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Berufung gegen Dresdner Bank zurückgewiesen

Mit Urteil vom 18. April 2007 hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) die Berufung des Insolvenzverwalters des Glasherstellers Heye zurückgewiesen (Aktenzeichen: 3 U 132/06).

Der Insolvenzverwalter hatte 202 Mio. Euro Schadensersatz von der Bank verlangt, weil diese entgegen einer vorherigen Zusage zur Kreditlinie eine Überweisung verweigert habe. Hierdurch hätten Löhne nicht mehr gezahlt werden können und das Unternehmen sei gezwungen gewesen, Insolvenz anzumelden.

Das Landgericht Bückeburg hatte mit Urteil vom 31. März 2006 (Aktenzeichen: 2 O 80/05) den notwendigen Zusammenhang zwischen der Weigerung der Bank und den eingetretenen Schäden verneint und die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die Bank habe nicht vorhersehen können, dass der Geschäftsführer des Unternehmers umgehend einen Insolvenzantrag stellen würde.

Das OLG hat das Urteil des Landgerichts Bückeburg im Ergebnis bestätigt. Nach der Zeugenvernehmung u.a. des ehemaligen Heye-Geschäftsführers und des damals befassten Vorstandsmitgliedes der Bank sieht es der Senat als nicht erwiesen an, dass die Bank zur Überweisung verpflichtet gewesen ist. Die Kreditlinie wäre durch die Ausführung sämtlicher fälliger Überweisungen überschritten worden und die Bank habe auch nicht zugesagt, dies bis zu einem gewissen Maß zu dulden. Unabhängig davon hat der Kläger nach Auffassung des Senats auch nicht nachgewiesen, dass die Heye KG aufgrund der verweigerten Überweisung gezwungen war, Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit zu stellen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils kann beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden.

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