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Richterliche Geschäftsverteilung

Volltext - Stand: 11. Dezember 2025

Beschluss über die Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte bei dem Oberlandesgericht Celle im Geschäftsjahr 2026 - Fortgeschriebene Fassung -

Hinweis: Es handelt sich bei der fortgeschriebenen Fassung um eine von der Verwaltung des Oberlandesgerichts erstellte Arbeitshilfe. Trotz sorgfältiger Erstellung sind Fehler nicht auszuschließen. Für die Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte sind in Zweifelsfällen allein maßgeblich die jeweiligen Änderungsbeschlüsse des Präsidiums des Oberlandesgerichts Celle.


Inhaltsverzeichnis


I. Allgemeine Bestimmungen

A. Senate des Oberlandesgerichts

B. Geschäftsverteilung für die Zivilsenate (außer Familiensenate)

C. Geschäftsverteilung für die Familiensenate

D. Geschäftsverteilung für die Strafsenate

E. Übergangsregelung

F. Vertretungsregelung

G. Vorrangsregelung


II. Zivilsenate (einschließlich Familiensenate)

1. Zivilsenat

2. Zivilsenat

3. Zivilsenat

4. Zivilsenat

5. Zivilsenat

6. Zivilsenat

7. Zivilsenat

8. Zivilsenat

9. Zivilsenat

10. Zivilsenat

11. Zivilsenat

12. Zivilsenat

13. Zivilsenat

14. Zivilsenat

15. Zivilsenat

16. Zivilsenat

17. Zivilsenat

18. Zivilsenat

19. Zivilsenat

20. Zivilsenat

21. Zivilsenat

22. Zivilsenat

23. Zivilsenat

24. Zivilsenat


III. Strafsenate, Senate für Bußgeldsachen und Ermittlungsrichter

1. Strafsenat und 1. Senat für Bußgeldsachen

2. Strafsenat und 2. Senat für Bußgeldsachen

3. Strafsenat und 3. Senat für Bußgeldsachen

4. Strafsenat

5. Strafsenat

6. Strafsenat

7. Strafsenat

Ermittlungsrichter


IV. Senate des Commercial Court

1. Erster Senat des Commercial Court (Commercial Court I)

2. Zweiter Senat des Commercial Court (Commercial Court II)


V. Sonstige Senate und Gerichte

1. Senat für Baulandsachen

2. Kartellsenate

3. Vergabesenat

4. Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

5. Senat für Landwirtschaftssachen

6. Notarsenat (nachrichtlich)

7. Niedersächsischer Dienstgerichtshof für Richter (nachrichtlich)

8. Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof (nachrichtlich)


VI. Güterichterabteilung


VII. Zuständigkeitsübersichten

1. Verteilung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Stammturnus Zivil

2. Verteilung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach Spezialzuständigkeiten

3. Alphabetische Übersicht über die sonstigen Spezialzuständigkeiten in Zivilsachen

A B D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z

4. Verteilung der Strafsachen

5. Verteilung der Bußgeldsachen


VIII. Sonstiges (nachrichtlich)

1. Präsidium des Oberlandesgerichts

2. Richterrat des Oberlandesgerichts

3. Bezirksrichterrat des Oberlandesgerichts

4. Vertrauensperson der schwerbehinderten Richterinnen und Richter beim Oberlandesgericht Celle (gleichzeitig Bezirksvertrauensperson)

5. Gleichstellungsbeauftragte beim Oberlandesgericht Celle

6. Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung beim Oberlandesgericht Celle

7. Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts

Präsidialrätin I

Präsidialrat II

Präsidialrat III

Präsidialrat IV

Präsidialrätin V

Präsidialrätin VI

Präsidialrätin VII

Präsidialrat VIII

Präsidialrätin IX

Präsidialrat X

8. Bücherei

9. Leiter der Referendararbeitsgemeinschaften beim Oberlandesgericht Celle

10. Auslage des Geschäftsverteilungsplans


Anlage A zum Geschäftsverteilungsplan 2026

Anlage B zum Geschäftsverteilungsplan 2026


I. Allgemeine Bestimmungen

A. Senate des Oberlandesgerichts

Bei dem Oberlandesgericht Celle bestehen 22 Zivilsenate, davon fünf Senate zugleich als Senate für FamiliA. Senate des Oberlandesgerichts ensachen und ein Senat zugleich als Senat für Landwirtschaftssachen, sieben Strafsenate und drei Senate für Bußgeldsachen, außerdem zwei Senate des Commercial Court, ein Senat für Baulandsachen, zwei Kartellsenate, ein Vergabesenat, zwei Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, ein Senat für Notarsachen und eine Güterichterabteilung.


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B. Geschäftsverteilung für die Zivilsenate (außer Familiensenate)

1. Allgemeine Bestimmungen für Zivilsachen
Die Zuweisung der Zivilverfahren erfolgt durch die zentrale Eingangsgeschäftsstelle. Die Zuständigkeit für Zivilsachen bestimmt sich in dieser Reihenfolge:

I. Besondere Zuständigkeitsregelungen gemäß nachfolgender Ziff. 2.

II. Zuständigkeiten für spezielle Sachgebiete und sonstige Verfahren gemäß nachfolgender Ziff. 3.

III. Verteilung im Turnus gemäß nachfolgender Ziff. 4.


a) Maßgeblicher Eingangszeitpunkt der Verfahren

Kommt es für die Bestimmung der Zuständigkeit auf den Zeitpunkt des Eingangs des Verfahrens beim Oberlandesgericht an, so gilt in Fällen, in denen ein Rechtsmittel bei dem Gericht eingelegt worden ist, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, der Zeitpunkt des Eingangs der Verfahrensakten beim Oberlandesgericht als Eingangsdatum. Hängt darüber hinaus die Zuständigkeit eines Senats vom Zeitpunkt des Verfahrenseingangs ab, ist der Eingang beim Oberlandesgericht, nicht der Eingang im jeweiligen Senat nach Zuteilung durch die Eingangsgeschäftsstelle maßgeblich.

Für die Ermittlung des jeweiligen Eingangszeitpunktes gelten folgende Kriterien:

(1) Im Original per Post oder anderweitig in Papierform eingegangene Berufungsschriften gelten als an dem Tag um 0.00 Uhr eingegangen, an dem sie den Eingangsstempel des Oberlandesgerichts Celle erhalten haben.

(2) Sind danach mehrere Berufungen als gleichzeitig eingegangen anzusehen, so werden die Verfahren nach folgender Reihenfolge behandelt:

Die Verfahren werden unabhängig von ihrem Herkunftsgericht nach ihrem erstinstanzlichen Aktenzeichen zunächst nach Jahrgang und danach nach der vor der Jahreszahl stehenden Nummer in aufsteigender Linie sortiert. Das danach als ältestes einzuordnende landgerichtliche Verfahren gilt als an diesem Tag zuerst eingegangen, die weitere Verteilung erfolgt entsprechend.

Bei gleichen Nummern und gleichem Jahr entscheidet:

- bei Herkunft aus einem Gericht die Nummer der Kammer, die entschieden hat; die niedere Nummer geht vor,
- bei gleichen Nummern aus verschiedenen Gerichten die alphabetische Reihenfolge der Gerichte, d.h.

  • Bückeburg vor Hannover
  • Hannover vor Hildesheim
  • Hildesheim vor Lüneburg
  • Lüneburg vor Stade
  • Stade vor Verden
  • (und – falls vorkommend – Amtsgerichte eingeordnet).
  • Die frühere Stelle im Alphabet geht vor.

(3) Per Fax eingegangene Berufungsschriften gelten zu dem nach Tag und Uhrzeit aus dem Faxausdruck ersichtlichen Zeitpunkt als eingegangen.

(4) Der Zeitpunkt der Einreichung von Berufungsschriften als elektronische Dokumente richtet sich nach § 130a ZPO.

(5) Gehen mehrere Berufungsschriften per Fax oder als elektronisches Dokument zur gleichen Uhrzeit ein, werden diese in der unter Ziff. (2) genannten Reihenfolge behandelt.

(6) Berufungsschriften, denen entgegen § 519 Abs. 3 ZPO keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt ist, werden zunächst nicht in den Turnus gegeben. Als Eingangszeitpunkt gilt in diesem Fall der Tag des Eingangs des Schriftsatzes, mit dem das Urteil vorgelegt wird, oder der Tag des Eingangs der Verfahrensakten beim Oberlandesgericht, wenn dieser Zeitpunkt früher ist. Für die Behandlung von Fax- und Posteingängen gelten die Regelungen zu Ziff. (1) bis (3) entsprechend.


b) Verfahren bei Zweifeln über die Zuständigkeit

Zweifel über die Zuständigkeit der Senate werden auf folgende Weise entschieden:

(1) Hält die/der mit der ersten Bearbeitung einer Sache befasste Senatsvorsitzende oder die/der originär zuständige Einzelrichterin / Einzelrichter ihren/seinen Senat nicht für zuständig, so leitet sie/er die Sache über die zentrale Eingangsgeschäftsstelle an den von ihr/ihm für zuständig erachteten Senat weiter. Geschieht dies nicht binnen zwei Wochen, nachdem ihr/ihm die Akten vorgelegt worden sind, so verbleibt die Sache bei ihrem/seinem Senat.

(2) Hält die/der Vorsitzende oder die/der originär zuständige Einzelrichterin/ Einzelrichter des Senats, an den die Sache gemäß Ziff. I.B.1.b) (1) weitergeleitet worden ist, ihren/seinen Senat nicht für zuständig, so gibt sie/er die Akten an den abgebenden Senat zurück oder leitet sie an einen von ihr/ihm für zuständig gehaltenen dritten Senat weiter. Geschieht dies nicht binnen zwei Wochen, nachdem ihr/ihm die Akten vorgelegt worden sind, so verbleibt die Sache bei ihrem/seinem Senat. Können sich die beteiligten Senatsvorsitzenden bzw. die beteiligten Einzelrichter nicht einigen, so entscheidet über die Zuständigkeit das Präsidium. Die Entscheidung ist bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts zu beantragen.

(3) Die Vorsitzenden bzw. die Einzelrichter vermerken den Tag, an dem ihnen die Akten vorgelegt worden sind, in den Akten. Diese Angaben sind für die Fristenberechnung maßgebend.

(4) Sind in Zivilsachen Entscheidungen zu treffen, bevor der zuständige Senat festgestellt worden ist, so ist der Zivilsenat zuständig, dem die Eingangsgeschäftsstelle die Sache zugesandt hat.

(5) Stellt sich erst später heraus, dass eine Sache einem Spezialgebiet angehört, für das der mit der Sache befasste Senat nicht zuständig ist, oder dass eine Abgabe wegen Sachzusammenhangs nach Ziff. I.B.2. geboten ist, so gibt die/der Vorsitzende die Sache auch nach Ablauf der unter Ziff. I.B.1.b) (1) und I.B.1.b) (2) genannten Fristen an den zuständigen Senat ab.

Nach der ersten Terminierung ist eine Abgabe jedoch ausgeschlossen.


2. Besondere Zuständigkeitsregelungen

a) Gelangt eine Sache, in der ein Senat bereits eine Sachentscheidung erlassen hat, in dem bisherigen oder in einem neuen Prozess erneut vor das Oberlandesgericht, so gelangt sie an denselben Senat. Eine zuständigkeitsbegründende Sachentscheidung liegt insbesondere vor, wenn der Senat

  • einen Vergleich protokolliert oder mündlich verhandelt hat,
  • einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt hat,
  • eine Entscheidung erlassen hat, durch die ein Rechtsbehelf gegen eine Zwischenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden ist,
  • über die Gewährung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe entschieden hat, einschließlich der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen,
  • über die Ablehnung von Sachverständigen entschieden hat.

Entscheidungen des 9. Zivilsenates nach Ziff. II. Nr. 6 und Entscheidungen über Streitwertbeschwerden begründen keine Zuständigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Sachen des am 12. Juli 2004 aufgelösten ehemaligen 2. Zivilsenats. Sie gilt ferner nicht für Sachen aus einem Spezialgebiet, für das dieser Senat nicht oder nicht mehr zuständig ist.

b) Eine neue Sache, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer bereits anhängigen Sache steht, gelangt an den für die anhängige Sache zuständigen Zivilsenat. Dies gilt nicht, wenn die neue Sache einem Spezialgebiet angehört, für das dieser Senat nicht zuständig ist.

c) Gleichzeitig eingegangene Sachen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und die keinen verschiedenen Spezialgebieten angehören, gelangen an den gleichen Senat. Gehört eine dieser Sachen einem Spezialgebiet an, so geht die Zuständigkeit des Spezialsenats vor.

d) Die Zuständigkeit für eine anhängige Sache ändert sich nicht, wenn die Sache ein neues Aktenzeichen erhält.

3. Zuständigkeiten für spezielle Sachgebiete und sonstige Verfahren
Die Zuständigkeiten der einzelnen Zivilsenate für spezielle Sachgebiete und sonstige Verfahren sind im Rahmen der jeweiligen Geschäftsaufgaben unter Ziff. II. näher bezeichnet.

