen Netto-Einkünfte ergeben.
Sämtliche Urkunden mit Übersetzung sind im Original vorzulegen.
Das Standesamt erteilt Auskunft darüber, in welcher Form ( z.B. mit Apostille oder Legalisation ) die Urkunden verwendungsfähig sind.