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Berichtigung - Eilverfahren sind nur für besonders dringliche Fälle vorgesehen -

- OLG Celle weist Eilantrag eines Prominenten im Streit mit Facebook zurück -



CELLE. Ein Adeliger hatte im März 2021 im Rahmen einer Diskussion auf Facebook einen Post in Verbindung mit einer Grafik veröffentlicht, in der ein Mann mit einer Pistole ins Publikum zielte. Facebook löschte diesen Post zunächst, da er einen Aufruf zur Gewalt darstelle, stellte ihn aber wenige Wochen später ohne die Grafik wieder ein. Der Prominente führte dennoch ein Eilverfahren vor dem Landgericht Bückeburg weiter – Facebook sollte verboten werden, diesen Post erneut zu löschen und den Kläger zu sperren.

Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht Celle am 19. Mai 2022 im Berufungsverfahren zurückgewiesen (Az. 5 U 152/21). Dabei konnte offenbleiben, ob die ursprüngliche Löschung durch Facebook zu Recht erfolgt war. Jedenfalls könne der Unterlassungsanspruch nicht mehr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden, nachdem Facebook den Post als solchen wiedereingestellt hatte und die 3-tägige Sperre des Klägers längst abgelaufen war. Eilverfahren sind nur für besonders dringliche Fälle vorgesehen. Der Senat hatte den Kläger bereits frühzeitig auf diese Bedenken hingewiesen, um ihm Gelegenheit zu geben, diese Dringlichkeit näher darzulegen; diese Gelegenheit sei ungenutzt geblieben.

Es bleibt dem Kläger unbenommen, seine Ansprüche in einem regulären Verfahren zu verfolgen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Entscheidung ist in anonymisierter Form unter dieser Pressemitteilung auf der Homepage des Oberlandesgerichts abrufbar.

Die ursprüngliche Pressemitteilung vom 19. Mai 2022 war fehlerhaft. Sie erweckte im ersten Absatz mit der dortigen Formulierung, das Eilverfahren sei dennoch „eingeleitet“ worden, den unrichtigen Eindruck, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst gestellt worden wäre, nachdem der Post bereits wiedereingestellt war. Tatsächlich wurde der Antrag bereits am 26. März 2021 gestellt. Der Post wurde am 8. April 2021 wieder freigeschaltet, allerdings noch bevor der Antrag Facebook zugestellt wurde.

Um ein Fehlverständnis zu vermeiden, wird die ursprüngliche Pressemitteilung berichtigt. Sollte aufgrund der ursprünglichen Pressemitteilung eine insoweit unrichtige Berichterstattung erfolgt sein, wird gebeten, diese – soweit möglich – zu korrigieren.


Ansprechpartner:

Andreas Keppler

Richter am Oberlandesgericht

Pressesprecher

Telefon: 05141 / 206 777

01525 6798160


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Artikel-Informationen

erstellt am:
19.05.2022
zuletzt aktualisiert am:
24.05.2022

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