Für die Zuständigkeit in Zivilsachen ist vorrangig die rechtliche Natur des Klageanspruchs maßgebend. Dies gilt auch für Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren (die nicht als Zwangsvollstreckungssachen im Sinne dieses Geschäftsverteilungsplans anzusehen sind).

a) Entstammt danach der Klageanspruch einem Rechtsgebiet, das einem Senat speziell zugewiesen ist, so ist dieser Senat für die Bearbeitung des Rechtsstreits zuständig. Dies gilt auch für Ansprüche aus der Anbahnung oder Nichtigkeit von Vertragsverhältnissen aus dem Spezialgebiet sowie für Unterlassungsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz und Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz.

b) Gehört die Klageforderung nicht zu einem Spezialgebiet oder ist sie unstreitig, streiten die Parteien aber (außerdem) über ein Rechtsverhältnis, für das eine Spezialzuständigkeit besteht, so bestimmt dieses Rechtsverhältnis die Zuständigkeit.

c) Wird ein Verfahren an einen anderen nicht benannten Zivilsenat zurückverwiesen, so ist der Vertretersenat des Senats zuständig, dessen Urteil aufgehoben worden ist. Wird ein Verfahren an einen anderen nicht benannten Zivilsenat zurückverwiesen und gibt es einen weiteren Zivilsenat mit gleicher Spezialzuständigkeit, so ist für das zurückverwiesene Verfahren dieser Senat zuständig. Gibt es mehrere weitere Senate mit gleicher Spezialzuständigkeit, so ist von ihnen derjenige zuständig, dessen Senatsnummer der Senatsnummer des ursprünglich mit der Sache befassten Senats vorangeht bzw. soweit der ursprünglich mit der Sache befasste Senat die niedrigste Senatsnummer der mit gleicher Spezialzuständigkeit befassten Zivilsenate führt, der Senat mit der höchsten Senatsnummer unter ihnen.

d) Die Zuständigkeit in Aufgebotssachen richtet sich nach dem Fachgebiet des Senats, dem das zur Begründung des Ausschließungsantrags behauptete Recht bzw. die für kraftlos zu erklärende Urkunde zuzuordnen ist.


4. Verteilung im Turnus

Die Neueingänge in Zivilverfahren werden ab dem 01. Januar 2026 in einer über die Geschäftsjahre hinaus fortlaufenden Liste geführt und nach der in der Anlage A festgelegten Wertigkeit der richterlichen Geschäfte in den Zivilsenaten bewertet.

Zivilverfahren, die der gesetzlichen oder geschäftsplanmäßigen Spezialzuständigkeit eines Senats unterfallen oder für welche ein Senat kraft Sachzusammenhangs zuständig ist, gibt die zentrale Eingangsgeschäftsstelle nach Erfassung im Turnussystem an die Geschäftsstellenabteilungen der jeweiligen Senate ab. Die übrigen Verfahren werden in einem Turnus aufgenommen.


a) Turnuskreise

Es werden die nachfolgenden Turnuskreise eingerichtet. Der Arbeitskraftanteil, mit dem ein Senat an einem Turnuskreis teilnimmt, ergibt sich, wenn nichts anderes bestimmt ist, aus Ziff. II.

(1) Stammturnus Zivil
Im Stammturnus werden die zweitinstanzlichen Prozessverfahren (Registerzeichen U), die Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen Berufungs- oder Beschwerdeverfahrens (Registerzeichen UH), die Beschwerdesachen (Registerzeichen W) sowie die erstinstanzlichen Zivilprozesssachen zugeteilt, soweit keine Spezialzuständigkeit besteht.

(2) Sonderturnus
Für Bausachen, Amtshaftungssachen und Grundstückssachen wird jeweils ein Sonderturnus geführt.


b) Verteilung nach einem Punktesystem

(1) Soweit eine ausschließliche Spezialzuständigkeit eines Senats nach Ziff. II. bestimmt ist, erhält der Senat die Sache im Wege der Direktzuweisung. Zivilsachen, die nicht aufgrund einer sich aus dieser Geschäftsverteilung ergebenden Spezialzuständigkeit verteilt werden, werden über den Stamm- oder Sonderturnuskreis verteilt.

(2) Für jeden an einem bestimmten Turnuskreis teilnehmenden Senat wird für diesen Turnuskreis ein Punktekonto eingerichtet. Im Übrigen wird unabhängig davon, ob ein Senat an der Turnusverteilung teilnimmt, für alle Senate ein Punktekonto im Stammturnuskreis eingerichtet.

(3) Eine über einen Turnuskreis zu verteilende Sache wird demjenigen Senat zugeteilt, dessen Punktestand für den Stamm- oder Sonderturnus, über den die Sache verteilt wird, zu diesem Zeitpunkt am niedrigsten ist. Bei identischem Punktestand ist der Senat mit der niedrigsten Ordnungsziffer zuständig.

(4) Erfolgt eine Zuweisung an einen Senat im Stammturnus und/oder Sonderturnus, erhält der Senat die entsprechenden Zuweisungspunkte im Stammturnus nach Maßgabe der jeweiligen Arbeitskraftanteile.

Im Sonderturnus Bausachen werden alle Eingänge auf die Senate mit einem zugrundeliegenden Arbeitskraftanteil von jeweils 1,0 für den 3., 4., 6. und 11. Zivilsenat und von 2,0 für den 14. Zivilsenat zugeteilt.

In den Sonderturnussen Amtshaftungssachen und Grundstückssachen werden alle Eingänge auf die teilnehmenden Senate mit einem zugrundeliegenden Arbeitskraftanteil von jeweils 1,0 zugeteilt.

Erfolgt eine Zuweisung eines Verfahrens an einen Senat aufgrund Sachzusammenhangs oder einer Spezialzuständigkeit, so erfolgt die Anrechnung der Zuweisungspunkte im Stammturnus sowie – wenn es sich um eine Bau-, Amtshaftungssache oder Grundstückssache handelt – im jeweiligen Sonderturnus.

(5) Eine aufgrund der Regelungen über den Sachzusammenhang einem Senat zugewiesene Sache wird grundsätzlich neu bepunktet. Dies gilt nicht bei früher oder später eingegangenen Klagen und dem Prozesskostenhilfegesuch, welches anhängig war oder ist, im Fall der Nebenintervention, der Widerklage oder der Anschlussberufung.

(6) Mit der Zuweisung des Verfahrens durch die zentrale Eingangsgeschäftsstelle werden dem Senat auf dem jeweiligen Punktekonto die nach dem unter Ziff. I.B.4.c) dargestellten Verfahren zu ermittelnden Zuweisungspunkte gutgeschrieben.

(7) Nimmt ein Mitglied eines Zivilsenats Sonderzuständigkeiten (Güterichtersachen, Steuerberatungssachen, Notarsachen, AGH-Sachen, eine Tätigkeit in den Senaten des Commercial Court oder im 23. Zivilsenat) wahr, die nicht durch eine Herabsetzung des Arbeitskraftanteils berücksichtigt werden, so erhält der Zivilsenat, dem dieses Mitglied angehört, Gutschriften im Stammturnus. Die Gutschriften erfolgen monatlich zum 20. Kalendertag des Folgemonats. Gehört der/die betroffene Richter/Richterin mehreren Senaten an, erfolgt die Gutschrift in dem Senat, der er/sie mit dem höchsten Arbeitskraftanteil zugewiesen ist.

(8) Zu Beginn des Geschäftsjahres 2026 betragen alle Punktekontostände aller Zivilsenate „0“. Ab dem Geschäftsjahr 2027 berühren die Jahreswechsel den jeweiligen Punktestand der Senate nicht.


c) Ermittlung der Zuweisungspunkte

(1) Die Zuweisungspunkte (ZP) errechnen sich daraus, dass die Wertigkeit der zugewiesenen Verfahren (W) durch die Arbeitskraftanteile des Senats (AKA) geteilt wird:

ZP = W : AKA

Nach jeder Division wird dabei auf zwei Dezimale kaufmännisch gerundet.

(2) Die Eingangsgeschäftsstelle vermerkt die von ihr zugrunde gelegten Wertigkeiten in der Akte. Bei Zweifelsfällen über die Wertigkeit hat die Eingangsgeschäftsstelle den niedrigsten in Betracht kommenden Wert festzusetzen; der/die Vorsitzende kann das Geschäft dem Präsidium zur Festsetzung der Wertigkeit vorlegen. Setzt das Präsidium eine andere Wertigkeit fest, berücksichtigt die Eingangsgeschäftsstelle diese unverzüglich, sobald ihr der Präsidiumsbeschluss vorgelegt wird.

(3) Im Falle der Dienstunfähigkeit verringert sich der Arbeitskraftanteil des jeweiligen Senats um den entfallenden Arbeitskraftanteil in dem Senat ab dem sechsten Arbeitstag der Dienstunfähigkeit bis zur Wiederaufnahme des Dienstes. Wird der Dienst (vorläufig) nicht mit dem gesamten bisherigen Arbeitskraftanteil wieder aufgenommen, entscheidet das Wiedereingliederungsmanagements.

(4) Die Arbeitskraftanteile der Senate ergeben sich aus der Übersicht unter Ziff. II. Sie werden auf zwei Dezimale kaufmännisch gerundet.


d) Wertigkeit der Zivilgeschäfte

Die richterlichen Geschäfte in Zivilsachen und die Sonderzuständigeiten haben grundsätzlich die Wertigkeit 10. Hiervon abweichend werden die in der Anlage A zu diesem Geschäftsverteilungsplan genannten Zivilgeschäfte und Sonderzuständigkeiten bewertet. Für die Tätigkeit in den Senaten des Commercial Court erfolgt eine individuelle Berechnung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand, der mit der Sollarbeitszeit nach PEBB§Y ins Verhältnis gesetzt und entsprechend mit Punkten bewertet wird.


e) Teilnahme am Turnuskreis

(1) Am Stammturnus nehmen die Zivilsenate 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 11, 13, 16 und 24 teil.

(2) Am Sonderturnus Bausachen nehmen die Zivilsenate 3, 4, 6, 11 und 14 teil.

(3) Am Sonderturnus Amtshaftungssachen nehmen die Zivilsenate 3 und 4 teil.

(4) Am Sonderturnus Grundstückssachen nehmen die Zivilsenate 4 und 16 teil.


f) Verfahren bei Abgaben

Gibt ein Senat ein Verfahren ab, so werden ihm bei Wiedereingang der Sache bei der Eingangsgeschäftsstelle unverzüglich die Zahl von Zuweisungspunkten abgezogen, welche er durch diese Sache erhalten hat. Der Senat, welcher die Sache erhält, wird so behandelt, als sei die Sache zu dem Zeitpunkt, als die Sache mit Abgabevermerk bei der Eingangsgeschäftsstelle eingegangen ist, als neue Sache eingegangen, und erhält die Zuweisungspunkte auf dem jeweiligen Punktekonto nach dem unter Ziff. I.B.4.c) dargestellten Verfahren gutgeschrieben. Gibt der Senat die Sache erneut ab, wird entsprechend verfahren. Entscheidet das Präsidium über die Zuständigkeit, nachdem sich die beteiligten Senatsvorsitzenden bzw. die beteiligten Einzelrichter nicht einigen konnten, gilt als Zeitpunkt des fiktiven Neueingangs der Zeitpunkt, zu dem die Sache mit dem zuteilenden Beschluss des Präsidiums erneut bei der zentralen Eingangsgeschäftsstelle eingeht.

Wird ein Verfahren, das vor dem 01. Januar 2026 eingegangen ist, nach dem 01. Januar an einen anderen Senat abgegeben, erfolgt eine Rückrechnung nicht.


g) Verfahren bei unmittelbarem Eingang

Soweit ein Geschäft kraft Sachzusammenhangs unmittelbar – ohne vorherige Einschaltung der Eingangsgeschäftsstelle – anfällt (insbesondere: Wiederaufnahme ruhender Verfahren), hat der/die Vorsitzende das Verfahren unverzüglich der Eingangsgeschäftsstelle vorzulegen, welche Datum und Uhrzeit des Eingangs vermerkt und die Sache wie eine zu diesem Zeitpunkt eingegangene neue Sache bepunktet.


5. Prozessverbindung

Zur Prozessverbindung nach § 147 ZPO ist bei einer senatsübergreifenden Verfahrensverbindung der Senat berufen, bei dem das älteste der zu verbindenden Verfahren anhängig ist. Für die Ermittlung des Eingangszeitpunktes gilt die Regelung in Ziff. I.B.1.a) entsprechend. Die Prozessverbindung hat zur Folge, dass zum Zeitpunkt der Neuzuweisung dem abgebenden Senat die ihm durch dieses Verfahren zugeteilten Zuweisungspunkte abgezogen und dem übernehmenden Senat die für ihn zu ermittelnden Zuweisungspunkte gutgeschrieben werden.

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C. Geschäftsverteilung für die Familiensenate

1. Allgemeine Bestimmungen

Die Zuständigkeit der Familiensenate bestimmt sich wie folgt:

I. Zuständigkeiten für spezielle Sachgebiete und bestimmte Amtsgerichtsbezirke gemäß nachfolgender Ziff. 2.

II. Verteilung im Turnus gemäß nachfolgender Ziff. 3.


Bei Zweifeln über die Zuständigkeit ist entsprechend Ziff. I.B.1.b) zu verfahren.

Ist ein Verfahren betreffend dieselbe Familie bei einem der Familiensenate anhängig, so gelangt das neue Verfahren an denselben Senat.

Für Entscheidungen nach § 155c Abs. 2 Satz 2 FamFG ist der jeweils in erster Linie vertretende Senat zuständig.

2. Zuständigkeiten für spezielle Sachgebiete und bestimmte Amtsgerichtsbezirke
Die Zuständigkeit der einzelnen Familiensenate für spezielle Sachgebiete und bestimmte Amtsgerichtsbezirke ist im Rahmen der jeweiligen Geschäftsaufgaben unter Ziff. II. näher bezeichnet.

3. Verteilung im Turnus
Alle Neueingänge werden ab dem 01. Januar 2026 in einer über die Geschäftsjahre hinaus fortlaufenden Liste geführt und nach der in der Anlage B festgelegten Wertigkeit der richterlichen Geschäfte in den Familiensenaten bewertet.

Die Neueingänge in Verfahren, für die die Familiensenate nach Ziff. I.C.2. zuständig sind, werden von den jeweiligen Senatsgeschäftsstellen eingetragen.

Die Zuweisung der Verfahren, die über den Turnus Familie verteilt werden, erfolgt durch die Turnusgeschäftsstelle. In diesen Turnus fallen

- alle Rechtsstreitigkeiten aus nichtehelicher Lebensgemeinschaft (U- und W-Sachen) und

- alle Berufungen und Beschwerden in Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken

Bückeburg, Stadthagen und Rinteln, Burgwedel, Hameln, Neustadt a. Rbge., Springe und Wennigsen sowie Stade.


a) Verteilung nach einem Punktesystem

(1) Die in Ziff. I.C.2. genannten Verfahren erhält der Senat im Wege der Direktzuweisung.

(2) Die in Ziff. I.C.3. genannten Verfahren werden über den Turnus Familie in der Reihenfolge der Registerzeichen U – W – UF – WF verteilt. Dabei sind Unterbringungssachen gemäß § 1631b BGB unverzüglich an nächster Stelle einzutragen.

(3) Für jeden an diesem Turnus teilnehmenden Senat wird ein Punktekonto eingerichtet. Eine über den Turnus zu verteilende Sache wird demjenigen Senat zugeteilt, dessen Punktestand im Turnus zu diesem Zeitpunkt am niedrigsten ist. Bei identischem Punktestand ist der Senat mit der niedrigsten Ordnungsziffer zuständig. Die Zuweisungspunkte erhält der jeweilige Senat nach Maßgabe der jeweiligen Arbeitskraftanteile.

(4) Mit der Zuweisung eines Verfahrens werden dem Senat auf dem jeweiligen Punktekonto die nach dem unter Ziff. I.B.4.c) dargestellten Verfahren zu ermittelnden Zuweisungspunkte gutgeschrieben.

(5) Erfolgt die Zuweisung eines Verfahrens an einen Senat aufgrund Sachzusammenhangs, so wird diese zugewiesene Sache neu bepunktet und im Turnus angerechnet.

(6) Nimmt ein Mitglied eines Familiensenats Sonderzuständigkeiten wahr, gelten die Ausführungen zu Ziff. I.B.4.b) (7) entsprechend.

(7) Zu Beginn des Geschäftsjahres 2026 betragen alle Punktekontostände aller Familiensenate „0“. Ab dem Geschäftsjahr 2027 berühren die Jahreswechsel den jeweiligen Punktestand der Senate nicht.


b) Wertigkeit in Familiensachen
Die Wertigkeit der richterlichen Geschäfte in Familiensachen ergibt sich aus der Anlage B zu diesem Geschäftsverteilungsplan.


c) Teilnahme am Turnus
Am Turnus nehmen die Familiensenate 10, 15, 17, 19 und 21 teil.

d) Weitere Bestimmungen
Für die Verfahren bei Abgaben und das Verfahren bei unmittelbarem Eingang gelten die Ausführungen zu Ziff. I.B.4.f) und g) entsprechend.


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D. Geschäftsverteilung für die Strafsenate

1. Geschäftsverteilung
Die Geschäfte, in denen die Strafsenate nach § 120 GVG und § 120b GVG zur Entscheidung berufen sind (4. und 5. Strafsenat, jeweils Geschäftsaufgabe Nr. 1.), werden nach folgender Regelung verteilt:


a) Turnus in Haftsachen

Durchgänge:


1 2 3 4 5 6 7 8 9
4. Strafsenat
5. Strafsenat

Als Haftsache gilt ein Verfahren, in dem bei Eingang der Anklage bei dem Oberlandesgericht zumindest gegen einen Beschuldigten bzw. Angeschuldigten ein im eingehenden Verfahren erlassener Haft- oder Unterbringungsbefehl besteht, auch wenn der Haft- oder Unterbringungsbefehl außer Vollzug gesetzt ist oder lediglich Überhaft notiert ist, oder wenn der Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls mit Übersendung der Anklage beantragt wird.

b) Turnus in Nichthaftsachen

Durchgänge:

1 2 3 4 5 6 7 8 9
5. Strafsenat
4. Strafsenat

Der Jahreswechsel berührt den Turnus nach Ziff. 1 und 2 nicht.


2. Spezielle Zuständigkeitsregeln

a) Hat ein Senat in einer Strafsache eine Entscheidung getroffen, so bleibt er bis zum rechtskräftigen Abschluss der Sache für alle weiteren Entscheidungen in der Sache zuständig. Das gilt nicht für Revisionen und für Anträge nach § 99 BRAGO und §§ 42, 51 RVG sowie für Strafsachen, in denen ein Senat lediglich vertretungsweise für einen anderen Senat tätig geworden ist. Ist gegen ein Urteil Revision und in derselben Sache Beschwerde eingelegt, so ist für beides der Senat zuständig, der für die Entscheidung über die Revision zuständig ist. Dies gilt auch, wenn beide Rechtsmittel von verschiedenen Verfahrensbeteiligten stammen.

b) Verweist ein Senat auf eine Revision eine Sache an ein Gericht zurück, das nicht zu seinem Bezirk gehört, so ist er auch für eine erneute Revision zuständig.

c) Werden wegen Überlastung Sachen auf einen anderen Strafsenat übertragen, gilt dies als Vertretungsfall.

d) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Bußgeldsachen.

e) Bei Zweifeln über die Zuständigkeit ist entsprechend Ziff. I.B.1.b) zu verfahren.


3. Ergänzungsrichter
Wird in einem Strafsenat ein Ergänzungsrichter benötigt, so ist dieser vorrangig aus dem Kreis der an der Hauptverhandlung nicht beteiligten Beisitzer des Senats zu bestellen, beginnend mit der oder dem Dienstjüngsten.


Im Übrigen gilt:

a) Ergänzungsrichter ist die dienstjüngste Planrichterin (R 2) oder der dienstjüngste Planrichter (R 2) mit mindestens 2/3 Arbeitskraftanteil in einem Zivilsenat am Tag des Verfahrenseingangs. Im Fall der Verhinderung tritt an deren/dessen Stelle die nächst dienstjüngste Planrichterin (R 2) oder der nächst dienstjüngste Planrichter (R 2) mit mindestens 2/3 Arbeitskraftanteil in einem Zivilsenat. Bei gleichem Dienstalter geht die oder der Lebensjüngere vor.

b) Wird ein weiterer Ergänzungsrichter benötigt, so gilt die vorstehende Regelung mit der Maßgabe, dass die dann wiederum nächst dienstjüngste Planrichterin (R 2) oder der dann wiederum nächst dienstjüngste Planrichter (R 2) mit mindestens 2/3 Arbeitskraftanteil in einem Zivilsenat heranzuziehen ist.

c) Wer im Geschäftsjahr 2026 nach vorstehender Ziff. 1. oder 2. als Ergänzungsrichter herangezogen worden ist, scheidet für eine erneute Heranziehung aus.

d) Anschließend beginnt der Turnus von vorn.


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E. Übergangsregelung

Sachen, die bis zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres beim Oberlandesgericht eingegangen sind, aber erst danach im Senat vorgelegt werden, bleiben bei dem Senat, in dessen Zuständigkeit sie nach der bisherigen Geschäftsverteilung gehören. Entsprechendes gilt für eine stichtagsgebundene Umverteilung von Geschäften während des laufenden Geschäftsjahres. In Straf- und Bußgeldsachen gilt die vorstehende Regelung nur für Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen, Revisionen, erstinstanzliche Strafverfahren und Entscheidungen nach dem IRG. Alle weiteren Strafsachen gehen bei einer Änderung der Zuständigkeit in den nach der Geschäftsverteilung neu zuständigen Senat über.


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F. Vertretungsregelung

Wenn eine Vertretung innerhalb eines Senats nicht möglich ist, gilt die nachstehende Regelung:

  1. Ist ein anderer Senat zur Vertretung bestimmt, so vertreten die Richter(innen) des Senats jeweils an einem Sitzungstag in sämtlichen mündlichen Verhandlungen in folgender Reihenfolge: Zuerst die Richter(innen) am Oberlandesgericht mit Ausnahme der Professoren im 2. Hauptamt beginnend mit dem dienstjüngsten Senatsmitglied, dann zur Erprobung abgeordnete Richter(innen) und nach diesen die/der Vorsitzende in der fortlaufenden Reihenfolge. Hat hiernach ein Senatsmitglied an einem Sitzungstag vertreten, vertritt in den nächsten Vertretungsfällen nach der vorstehenden Reihenfolge jeweils das sodann nächste Senatsmitglied, bis jedes Senatsmitglied einmal vertreten hat. Anschließend beginnt die Reihenfolge von vorn.

    Führt diese Regelung dazu, dass Eheleute in einer Sitzgruppe zur Mitwirkung oder zur Entscheidung über ein die Ehepartnerin/den Ehepartner betreffendes Ablehnungsgesuch berufen wären, so tritt an die Stelle der Ehepartnerin/des Ehepartners aus dem Vertretersenat das in der Reihenfolge nach ihr/ihm berufene Mitglied des Vertretersenats.

    Außerhalb der mündlichen Verhandlung vertritt immer der/die dienstjüngste Richter/in am Oberlandesgericht. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung gilt die Reihenfolge wie in Absatz 1.

    Die Tätigkeit in der Verwaltung einschließlich der Mitarbeit im Projekt eJuNi (elektronische Justiz Niedersachsen) geht der Vertretungstätigkeit in einem anderen Senat vor.

  2. Für namentlich benannte Vertreter/innen gilt die festgelegte Reihenfolge, sonst Nr. 1 entsprechend.

  3. In zweiter Linie zur Vertretung berufene Richter(innen) werden nur entsprechend 1 und 2 herangezogen, wenn die in erster Linie berufenen Vertreter(innen) verhindert sind.

  4. Sind die vorgenannten Vertretungsketten erschöpft, vertreten die weiteren Richterinnen und Richter am Oberlandesgericht aufsteigend nach ihrem Dienstalter.


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G. Vorrangsregelung

Die Tätigkeit

a) als Ermittlungsrichter

b) in den Strafsenaten und Senaten für Bußgeldsachen

c) im Ersten Senat des Commercial Court

d) im Zweiten Senat des Commercial Court

e) in den Kartellsenaten

f) in dem Vergabesenat

g) in dem Notarsenat

h) in dem Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof

i) in dem Niedersächsischen Dienstgerichtshof für Richter

j) in dem Niedersächsischen Dienstgericht für Richter

k) in den Senaten für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

l) in dem Senat für Baulandsachen

geht in der Reihenfolge allen anderen Tätigkeiten vor.


Ist eine Richterin oder ein Richter gleichzeitig mehreren Zivilsenaten oder mehreren Strafsenaten und Senaten für Bußgeldsachen zugeteilt, hat die Tätigkeit in dem Senat mit der niedrigeren Nummer Vorrang, jedoch geht die Tätigkeit in einem erstinstanzlichen Strafsenat der Tätigkeit in einem anderen Straf- oder Zivilsenat vor. Die Tätigkeit als Güterichter geht der Vertretung in einem Zivilsenat vor.


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II. Zivilsenate (einschließlich Familiensenate)

1. Zivilsenat

Vorsitzende: VRi’inOLG Eimterbäumer zu 0,5 (außerdem Güterichterin, im Übrigen Verwaltung)

Beisitzer:

  • Ri’inOLG Koppe zu 0,6 (Vertreterin der Vorsitzenden)
  • Ri’inOLG Wolter zu 0,15 (außerdem Freistellung für Gleichstellungsbeauftragte)
  • Ri’inOLG Fiala zu 0,3 (außerdem 24. Zivilsenat und Commercial Court I)

Vertreter:

  • in 1. Linie der 20. Zivilsenat
  • in 2. Linie der 9. Zivilsenat

Geschäftsaufgaben:

  1. Rechtsstreitigkeiten wegen und aus Heilbehandlung und aus Pflegeleistungen.
  2. Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung sowie Ansprüche aus Staatshaftung und Regressansprüche des Dienst­herrn, wenn die Ansprüche aus einer Heilbehandlung hergelei­tet werden.
  3. Entscheidungen über Anträge auf Amtsenthebung nach § 101 Steuerberatungsgesetz.

Sitzungstag:

Montag Saal 53

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2. Zivilsenat

Vorsitzende: VRi’inOLG Dr. Brüninghaus

Beisitzer:

  • RiOLG Dr. Landwehr (Vertreter der Vorsitzenden)
  • Ri’inOLG Dr. Wegner zu 0,5 (im Übrigen Freistellung für Online-Referendar-AG)
  • Ri’inLG Gabrielski zu 0,5

Vertreter:

  • in 1. Linie der 14. Zivilsenat
  • in 2. Linie der 5. Zivilsenat

Geschäftsaufgaben:

  1. Miet- und Pachtsachen einschließlich der Zwangsvollstreckung, soweit nicht der 7. Zivilsenat (nach Nr. 1 oder 5), der 5. Zivilsenat (nach Nr. 1 oder 4) oder der 14. Zivilsenat (nach Nr. 3) zuständig ist.
  2. Entschädigungs- und Rückerstattungssachen einschließlich der Beschwerden wegen Gerichtskosten und Rechtsanwaltsvergütungen.
  3. Beschwerden und Erinnerungen wegen Gerichtskosten, Notarkosten, Rechtsanwaltsvergütung und Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit Ausnahme von Streitwertbeschwerden und Beschwerden, die auf den Einwand der unrichtigen Sachbehandlung gestützt werden, jedoch nicht in Entschädigungs‑, Rückerstattungs‑, Landwirtschafts‑, Familien‑, Kartell‑, Vergabe‑, Bauland- und Strafsachen und nicht, soweit der 7. Zivilsenat (nach Nr. 9) zuständig ist.
  4. Beschwerden gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr.
  5. Schadensersatzansprüche aus Tierhalterhaftung.
  6. Rechtsstreitigkeiten wegen tierärztlicher Behandlung.
  7. Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung sowie Ansprüche aus Staatshaftung und Regressansprüche des Dienstherrn, wenn die Ansprüche aus einer tierärztlichen Behandlung hergeleitet werden.
  8. Rechtsstreitigkeiten über Pferde.
  9. Rechtsstreitigkeiten nach Maßgabe des Stammturnus Zivil gemäß der unter Ziff. I.B.4. geregelten Turnusverteilung.

Sitzungstag:

Freitag Saal 50

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3. Zivilsenat

Vorsitzende: VRiOLG Knafla (außerdem Notarsenat)

Beisitzer:

  • Ri’inOLG Stoll (Vertreterin des Vorsitzenden, außerdem Notarsenat und Commercial Court I u. II)
  • Ri’inLG Rinne-Kramm zu 0,8

Vertreter:

  • in 1. Linie der 11. Zivilsenat
  • in 2. Linie 14. Zivilsenat

Geschäftsaufgaben:

  1. Rechtsstreitigkeiten aus Bank-, Börsen- und Finanzgeschäften, soweit nicht
    a) der 11. Zivil­senat (nach Nr. 3) zuständig ist,
    b) der 5. Zivilsenat (nach Nr. 4) zuständig ist;
    jedoch ist bei Rechtsstreitigkeiten über eine Bankbürgschaft für die Zu­ständigkeit die Hauptverbindlichkeit maßgebend, wenn nur über sie gestritten wird.
  2. Rechtsstreitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen von Vor­standsmitgliedern und Geschäftsführern bei Banken und Spar­kassen.
  3. Ansprüche aus Wechseln und Schecks.
  4. Unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 Nr. 11, 12, 14 und 16 FamFG.
  5. Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit von Notaren, Rechtsanwälten, Patentanwälten, Rechtsbeiständen und sonstigen Personen, die zur Rechtsberatung berechtigt sind, soweit nicht der 2. Zivil­senat zuständig ist und soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten von Berufsangehörigen unterein­ander (z. B. Praxiskauf, Sozietätsauseinanderset­zung) und mit Berufsverbänden (z. B. Wettbewerbssachen) handelt.
  6. Beschwerden wegen Amtsverweigerung von Notaren.
  7. Rechtsstreitigkeiten, in denen der Käufer eines Kraftfahrzeugs (PKW, Wohnmobil usw.) einen vertraglichen Anspruch gegen den Verkäufer geltend macht, der ausschließlich mit dem Widerruf, der auf Abschluss des zur Finanzierung des Kaufvertrags geschlossenen Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung begründet wird.
  8. Bausachen nach Maßgabe des Sonderturnus Bausachen gemäß der unter Ziff. I.B.4. geregelten Turnusverteilung.
    Bausachen sind alle Streitigkeiten über Ansprüche, die aus einem Rechtsverhältnis herrühren, in dem eine Partei eine Verpflichtung zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat – unabhängig von dessen vertraglicher Qualifikation etwa als Dienst-, Werk-, Werklieferungs- oder entgeltlichem Geschäftsbesorgungsvertrag –, wenn an den Verträgen zumindest auf einer Seite ein Architekt, Bauunternehmer oder eine andere berufsmäßig mit der Planung oder Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft beteiligt war, mithin insbesondere Streitigkeiten über Ansprüche aus Bauverträgen (§ 650a BGB), Verbraucherbauverträgen (§ 650i BGB), Architekten- und Ingenieurverträgen (§ 650p BGB), Bauträgerverträgen (§ 650u BGB), Baubetreuungsverträgen, Träger-Bewerber-Verträgen und verwandten Rechtsgeschäften einschließlich der Ansprüche, die auf das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen gestützt werden, sowie über Ansprüche aus Kaufanwärterverträgen, soweit in diesen eine Partei die Verpflichtung zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat.
  9. Amtshaftungssachen nach Maßgabe des Sonderturnus Amtshaftungssachen gemäß der unter Ziff. I.B.4. geregelten Turnusverteilung.
    Amtshaftungssachen sind Rechtsstreitigkeiten wegen Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung sowie aus Staatshaftung, wegen Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nicht aus deren Teilnahme am bürgerlichen Rechtsverkehr hergeleitet werden, und aus Regressansprüchen des Dienstherrn, soweit nicht der 1. Zivilsenat (nach Nr. 2), der 2. Zivilsenat (nach Nr. 7), der 4. Zivilsenat (nach Nr. 9 oder 10), der 13. Zivilsenat (nach Nr. 7), der 14. Zivilsenat (nach Nr. 2, 3 oder 6) zuständig ist.
  10. Rechtsstreitigkeiten nach Maßgabe des Stammturnus Zivil gemäß der unter Ziff. I.B.4. geregelten Turnusverteilung.

Sitzungstag:

Mittwoch Saal 150 und Freitag Saal 150 (im Wechsel mit dem 13. und dem 14. Zivilsenat)


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4. Zivilsenat

Vorsitzende: VRi’inOLG Ziemert

Beisitzer:

  • RiOLG Dr. Seeberg (Vertreter der Vorsitzenden)
  • RiOLG Dr. Vollersen zu 0,9 (außerdem Commercial Court II; im Übrigen Datenschutzbeauftragter)
  • RiOLG Dr. Wille (außerdem Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof)

(alle Mitglieder außerdem Senat für Baulandsa­chen)


Vertreter:

  • in 1. Linie der 13. Zivilsenat
  • in 2. Linie der 8. Zivilsenat

Geschäftsaufgaben:

  1. Grundstückssachen nach Maßgabe des Sonderturnus Grundstückssachen gemäß der unter Ziff. I.B.4. geregelten Turnusverteilung.
    Grundstückssachen sind Rechtsstreitigkeiten aus entgeltlichen Veräußerungsverträ­gen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Rechte aus Meistgeboten.
  2. Rechtsstreitigkeiten aus Besitz, Eigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken, bei Hypotheken auch insoweit, als mit der dinglichen Klage die persönliche verbunden ist, es sei denn, dass der persönlichen Forderung eine streitige Bau­sache zu Grunde liegt, soweit nicht der 3. Zivilsenat (nach Nr. 3) zuständig ist.
  3. Rechtsstreitigkeiten, in denen die Eigenschaft als Grund­stücksbestandteil oder Grundstückszubehör den Gegenstand des Streites bildet.
  4. Rechtsstreitigkeiten aus Erbbaurecht und Beschwerden nach § 7 Abs. 3 der Erbbaurechtsverordnung.
    - Zu Nr. 1 bis 4 soweit nicht der 7. Zivilsenat (nach Nr. 1, 2 oder 3), der 9. Zivilsenat (nach Nr. 1) oder der 6. Zivilsenat (nach Nr. 2) zuständig ist. -
  5. Rechtsstreitigkeiten aus Wohnungseigentum und Dauerwohn­recht und Beschwerden in Wohnungseigentumssachen.
  6. Rechtsstreitigkeiten aus dem Realverbandsrecht.
  7. Rechtsstreitigkeiten aus dem Nachbarrecht.
  8. Zwangsvollstreckung, bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen jedoch mit Ausnahme
    a) der Verfahren nach §§ 767 bis 769 ZPO und
    b) der Beschwerden nach §§ 887 bis 890 ZPO in Sachen, mit denen ein anderer Senat in der Berufungsinstanz befasst ist oder war, soweit nicht der 5. Zivilsenat (nach Nr. 9) oder der 13. Zivilsenat (nach Nr. 4) zuständig ist.
  9. Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung sowie Ansprüche aus Staatshaftung und Regressansprüche des Dienst­herrn, wenn der Anspruch aus einer Zwangsvoll­­strec­kung in das unbewegliche Vermögen oder aus einer Grund­buchsache her­geleitet wird.
  10. Rechtsstreitigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz und wegen Enteignung, enteignenden und enteignungsgleichen Ein­griffen sowie Entschädigungsansprüche aus Staatshaf­tung, soweit es sich um Grundstücke und dingliche Rechte an Grund­stücken handelt.
  11. Rechtsstreitigkeiten nach dem Landbeschaffungsgesetz.
  12. Wasserrechtssachen.
  13. Bausachen (gemäß Nr. 8 des 3. Zivilsenats) nach Maßgabe des Sonderturnus Bausachen gemäß der unter Ziff. I.B.4. geregelten Turnusverteilung.
  14. Amtshaftungssachen (gemäß Nr. 9 des 3. Zivilsenats) nach Maßgabe des Sonderturnus Amtshaftungssachen gemäß der unter Ziff. I.B.4. geregelten Turnusverteilung.
  15. Rechtsstreitigkeiten nach Maßgabe des Stammturnus Zivil gemäß der unter Ziff. I.B.4. geregelten Turnusverteilung.

Sitzungstag:

Mittwoch Saal 50

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5. Zivilsenat

Vorsitzender: VRiOLG Endler (außerdem 2. Kartellsenat und Commercial Court I)

Beisitzer:

Vertreter:

  • in 1. Linie der 6. Zivilsenat
  • in 2. Linie der 11. Zivilsenat

Geschäftsaufgaben:

  1. Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen, an denen ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad beteiligt ist, aus den Landgerichtsbezirken Bückeburg, Hildesheim und Stade, soweit nicht der 14. Zivilsenat (nach Nr. 6) oder der 2. Zivilsenat (nach Nr. 5) zuständig ist.
  2. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit sowie Rechtsstreitigkeiten aus Schadensteilungsabkommen über solche Ansprüche, soweit nicht der 1. Zivilsenat (nach Nr. 1 oder 2), der 3. Zivilsenat (nach Nr. 9), der 4. Zivilsenat (nach Nr. 9 oder 14), der 11. Zivilsenat (nach Nr. 4), der 14. Zivilsenat (nach Nr. 3, 4 oder 5), oder der 2. Zivilsenat (nach Nr. 5) zuständig ist.
  3. Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 110, 111 SGB VII.
  4. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften gem. § 119a Abs. 1 Nr. 1 GVG, soweit diese auf § 1 Abs. 1a Nr. 10 KWG beruhen, sowie sonstige Streitigkeiten über Ansprüche aus Leasingverträgen und aus Automatenaufstellverträgen.
  5. Rechtsstreitigkeiten aus Franchiseverträgen sowie aus Know-how- und Lizenzverträgen.
  6. Rechtsstreitigkeiten aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
    a) wegen Verletzung des Namens, des wirtschaftlichen Rufes und der Ehre, soweit nicht der 4. Zivilsenat (nach Nr. 9 oder 14) oder der 3. Zivilsenat (nach Nr. 9) zuständig ist;
    b) Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken Bückeburg und Hannover wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einschließlich Verstößen gegen die DSGVO, soweit nicht der Verstoß aus einem Sonderrechtsverhältnis begangen worden ist, für das eine vorrangige Spezialzuständigkeit eines anderen Senates gegeben ist.
  7. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen.
  8. Streitigkeiten zwischen dem Betreiber und einem Nutzer eines sozialen Netzwerks im Sinne des § 1 Abs. 1Satz 1 NetzwerkDG, welche die Zulässigkeit einer von dem Nutzer über das Netzwerk verbreiteten Äußerung betreffen (einschließlich einer vom Betreiber wegen des Inhalts der Äußerung ausgesprochenen Beschränkung des Zugangs des Nutzers zu der Plattform).
  9. Beschwerden nach § 890 ZPO aus den Gebieten der vorstehenden Nr. 5., 6., 7. und 8.
  10. Rechtsstreitigkeiten nach Maßgabe des Stammturnus Zivil gemäß der unter Ziff. I.B.4. geregelten Turnusverteilung.

Sitzungstag:

Mittwoch Saal 53

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6. Zivilsenat

Vorsitzender: VRiOLG Dr. Dietrich

Beisitzer:

  • RiOLG Volkmer (Vertreter des Vorsitzenden)
  • Ri’inOLG Schöndube zu 0,8 (außerdem Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof; im Übrigen Verwaltung)

Vertreter:

  • in 1. Linie der 5. Zivilsenat
  • in 2. Linie der 4. Zivilsenat

Geschäftsaufgaben:

  1. Erbrechtliche Streitigkeiten und Rechtsstreitigkeiten aus dem Erbrecht, soweit nicht der 7. Zivilsenat (nach Nr. 2) zuständig ist, sowie wegen
    a) Ansprüchen von und gegen Erbenermittler(n),
    b) Ansprüchen von und gegen Nachlasspfleger(n) und Nachlassverwalter(n).
  2. Nachlass- und Teilungssachen einschließlich der Bestimmung des zuständigen Nachlassgerichts, soweit nicht der 7. Zivil­senat (nach Nr. 9) zuständig ist.
  3. Rechtsstreitigkeiten über Schenkungen.
  4. Bausachen (gemäß Nr. 8 des 3. Zivilsenats) nach Maßgabe des Sonderturnus Bausachen gemäß der unter Ziff. I.B.4. geregelten Turnusverteilung.

Sitzungstag:

Dienstag Saal 50 (bis 31.01.2026), Dienstag Saal 150 (ab 01.02.2026) und Freitag Saal 53 (im Wechsel mit 16. Zivilsenat)


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7. Zivilsenat (auch Senat für Landwirtschaftssachen)

Vorsitzende: VRi’inOLG Grote zu 0,9 (im Übrigen Freistellung für Präsidialrat)

Beisitzer:

  • RiOLG Dr. S. Zapf (Vertreter der Vorsitzenden, außerdem Notarsenat)
  • Ri’inOLG Dr. Westermann
  • Ri’inOLG Bondzio

Vertreter:

  • in 1. Linie der 16. Zivilsenat
  • in 2. Linie der 24. Zivilsenat

Geschäftsaufgaben:

  1. Landwirtschaftssachen einschließlich der Beschwerden aus diesem Rechtsgebiet (insbesondere wegen Gerichtskosten, Rechtsanwaltsvergütungen und Zwangsvoll­streckungen).
  2. Rechtsstreitigkeiten aus dem Erbrecht, wenn zum Nachlass ein Hof im Sinne der Höfeordnung oder ein Landgut gehören soll.
  3. Rechtsstreitigkeiten wegen Abfindungs- und Versorgungsan­sprüchen bei land- und forstwirtschaftlichen Besitzungen.
  4. Entschuldungssachen.
  5. Rechtsstreitigkeiten aus dem Landpacht-, Jagd-, Jagd­pacht‑, Fischerei- und Fischereipachtrecht einschließlich der Beschwerden aus diesen Rechts­gebieten (insbesondere wegen Gerichtskosten, Rechts­anwalts­vergütungen und Zwangs­voll­streckungen) sowie Rechtsstreitigkeiten aus flächenunabhängiger Verpachtung von landwirtschaftlichen Anlieferungsrechten (Milchquoten, Rübenlieferrechte u. ä.).
  6. Rechtsstreitigkeiten aus der Übertragung von Zahlungsansprüchen (Betriebsprämienrechten) nach der GAP-Reform.
  7. Bergrechtssachen und Rechtsstreitigkeiten wegen der Gewin­nung von Öl, Kali und Salz.
  8. Sachen, in denen fideikommissrechtliche Bestimmungen er­heb­lich sein können.
  9. Nachlass- und Teilungssachen, Grundbuchsachen ein­schließlich der Bestimmung des zuständigen Gerichts sowie Rechtsbehelfe wegen Notarkosten, soweit für die Entscheidung Erbhofrecht oder Höferecht er­heblich sein kann oder ein Landgut zum Nachlass gehören soll.
  10. Kraftfahrzeugsachen: Rechtsstreitigkeiten aus Kauf und Tausch von Kraftfahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeuganhängern und selbstfahrenden Maschinen und Geräten sowie aus der Vermittlung solcher Geschäfte, auch wenn die Ansprüche aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden, soweit nicht der 3. Zivilsenat zuständig ist (vgl. 3. Zivilsenat Nr. 7). Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug als Leasingfahrzeug erworben wurde und kauf- oder tauschrechtliche Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden. Umfasst sind auch Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubter Handlung und Produkthaftungsgesetz gegen den Hersteller eines Kraftfahrzeugs einschließlich Kraftfahrzeuganhängern, selbstfahrenden Maschinen und Geräten, soweit diese einen Mangel/Fehler des Kraftfahrzeugs zum Gegenstand haben.
  11. Rechtsstreitigkeiten nach Maßgabe des Stammturnus Zivil gemäß der unter Ziff. I.B.4. geregelten Turnusverteilung.

Sitzungstag:

Montag Saal 50 (im Wechsel mit dem AGH) und Donnerstag Saal 153

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8. Zivilsenat

Vorsitzende: VRi’inOLG Apel zu 0,6

Beisitzer:

  • RiOLG Kaufert (Vertreter der Vorsitzenden)
  • Ri’inOLG Wiegand (außerdem 6. Strafsenat)

Vertreter:

  • in 1. Linie der 9. Zivilsenat
  • in 2. Linie der 6. Zivilsenat

Geschäftsaufgaben:

  1. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen und über privatrechtliche Versicherungsverhältnisse, soweit diese Personenversicherungen und Kraftfahrtzeugversicherungen zum Gegenstand haben und nicht der 11. Zivilsenat (nach Nr. 1 oder 3) zuständig ist.
  2. Schiedsgerichtssachen
  3. Beschwerden gegen die Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Un­ge­bühr.
  4. Vollstreckbarerklärungen von ausländischen Entscheidungen, soweit nicht der 17. Zivilsenat (nach Nr. 6) zuständig ist.
  5. Entscheidungen gemäß § 159 GVG wegen verweigerter oder ge­währter Rechts­hilfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
  6. Unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 Nr. 13 FamFG.
  7. Rechtsstreitigkeiten nach Maßgabe des Stammturnus Zivil gemäß der unter Ziff. I.B.4. geregelten Turnusverteilung.

Sitzungstag:

  • Montag Saal 153
  • Jeden 1. und 3. Freitag eines Monats Saal 153

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9. Zivilsenat

Vorsitzende: VRi’inOLG Dr. Stock (außerdem 23. Zivilsenat)

Beisitzer:

  • RiOLG Dentzien (Vertreter der Vorsitzenden, außerdem 23. Zivilsenat und 1. Steuerberatersenat)
  • Ri’inOLG Dr. Cnyrim (außerdem 23. Zivilsenat)

Vertreter:

  • in 1. Linie der 8. Zivilsenat
  • in 2. Linie der 13. Zivilsenat

Geschäftsaufgaben:

  1. Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesellschaftsrecht sowie aus Anstellungsverhältnissen von Vorstandsmitglie­dern und Ge­schäftsführern, soweit nicht der 3. Zivilsenat (nach Nr. 2) zuständig ist (insoweit auch Senat für Insolvenzsachen).
  2. Ansprüche, die die Träger der Sozialversicherung gegen Arbeitgeber, insbesondere Geschäftsführer, gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB geltend machen (insoweit auch Senat für Insolvenzsachen).
  3. Beschwerden und sonstige Entscheidungen in gesellschafts­rechtlichen Angelegenheiten (insoweit auch Senat für Insolvenzsachen).
  4. Verfahren für die Bestimmung der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).
  5. Registersachen einschließlich der Bestimmung des zuständi­gen Registergerichts, soweit nicht der 20. Zivilsenat (nach Nr. 5) oder der 10. Zivilsenat (nach Nr. 1) zuständig ist.
  6. Beschwerden wegen Ablehnung von Richtern oder Rechtspfle­gern ‑ ausgenommen in Familiensachen ‑ sowie Entscheidun­gen über die Ablehnung von Rich­tern am Landgericht.
  7. Unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 15 FamFG (insoweit auch Senat für Insolvenzsachen sowie Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz).
  8. Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereins- und Genossenschaftsrecht (insoweit auch Senat für Insolvenzsachen sowie Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz).
  9. Vereinsregistersachen und Genossenschaftsregistersachen einschließlich der Bestimmung des zu­ständigen Registergerichts.
  10. Rechtsstreitigkeiten nach Maßgabe des Stammturnus Zivil gemäß der unter Ziff. I.B.4. geregelten Turnusverteilung.

Sitzungstag:

Mittwoch Saal 153

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10. Zivilsenat (auch Senat für Familiensachen)


Vorsitzender: VRiOLG Volker zu 0,8 (außerdem Güterichter)

Beisitzer:

  • Ri’inOLG Moll (Vertreterin des Vorsitzenden)
  • Ri’inOLG Wegmann

Vertreter:

  • in 1. Linie der 17. Zivilsenat
  • in 2. Linie der 19. Zivilsenat

Geschäftsaufgaben:

  1. Güterrechtsregistersachen nach § 374 Nr. 5 FamFG.
  2. Sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe aus dem Amtsgerichtbezirk Hannover und den Landgerichtsbezirken Bückeburg und Hannover, auch wenn daneben Dritte am Verfahren beteiligt sind, soweit sich das Verfahren gemäß Art. 111 FGG-RG nach altem Recht richtet.
  3. Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Hannover.
  4. Rechtsstreitigkeiten nach Maßgabe des Turnus Familie gemäß der unter Ziff. I.C.3. geregelten Turnusverteilung.

Sitzungstag:

  • bis 31. März 2026, Mittwoch Saal 21
  • ab 01. April 2026, Dienstag Saal 21

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11. Zivilsenat

Vorsitzender: VRiOLG Schulz (außerdem Güterichter)

Beisitzer:

  • RiOLG Rech zu 0,9 (Vertreter des Vorsitzenden, im Übrigen Freistellung für Richterrat)
  • RiOLG Menge zu 0,75
  • Ri’inOLG Dr. Lang zu 0,8 (außerdem 6. Strafsenat)
Vertreter:
  • in 1. Linie der 3. Zivilsenat
  • in 2. Linie der 7. Zivilsenat

Geschäftsaufgaben:

  1. Rechtsstreitigkeiten über die Vertragsverhältnisse der Han­delsvertreter einschließlich Versicherungsvertreter.
  2. Rechtsstreitigkeiten zwischen Vertragshändlern (Eigenhänd­lern) und Unternehmern, soweit die analoge Anwendung des § 89b HGB beansprucht wird.
  3. Rechtsstreitigkeiten über die Rechtsverhältnisse der Mak­ler einschließlich der Versicherungsmakler, der sonstigen Handelsmakler und Ehe‑ und Partner­schaftsvermittler sowie aus (sonstigen) Verträgen, die den Nachweis von Vertragsangelegenheiten oder die Vermittlung von Verträgen betreffen, soweit nicht der 7. Zivilsenat (nach Nr. 10) zuständig ist.
  4. Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen über Ferienreisen.
  5. Rechtsstreitigkeiten aus Speditions-, Lager- und Frachtge­schäften sowie aus Beförderungen von Personen und Gütern auf Eisenbahnen und anderen Fahrzeugen, soweit nicht der 5. Zivilsenat (nach Nr. 1) oder der 14. Zivilsenat (nach Nr. 3, 4 oder 5) zuständig ist.
  6. Unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 Nr. 2 FamFG.
  7. Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen, die im Schwerpunkt die Herstellung, Überlassung, Bearbeitung und Pflege von Programmen für die Datenverarbeitung zum Gegenstand haben.
  8. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen und über privatrechtliche Versicherungsverhältnisse, soweit nicht der 8. Zivilsenat (nach Nr. 1) zuständig ist.
  9. Bausachen (gemäß Nr. 8 des 3. Zivilsenats) nach Maßgabe des Sonderturnus Bausachen gemäß der unter Ziff. I.B.4. geregelten Turnusverteilung.
  10. Rechtsstreitigkeiten nach Maßgabe des Stammturnus Zivil gemäß der unter Ziff. I.B.4. geregelten Turnusverteilung.

Sitzungstag:

Donnerstag Saal 150


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12. Zivilsenat

(aufgelöst durch Beschluss vom 27. August 2025)


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13. Zivilsenat

Vorsitzender: VRiOLG Keppler (außerdem Commercial Court II)

Beisitzer:

  • RiOLG Spamer (Vertreter des Vorsitzenden)
  • RiOLG Dr. Bogan (außerdem Notarsenat und Commercial Court II)
  • RiOLG Dr. Hüntemann
(alle Mitglieder außerdem 7. Strafsenat, 1. Kartellsenat und Vergabesenat)


Vertreter:

  • in 1. Linie der 4. Zivilsenat
  • in 2. Linie der 2. Zivilsenat

Geschäftsaufgaben:

  1. Rechtsstreitigkeiten über Urheberrecht und Verlagsrecht.
  2. Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des gewerblichen Rechts­schutzes, einschließlich solcher Rechtsstreitigkeiten wegen Ansprüchen aus dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
  3. Unterlassungs- und Widerrufsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz, wenn diese nicht einem Rechtsgebiet angehören, für das ein anderer Senat zuständig ist.
  4. Beschwerden nach § 890 ZPO aus den Gebieten der Nr. 1 - 3.
  5. Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, soweit nicht der 4. Zivilsenat (nach Nr. 2, 7, 9 oder 14) oder der 3. Zivilsenat (nach Nr. 9) zuständig ist.
  6. Rechtsstreitigkeiten aus Bierlieferungsverträgen, soweit sie nicht mit Miet- und Pachtverträgen zusammenhängen.
  7. Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt (§ 119a Abs. 1 Nr. 8 GVG). Dies umfasst auch daraus resultierende Sekundäransprüche.
  8. Rechtsstreitigkeiten aus Wasser- und Energielieferungen sowie aus dem EEG.
  9. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken Hildesheim und Stade wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einschließlich Verstößen gegen die DSGVO, soweit nicht der Verstoß aus einem Sonderrechtsverhältnis begangen worden ist, für das eine vorrangige Spezialzuständigkeit eines anderen Senates gegeben ist.
  10. Rechtsstreitigkeiten nach Maßgabe des Stammturnus Zivil gemäß der unter Ziff. I.B.4. geregelten Turnusverteilung.

Sitzungstag:

  • Dienstag Saal 53
  • Freitag Saal 150 (im Wechsel mit dem 3. und 14. Zivilsenat)


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14. Zivilsenat

Vorsitzender: VRiOLG Dr. Wessel

Beisitzer:

  • Ri’inOLG Strümann zu 0,75 (Vertreterin des Vorsitzenden)
  • Ri’inOLG Prof. Dr. Erps
  • Ri’inLG Jahnke zu 0,5
  • Ri’inAG Trapphagen zu 0,5

Vertreter:

  • in 1. Linie der 2. Zivilsenat
  • in 2. Linie der 3. Zivilsenat

Geschäftsaufgaben:

  1. Bausachen (gemäß Nr. 8 des 3. Zivilsenats) nach Maßgabe des Sonderturnus Bausachen gemäß der unter Ziff. I.B.4. geregelten Turnusverteilung.
  2. Ansprüche auf Architekten- oder Ingenieurhonorar sowie wegen Rückforderung solcher Honorare, auch wenn sie als streitige Forderung im Wege der Aufrechnung oder Widerklage geltend gemacht werden.
  3. Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen, an denen ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad beteiligt ist, aus den Landgerichtsbezirken Hannover, Lüneburg und Verden, soweit nicht der 2. Zivilsenat (nach Nr. 5) zuständig ist.
  4. Schadensersatzansprüche aus Unfällen, an denen ein Luft­fahrzeug beteiligt ist.
  5. Schadensersatzansprüche aus dem Haftpflichtgesetz und aus dem Atomgesetz.
  6. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (im engeren Sinn), auch wenn ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, soweit nicht der 11. Zivilsenat (nach Nr. 4) zuständig ist.

Sitzungstag:

  • Dienstag Saal 153
  • Freitag Saal 150 (im Wechsel mit dem 3. und 13. Zivilsenat)


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15. Zivilsenat (auch Senat für Familiensachen)

Vorsitzende: VRi’inOLG Dr. Dornblüth zu 0,9 (außerdem Güterichterin, im Übrigen Freistellung für Richterrat)

Beisitzer:

  • Ri’inOLG Reichelt zu 0,5 (Vertreterin der Vorsitzenden, außerdem Güterichterin; im Übrigen Freistellung als Vertrauensperson der schwerbehinderten Richterinnen und Richter)
  • RiOLG Gieseking

Vertreter:

  • in 1. Linie der 10. Zivilsenat
  • in 2. Linie der 21. Zivilsenat

Geschäftsaufgaben:

  1. Verfahren nach dem IntFamRVG und Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die das Familiengericht Celle aufgrund der Zuständigkeitskonzentration nach dem IntFamRVG getroffen hat.
  2. Verfahren nach dem Transsexuellengesetz.
  3. Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz.
  4. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen und Anfechtung von Maßnahmen der Justizbehörden in Familienan­ge­legenheiten.
  5. Sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe aus dem Landgerichtsbezirk Hildesheim, auch wenn daneben Dritte am Verfahren beteiligt sind, soweit sich das Verfahren gemäß Art. 111 FGG-RG nach altem Recht richtet.
  6. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die kein anderer Senat zuständig ist. Dies gilt auch für Verfahren nach dem NPOG, die in erster Instanz unter einem Registerzeichen in Strafsachen (Gs) geführt worden sind.
  7. Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Alfeld, Burgdorf, Elze, Gifhorn, Hildesheim, Holzminden, Lehrte und Peine.
  8. Rechtsstreitigkeiten nach Maßgabe des Turnus Familie gemäß der unter Ziff. I.C.3. geregelten Turnusverteilung.

Sitzungstag:

Donnerstag Saal 20


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16. Zivilsenat 

Vorsitzende: VRi’inOLG Wortmann-Obst

Beisitzer:

  • RiOLG Krackhardt (Vertreter der Vorsitzenden)
  • RiOLG Borchers
  • RiOLG Grabowski (außerdem Güterichter)

Vertreter:

  • in 1. Linie der 24. Zivilsenat
  • in 2. Linie der 7. Zivilsenat

Geschäftsaufgaben:

  1. Grundstückssachen (gemäß Nr. 1 des 4. Zivilsenats) nach Maßgabe des Sonderturnus Grundstückssachen gemäß der unter Ziff. I.B.4. geregelten Turnusverteilung.
  2. Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung von Insolvenzverwaltern, Zwangsverwaltern, Sachwaltern, Vormündern und Pflegern.
  3. Insolvenzrechtliche Streitigkeiten sowie Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz, soweit nicht der 9. Zivilsenat, der insoweit auch Zivilsenat für insolvenzrechtliche Streitigkeiten sowie Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz ist, nach Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 7 oder Nr. 8 seiner Geschäftsaufgaben zuständig ist, und Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -reststrukturierungsgesetz (§ 119a Abs. 1 Nr. 7 GVG).
  4. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken Lüneburg und Verden wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einschließlich Verstößen gegen die DSGVO, soweit nicht der Verstoß aus einem Sonderrechtsverhältnis begangen worden ist, für das eine vorrangige Spezialzuständigkeit eines anderen Senates gegeben ist.
  5. Entschädigungsansprüche wegen Strafverfolgungsmaßnahmen.
  6. Anfechtung von Maßnahmen der Justizbehörden auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozessrechts und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht der 15. Zivilsenat (nach Nr. 6) zuständig ist.
  7. Anfechtung der Wahl des Präsidiums.
  8. Rechtsstreitigkeien nach Maßgabe des Stammturnus Zivil gemäß der unter Ziff. I.B.4. geregelten Turnusverteilung.

Sitzungstag:

  • Donnerstag Saal 53
  • Freitag Saal 53 (im Wechsel mit dem 6. Zivilsenat)

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17. Zivilsenat (auch Senat für Familiensachen)


Vorsitzende: VRiOLG Kohlenberg

Beisitzer:

  • RiOLG Dr. Maaß zu 0,8 (Vertreter des Vorsitzenden; im Übrigen Freistellung für eJuNi)
  • RiOLG Hofmeier
  • Ri’inAG Freiwald zu 0,5 (im Übrigen Verwaltung)

Vertreter:

  • in 1. Linie der 15. Zivilsenat
  • in 2. Linie der 10. Zivilsenat

Geschäftsaufgaben:

  1. Familiensachen nach § 111 Nr. 4 FamFG aus allen Landgerichtsbezirken
  2. Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b und Nr. 2 FGG a.F. sowie Unterbringungssachen nach dem Nds. PsychKG einschließlich der Bewilligung einer Pauschvergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt und der Bestimmung des zuständigen Gerichts.
  3. Vormundschaftssachen und Kindesannahmesachen, soweit sich das Verfahren gemäß Art. 111 FGG-RG nach altem Recht richtet.
  4. Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 5 FamFG, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist, und in Sachen, in denen ein Familiengericht oder ein Betreuungsgericht beteiligt ist.
  5. Entscheidungen wegen verweigerter oder gewährter Rechts­hilfe in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  6. Entscheidungen über die Vollstreckung ausländischer Titel in Familiensachen und Familienstreitsachen.
  7. Sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe aus dem Landgerichtsbezirk Lüneburg, auch wenn daneben Dritte am Verfahren beteiligt sind, soweit sich das Verfahren gemäß Art. 111 FGG-RG nach altem Recht richtet.
  8. Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Celle, Dannenberg, Lüneburg, Soltau, Uelzen und Winsen/Luhe.
  9. Rechtsstreitigkeiten nach Maßgabe des Turnus Familie gemäß der unter Ziff. I.C.3. geregelten Turnusverteilung.

Sitzungstag:

Dienstag Saal 20


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18. Zivilsenat (aufgelöst durch Beschluss vom 30. August 2023)


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19. Zivilsenat (auch Senat für Familiensachen)


Vorsitzender: VRiOLG Dr. Göken (außerdem Notarsenat)

Beisitzer:

  • Ri’inOLG Carstensen (Vertreterin des Vorsitzenden, außerdem Güterichterin und 23. Zivilsenat)
  • RiOLG S. Voß
  • Ri’inOLG Dr. Clodius zu 0,5 (außerdem Güterichterin; im Übrigen Verwaltung)

Vertreter:

  • in 1. Linie der 21. Zivilsenat
  • in 2. Linie der 17. Zivilsenat

Geschäftsaufgaben:

  1. Sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe aus dem Landgerichtsbezirk Verden, auch wenn daneben Dritte am Verfahren beteiligt sind, soweit sich das Verfahren gemäß Art. 111 FGG-RG nach altem Recht richtet.
  2. Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Achim, Diepholz, Nienburg, Osterholz-Scharmbeck, Rotenburg (Wümme), Stolzenau, Sulingen, Syke, Verden und Walsrode.
  3. Rechtsstreitigkeiten nach Maßgabe des Turnus Familie gemäß der unter Ziff. I.C.3. geregelten Turnusverteilung.

Sitzungstag:

Donnerstag Saal 50

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20. Zivilsenat 

Vorsitzende: Präs’inOLG Otte zu 0,15 (außerdem Güterichterin; im Übrigen Verwaltung)

Beisitzer:

  • RiOLG Dr. Braukmann zu 0,15 (Vertreter der Vorsitzenden; im Übrigen Verwaltung)
  • Ri’inOLG Dr. Lenz zu 0,5 (im Übrigen Verwaltung)
  • RiOLG Lasch zu 0,4 (außerdem Commercial Court I u. II; im Übrigen Verwaltung)

Vertreter:

  • in 1. Linie der 1. Zivilsenat
  • in 2. Linie der 9. Zivilsenat

Geschäftsaufgaben:

  1. Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, vereidigten Buchprüfern und Buchführungshelfern, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten von Berufsangehörigen untereinander (z.B. Praxiskauf, Sozietätsauseinandersetzung) und mit Berufsverbänden (z.B. Wettbewerbssachen) handelt.
  2. Bestimmung des zuständigen Gerichts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht der 17. Zivilsenat (nach Nr. 4) zuständig ist, und in Zwangs­versteigerungssachen.
  3. Bestimmung des zuständigen Gerichts in Insolvenzsachen.
  4. Grundbuch- und Umstellungssachen einschließlich der Be­stim­mung des zuständigen Grundbuchamts, soweit nicht der 7. Zivilsenat (nach Nr. 9) zuständig ist.
  5. Schiffsregistersachen.

Sitzungstag:

  • Jeden 1., 3., und 5. Montag eines Monats Saal 150
  • Jeden 4. Mittwoch Saal 50

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21. Zivilsenat (auch Senat für Familiensachen)


Vorsitzender: VRiOLG Prof. Dr. Schwonberg (außerdem Güterichter)

Beisitzer:

  • Ri’inOLG Veenhuis (Vertreterin des Vorsitzenden)
  • Ri’inOLG Dr. Kraft zu 0,9 (außerdem Güterichterin, im Übrigen Verwaltung)
  • Ri’inOLG Krüger

Vertreter:

  • in 1. Linie der 19. Zivilsenat
  • in 2. Linie der 15. Zivilsenat

Geschäftsaufgaben:

  1. Rechtsstreitigkeiten wegen Folgeansprüchen des Scheinva­ters nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft.
  2. Personenstandssachen einschließlich der Bestimmung des zuständigen Gerichts.
  3. Familiensachen nach § 111 Nr. 3 FamFG/§ 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 GVG a. F. aus allen Landgerichtsbezirken.
  4. Sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe aus dem Landgerichtsbezirk Stade, auch wenn daneben Dritte am Verfahren beteiligt sind, soweit sich das Verfahren gemäß Art. 111 FGG-RG nach altem Recht richtet.
  5. Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Bremervörde, Buxtehude, Cuxhaven, Geestland, Otterndorf, Tostedt und Zeven.
  6. Rechtsstreitigkeiten nach Maßgabe des Turnus Familie gemäß der unter Ziff. I.C.3. geregelten Turnusverteilung.

Sitzungstag:

  • Montag Saal 20
  • Mittwoch Saal 20

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22. Zivilsenat

Vorsitzender: NN

Beisitzer:

  • RiOLG Dr. Gittermann (Vertreter des Vorsitzenden, außerdem 1. Steuerberatersenat)
  • RiOLG Hillebrand (außerdem 2. Steuerberatersenat)
  • Ri’inOLG Dr. Reershemius-Schulz (im Übrigen Verwaltung)
  • RiOLG Stoeber

(alle Mitglieder außerdem 3. und 5. Strafsenat sowie 3. Senat für Bußgeldsachen, RiOLG Stoeber zudem 2. Straf- und Bußgeldsenat)

Vertreter: Mitglieder des 2. Strafsenats

Geschäftsaufgaben:

Freiheitsentziehungssachen einschließlich der Bewilligung einer Pauschalvergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt und der Bestimmung des zuständigen Gerichts, soweit nicht der 17. Zivilsenat (nach Nr. 2) zuständig ist.

Sitzungstag:

Montag bis Freitag Saal 94

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23. Zivilsenat

Vorsitzende: VRi’inOLG Dr. Stock (außerdem 9. Zivilsenat)

Beisitzer:

  • RiOLG Dentzien (Vertreter der Vorsit­zen­den; außerdem 9. Zivilsenat und 1. Steuerberatersenat)
  • Ri’inOLG Carstensen (außerdem 19. Zivilsenat)
  • RiOLG Richter (außerdem 2. Strafsenat und 2. Senat für Bußgeldsachen, Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof sowie Geheimschutzbeauftragter)
  • Ri’inOLG Dr. Cnyrim (außerdem 9. Zivilsenat)

Vertreter:

  • in 1. Linie der 16. Zivilsenat
  • in 2. Linie der 14. Zivilsenat
  • in 3. Linie der 13. Zivilsenat

Geschäftsaufgaben:

Klagen nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Sitzungstag:

Freitag Saal 153 (im Wechsel mit dem 8. Zivilsenat)


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24. Zivilsenat


Vorsitzender: VPräsOLG Dr. Derks zu 0,5 (im Übrigen Verwaltung)

Beisitzer:

  • Ri’inOLG Fiala zu 0,5 (Vertreterin des Vorsitzenden, außerdem 1. Zivilsenat und Commercial Court I)
  • RiOLG Dr. Stodolkowitz

Vertreter

  • in 1. Linie der 7. Zivilsenat
  • in 2. Linie der 16. Zivilsenat

Geschäftsaufgaben:

Rechtsstreitigkeiten nach Maßgabe des Stammturnus Zivil nach der unter Ziff. I.B.4. geregelten Turnusverteilung.

Sitzungstag:

  • Donnerstag Saal E 21
  • Jeden 2. und 4. Montag eines Monats Saal 150


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III. Strafsenate, Senate für Bußgeldsachen und Ermittlungsrichter

1. Strafsenat und 1. Senat für Bußgeldsachen

Vorsitzender: VRiOLG Rosenow (außerdem 4. Strafsenat und 2. Steuerberatersenat)

Beisitzer:

  • RiOLG Schmidt-Clarner (Vertreter des Vorsitzenden, außerdem 4. Strafsenat und 2. Steuerberatersenat)
  • RiOLG Flesch zu 0,9 (außerdem 4. Strafsenat, im Übrigen Freistellung für Richterrat)
  • Ri’inOLG Dr. Zapf (außerdem 4. Strafsenat)
  • RiOLG Wilkening (außerdem 2. Strafsenat zu 0,1 und 4. Strafsenat)
Vertreter:

  • in 1. Linie der 2. Strafsenat
  • in 2. Linie der 3. Strafsenat

Geschäftsaufgaben:

  1. Revisionen aus dem Landgerichtsbezirk Stade. Dazu gehören auch die sich hieraus ergebenden Verfahren nach § 138c StPO.
  2. Übrige Strafsachen aus dem Landgerichtsbezirk Stade unter Einschluss der sich hieraus ergebenden Verfahren nach § 138c StPO.
  3. Rechtsmittel in Sachen des Strafvollzuges und des Maßregelvollzuges.
  4. Bewilligung einer Pauschvergütung (auch in Verfahren nach dem IRG) nach § 99 BRAGO bzw. §§ 42, 51 RVG, soweit nicht der 4. Strafsenat (nach Nr. 5) oder der 5. Strafsenat (nach Nr. 4) zuständig ist.
  5. Rechtsmittel in Wiederaufnahmeverfahren, wenn der 2. oder 3. Strafsenat in der Ursprungssache über eine Revision sach­lich entschieden hatte.
  6. Entscheidungen über die Ausschließung eines Verteidigers in einem vor dem 2. Strafsenat anhängigen Verfahren.

Sitzungstag:

Kein fester Sitzungstag


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2. Strafsenat und 2. Senat für Bußgeldsachen

Vorsitzende: VRi’inOLG Dr. Ferber zu 0,9 (außerdem 6. Strafsenat, 1. Steuerberatersenat, im Übrigen Freistellung für Stiftung Opferhilfe)

Beisitzer:

  • RiOLG Bornemann zu 0,3 Mitglied des 2. Senats für Bußgeldsachen (Vertreter der Vorsitzenden im 2. Senat für Bußgeldsachen, außerdem 1. Steuerberatersenat und Ermittlungsrichter sowie 2. Kartellsenat, im Übrigen Freistellung für Hauptrichterrat)
  • RiOLG Richter zu 0,95 (Vertreter der Vorsitzenden im 2. Strafsenat, außerdem 23. Zivilsenat, Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof sowie Geheimschutzbeauftragter)
  • RiOLG Stoeber (außerdem 3. und 5. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen, 22. Zivilsenat)
  • RiOLG Wilkening zu 0,1 Mitglied des 2. Strafsenats (außerdem 1. Strafsenat und 1. Senat für Bußgeldsachen und 4. Strafsenat)
  • bis 31.01.2026: RiAG Larsen
  • ab 01.02.2026: RiLG Dr. Becker

Vertreter des 2. Strafsenats:

  • in 1. Linie der 2. Senat für Bußgeldsachen
  • in 2. Linie der 3. Strafsenat
  • in 3. Linie der 1. Strafsenat

Vertreter des 2. Senats für Bußgeldsachen:

  • in 1. Linie der 3. Strafsenat
  • in 2. Linie der 1. Strafsenat
Geschäftsaufgaben:

  1. Revisionen aus den Landgerichtsbezirken Bückeburg, Hannover, Lüneburg und Verden. Dazu gehören auch die sich hieraus ergebenden Verfahren nach § 138c StPO.
  2. Übrige Strafsachen aus den Landgerichtsbezirken Bückeburg, Hannover, Lüneburg und Verden unter Einschluss der sich hieraus ergebenden Verfahren nach § 138c StPO, soweit nicht der 1. Strafsenat (nach Nr. 4) zuständig ist.
  3. Rechtsmittel in Wiederaufnahmeverfahren, wenn der 1. Straf­senat in der Ursprungssache über eine Revision sach­lich entschieden hatte.
  4. Beschwerdeentscheidungen über die und im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen und über die Verweigerung der Zustimmung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BtMG.
  5. Anfechtung von Maßnahmen der Justizbehörden auf den Gebieten der Strafrechtspflege und des Vollzugs, soweit nicht der 1. Strafsenat (nach Nr. 3) zuständig ist.
  6. Entscheidungen wegen Kontaktsperre (§§ 35, 37 EGGVG).
  7. Entscheidungen über die Ausschließung eines Verteidigers in einem vor dem 1. oder 3. Strafsenat anhängigen Verfahren.
  8. Bußgeldsachen aus den Landgerichtsbezirken Bückeburg, Hildesheim, Lüneburg, Stade und Verden.
  9. Entscheidungen nach dem Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).
  10. Anfechtung von Maßnahmen der Justizbehörden, die den Vollzug im Ausland (Überstellungen) betreffen.
  11. Angelegenheiten, für die kein anderer Straf- oder Bußgeldsenat zuständig ist.
Sitzungstag:

Kein fester Sitzungstag

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3. Strafsenat und 3. Senat für Bußgeldsachen

Vorsitzender: VRiOLG NN (außerdem 5. Strafsenat und 22. Zivilsenat)

Beisitzer:

  • RiOLG Dr. Gittermann (Vertreter des Vorsitzenden, außerdem 5. Strafsenat, 22. Zivilsenat und 1. Steuerberatersenat)
  • RiOLG Hillebrand (außerdem 5. Strafsenat, 22. Zivilsenat und 2. Steuerberatersenat)
  • Ri’inOLG Dr. Reershemius-Schulz zu 0,8 (außerdem 5. Strafsenat, 1. Kartellsenat und 22. Zivilsenat sowie Verwaltung)
  • RiOLG Stoeber (außerdem 2. und 5. Strafsenat, 2. Senat für Bußgeldsachen und 22. Zivilsenat)
Vertreter:

  • in 1. Linie der 1. Strafsenat
  • in 2. Linie der 2. Strafsenat

Geschäftsaufgaben:

  1. Revisionen aus dem Landgerichtsbezirk Hildesheim. Dazu gehören auch die sich hieraus ergebenden Verfahren nach § 138c StPO.
  2. Übrige Strafsachen aus dem Landgerichtsbezirk Hildesheim unter Einschluss der sich hieraus ergebenden Verfahren nach § 138c StPO, soweit nicht der 1. Strafsenat (nach Nr. 4) zuständig ist.
  3. Bußgeldsachen aus dem Landgerichtsbezirk Hannover.

Sitzungstag:

Kein fester Sitzungstag

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4. Strafsenat

Vorsitzender: VRiOLG Rosenow (außerdem 1. Strafsenat, 1. Senat für Bußgeldsachen und 2. Steuerberatersenat)

Beisitzer:

  • RiOLG Schmidt-Clarner (Vertreter des Vorsitzenden, außerdem 1. Strafsenat, 1. Senat für Bußgeldsachen und 2. Steuerberatersenat)
  • RiOLG Flesch zu 0,9 (außerdem 1. Strafsenat und 1. Senat für Bußgeldsachen, im Übrigen Freistellung für Richterrat)
  • Ri’inOLG Dr. J. Zapf (außerdem 1. Strafsenat)
  • RiOLG Wilkening (außerdem 1. Strafsenat und 1. Senat für Bußgeldsachen sowie 2. Strafsenat zu 0,1)
  • Für die Zuziehung von Ergänzungsrichtern (§ 192 Abs. 2 GVG) gelten die Bestimmungen unter Ziff. I.D.3.

Vertreter:

  • in 1. Linie der 5. Strafsenat
  • in 2. Linie der 2. Strafsenat
Geschäftsaufgaben:

  1. Strafsachen nach § 120 und § 120b GVG gemäß Turnus (Ziff. I.D.1.).
  2. Wiederaufnahmeverfahren, wenn im ersten Rechtszug der 5. Strafsenat entschieden hatte.
  3. Entscheidungen über die Ausschließung eines Verteidigers in einem vor dem Strafsenat anhängigen Verfahren.
  4. Beschwerden gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters beim Oberlandesgericht Celle.
  5. Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO bzw. §§ 42, 51 RVG in Strafsachen, in denen der 5. Strafsenat nach Nr. 1 der Geschäftsaufgaben zuständig ist.
  6. An einen anderen Senat zurückverwiesene Verfahren, in denen der 5. Strafsenat in erster Instanz entschieden hat.
  7. Entscheidungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StrEG.
  8. Entscheidungen über Pflichtverteidigerbeiordnungen in Strafsachen nach § 120 und § 120b GVG vor Anklageerhebung, soweit nicht der Ermittlungsrichter zuständig ist.

Sitzungstag:

Montag bis Freitag Saal 94

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5. Strafsenat

Vorsitzender: VRiOLG NN (außerdem 3. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen und 22. Zivilsenat)

Beisitzer:

  • RiOLG Dr. Gittermann (Vertreter des Vorsitzenden, außerdem 3. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen, 22. Zivilsenat und 1. Steuerberatersenat)
  • RiOLG Hillebrand (außerdem 3. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen, 22. Zivilsenat und 2. Steuerberatersenat)
  • RiOLG Stoeber (außerdem 2. und 3. Strafsenat, 2. und 3. Senat für Bußgeldsachen und 22. Zivilsenat)
  • Ri’inOLG Dr. Reershemius-Schulz zu 0,8 (außerdem 3. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen, 22. Zivilsenat und 1. Kartellsenat sowie im Übrigen Verwaltung)
  • Für die Zuziehung von Ergänzungsrichtern (§ 192 Abs. 2 GVG) gelten die Bestimmungen unter Ziff. I.D.3.

Vertreter:

  • in 1. Linie der 4. Strafsenat
  • in 2. Linie der 2. Strafsenat
Geschäftsaufgaben:

  1. Strafsachen nach § 120 und § 120b GVG gemäß Turnus (Ziff. I.D.1.).
  2. An einen anderen Senat zurückverwiesene Verfahren, in denen der 4. Strafsenat in erster Instanz entschieden hat.
  3. Wiederaufnahmeverfahren, wenn im ersten Rechtszug ein anderer Strafsenat entschieden hatte.
  4. Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO bzw. §§ 42, 51 RVG in Strafsachen, in denen der 4. Strafsenat nach Nr. 1 der Geschäftsaufgaben zuständig ist.
  5. Entscheidungen über die Ausschließung eines Verteidigers in einem vor dem Strafsenat anhängigen Verfahren.
  6. Beschwerden, Haftprüfungen und AR-Sachen, für die nach § 120 Abs. 3 Satz 1 und § 120 Abs. 4 Satz 1 GVG das Oberlandesgericht zuständig ist sowie für Haftprüfungen in Ermittlungsverfahren, die von der Staatsanwaltschaft vorgelegt werden und die eine der vom Katalog des § 74a Abs. 1 GVG erfassten Straftaten zum Gegenstand haben.
  7. Zustimmungen bzw. Entscheidungen vor Erhebung der öffentlichen Klage nach § 153 Abs. 1 Satz 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, § 153b Abs. 1, § 153e Abs. 1 StPO.

Sitzungstag:

Montag bis Freitag Saal 94

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6. Strafsenat

Vorsitzende: VRi’inOLG Dr. Ferber zu 0,9 (außerdem 2. Straf- und Bußgeldsenat, 1. Steuerberatersenat, im Übrigen Freistellung für Stiftung Opferhilfe)

Beisitzer:

  • Ri’inOLG Wiegand (Vertreterin der Vorsitzenden, außerdem 8. Zivilsenat)
  • Ri’inOLG Dr. Lang zu 0,8 (außerdem 11. Zivilsenat)

Vertreter:

  • 7. Strafsenat
  • Die Mitglieder des 6. Strafsenats vertreten nicht in den anderen Strafsenaten oder Senaten für Bußgeldsachen.

Geschäftsaufgaben:

Entscheidungen über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des gemäß § 74a Abs. 4 GVG zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des § 100e Abs. 2 Satz 6 StPO (§ 120 Abs. 4 Satz 2 GVG).

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7. Strafsenat

Vorsitzender: VRiOLG Keppler (außerdem Commercial Court II)

Beisitzer:

  • RiOLG Spamer (Vertreter des Vorsitzenden)
  • RiOLG Dr. Bogan (außerdem Notarsenat und Commercial Court II)
  • RiOLG Dr. Hüntemann

(alle Mitglieder außerdem 13. Zivilsenat, 1. Kartellsenat und
Vergabesenat)


Geschäftsaufgaben:

Vertretung des 6. Strafsenats.


Ermittlungsrichter

Ermittlungsrichter gemäß § 169 StPO: RiOLG Bornemann zu 0,3

Vertreter:

  1. RiOLG Richter
  2. RiOLG Stoeber
  3. RiOLG Gieseking


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IV. Senate des Commercial Court

1. Erster Senat des Commercial Court (Commercial Court I)

Vorsitzender: VRiOLG Endler (außerdem 5. Zivilsenat und 2. Kartellsenat)

Beisitzer:

  • Ri’inOLG Stoll (Vertreterin des Vorsitzenden; außerdem Commercial Court II, 3. Zivilsenat und Notarsenat)
  • Ri’inOLG Fiala (außerdem 1. Zivilsenat und 24. Zivilsenat)
  • RiOLG Lasch (außerdem Commercial Court II und 20. Zivilsenat; im Übrigen Verwaltung)

Vertreter: Commercial Court II

Geschäftsaufgaben:

  1. Streitigkeiten im ersten Rechtszug gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Nds. Commercial-Court-VO, wenn es sich um Bausachen (gemäß Nr. 8 der Geschäftsaufgaben des 3. Zivilsenats) und Streitigkeiten aus sonstigen Werkverträgen handelt.
  2. Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Commercial Chamber beim Landgericht Hannover gemäß § 1 Abs. 2 der Nds. Commercial-Court-VO, wenn es sich um Bausachen (gemäß Nr. 8 der Geschäftsaufgaben des 3. Zivilsenats) und Streitigkeiten aus sonstigen Werkverträgen handelt.
  3. Verfahren, die an einen anderen Commercial Court zurückverwiesen wurden und in denen der Commercial Court II entschieden hatte.


2. Zweiter Senat des Commercial Court
(Commercial Court II)

Vorsitzender: VRiOLG Keppler (außerdem 13. Zivilsenat, 7. Strafsenat, 1. Kartellsenat und Vergabesenat)

Beisitzer:

  • RiOLG Dr. Bogan (Vertreter des Vorsitzenden; außerdem 13. Zivilsenat, 7. Strafsenat, 1. Kartellsenat, Vergabesenat und Notarsenat)
  • Ri’inOLG Stoll (außerdem Commercial Court I, 3. Zivilsenat und Notarsenat)
  • RiOLG Lasch (außerdem Commercial Court I und 20. Zivilsenat; im Übrigen Verwaltung)
  • RiOLG Dr. Vollersen (außerdem 4. Zivilsenat und Senat für Baulandsachen; im Übrigen Datenschutzbeauftragter)

Vertreter: Commercial Court I


Geschäftsaufgaben
:

  1. Streitigkeiten im ersten Rechtszug gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Nds. Commercial Court-VO, wenn hierfür keine Zuständigkeit des Commercial Court I begründet ist.
  2. Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Commercial Chamber beim Landgericht Hannover gemäß § 1 Abs. 2 der Nds. Commercial-Court-VO, wenn hierfür keine Zuständigkeit des Commercial Court I begründet ist.
  3. Verfahren, die an einen anderen Commercial Court zurückverwiesen wurden und in denen der Commercial Court I entschieden hatte.


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V. Sonstige Senate und Gerichte

1. Senat für Baulandsachen

Vorsitzende: VRi’inOLG Ziemert

Beisitzer:

  • RiOLG Dr. Seeberg (Vertreter der Vorsitzenden)
  • RiOLG Dr. Vollersen zu 0,9 (außerdem Commercial Court II; im Übrigen Datenschutzbeauftragter)
  • RiOLG Dr. Wille (außerdem Niedersächsischer Anwaltsgerichthof)
(alle Mitglieder außerdem 4. Zivilsenat)


Vertreter: 7. Zivilsenat


Mitglied gemäß § 229 BauGB:

RiOVG Dr. Tepperwien, OVG Lüneburg


Stellvertretendes Mitglied gemäß §§ 229, 220 Abs. 2 BauGB:

RiOVG Feldmann, OVG Lüneburg


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2. Kartellsenate

1. Kartellsenat

Vorsitzender: VRiOLG Keppler (außerdem Commercial Court II)

Beisitzer:

  • RiOLG Spamer (Vertreter des Vorsitzenden)
  • RiOLG Dr. Bogan (außerdem Notarsenat und Commercial Court II)
  • RiOLG Dr. Hüntemann

(jeweils außerdem 13. Zivilsenat, Vergabesenat und 7. Strafsenat)

  • Ri’inOLG Dr. Reershemius-Schulz nur für Verfahren nach § 83 OWiG zu 0,8 (außerdem 3. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen, 5. Strafsenat und 22. Zivilsenat sowie Verwaltung)

Vertreter:

  • in 1. Linie der 4. Zivilsenat
  • in 2. Linie der 2. Zivilsenat

Geschäftsaufgaben:

Kartellsachen, soweit nicht der 2. Kartellsenat zuständig ist.


2. Kartellsenat

Vorsitzender: VRiOLG Endler (außerdem 5. Zivilsenat und Commercial Court I)

Beisitzer:

  • RiOLG Bormann (Vertreter des Vorsitzenden, außerdem 5. Zivilsenat)
  • Ri'inOLG Dr. Schoss (außerdem 5. Zivilsenat)
  • Ri’inOLG Röhr zu 0,3 (außerdem 2. Kartellsenat; im Übrigen Freistellung zu 0,5 für Online-Referendar AG)
  • RiOLG Bornemann nur für Verfahren nach § 83 OWiG zu 0,3 (außerdem 2. Senat für Bußgeldsachen, 1. Steuerberatersenat und Ermittlungsrichter, im Übrigen Freistellung für Hauptrichterrat)

Vertreter: Mitglieder des 2. Strafsenats

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3. Vergabesenat


Vorsitzender: VRiOLG Keppler (außerdem Commercial Court II)

Beisitzer:

  • RiOLG Spamer (Vertreter des Vorsitzenden)
  • RiOLG Dr. Bogan (außerdem Notarsenat und Commercial Court II)
  • RiOLG Dr. Hüntemann

(alle Mitglieder außerdem 13. Zivilsenat, 7. Strafsenat und 1. Kartellsenat)

Vertreter: 4. Zivilsenat


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4. Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

1. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

Vorsitzende: VRi’inOLG Dr. Ferber zu 0,9 (außerdem 2. und 6. Strafsenat, 2. Senat für Bußgeldsachen, im Übrigen Freistellung für Stiftung Opferhilfe)

Beisitzer:

  • RiOLG Dr. Gittermann (Vertreter der Vorsitzenden, außerdem 3. und 5. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen und 22. Zivilsenat)
  • RiOLG Bornemann zu 0,3 (außerdem 2. Senat für Bußgeldsachen, 2. Kartellsenat und Ermittlungsrichter, im Übrigen Freistellung für Hauptrichterrat)
  • RiOLG Dentzien (außerdem 9. Zivilsenat und 23. Zivilsenat)

Geschäftsaufgaben:

Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, soweit nicht der 2. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen zuständig ist.


2. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

Vorsitzender: VRiOLG Rosenow (außerdem 1. und 4. Strafsenat, 1. Senat für Bußgeldsachen)

Beisitzer:

  • RiOLG Schmidt-Clarner (Vertreter des Vorsitzenden, außerdem 1. und 4. Strafsenat und 1. Senat für Bußgeldsachen)
  • RiOLG Hillebrand (außerdem 3. und 5. Strafsenat, 3. Senat für Bußgeldsachen und 22. Zivilsenat)

Geschäftsaufgaben:

An einen anderen Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen zurückverwiesene Verfahren, in denen der 1. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen zuständig ist.


5. Senat für Landwirtschaftssachen

Vorsitzende: VRi’inOLG Grote zu 0,9 (im Übrigen Freistellung für Präsidialrat)

Beisitzer:

  • RiOLG Dr. S. Zapf (Vertreter der Vorsitzenden außerdem Notarsenat)
  • Ri’inOLG Dr. Westermann
  • Ri’inOLG Bondzio

(alle außerdem 7. Zivilsenat)

Beisitzer aus den Reihen der Landwirte:

  • Landwirt Gödeke, Hoyershausen
  • Landwirt Heitmann, Winsen/Luhe
  • Landwirt Henkels, Springe
  • Landwirt Köhler, Reppenstedt-Dachtmissen
  • Landwirt Bösch, Balje
  • Landwirt Schlichte, Schwaförden
  • Landwirtin Rotthege, Osterholz-Scharmbeck

Vertreter:

  • in 1. Linie der 16. Zivilsenat
  • in 2. Linie der 24. Zivilsenat


6. Notarsenat (nachrichtlich)

Vorsitzender: VRiOLG Dr. Göken (Amtszeit bis 27. Februar 2027)

Vertreter des Vorsitzenden: VRiOLG Knafla (Amtszeit bis 31. Dezember 2026)

Beisitzer:

  • Ri’inOLG Stoll (2. Vertreterin des Vorsitzenden) (Amtszeit bis 16. Januar 2027)
  • RiOLG Dr. Zapf (3. Vertreter des Vorsitzenden) (Amtszeit bis 30. Juni 2027)
  • RiOLG Dr. Bogan (4. Vertreter des Vorsitzenden) (Amtszeit bis 31. Oktober 2028)

Vertreter der Beisitzer:

  • Ri’inOLG Veenhuis (1. Vertreterin der Beisitzer) (Amtszeit bis 13. September 2026)
  • RiOLG Dr. Stodolkowitz (2. Vertreter der Beisitzer) (Amtszeit bis 31. Dezember 2026)

Beisitzer aus den Reihen der Notare:

  • Notar Semrau, Lüneburg
  • Notarin Dr. Thierack, Braunschweig
  • Notar Dr. Mauersberg, Hannover
  • Notar Dr. Steenken, Saterland

Sitzungstag:

Freitag Saal 20


7. Niedersächsischer Dienstgerichtshof für Richter (nachrichtlich)

Besetzung (21. Amtsperiode vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026):

a) Ständige Mitglieder:

  • Für die ordentliche Gerichtsbarkeit: RiOLG Stephan, Braunschweig
  • Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: VRiOVG Hüsing, Lüneburg
  • Für die Sozialgerichtsbarkeit: VRiLSG Jungeblut, Celle

Den Vorsitz führen die ständigen Mitglieder aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsge­richtsbarkeit im jährlichen Wechsel. Im Geschäftsjahr 2026 führt das Mitglied der ordentlichen Gerichtsbarkeit den Vorsitz.

b) Nichtständige Beisitzer für die ordentliche Gerichts­barkeit (Oberlandesgerichtsbezirk Celle):

  • RiOLG Dr. Gittermann, OLG Celle
  • VRiLG Lücke, LG Hannover
  • Dir’inAG Schunder, AG Uelzen
  • Ri’inAG Lotz, AG Hannover
  • VRiLG Recker, LG Hannover
  • VRiLG Schnitzler, LG Lüneburg
  • RiAG Dr. Stüber, AG Hannover


8. Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof (nachrichtlich)

1. Senat

Vorsitzende: Rechtsanwältin Dr. Paetow-Thöne, Hannover

Beisitzer:

  • Rechtsanwalt Dr. Windmöller, Osnabrück
  • Rechtsanwalt Eßer, Oldenburg
  • Rechtsanwalt Dr. Behrens, Uelzen
  • Rechtsanwältin Dr. Keiser, Hannover
  • Ri’inOLG Schöndube, Celle
  • RiOLG Dr. Wille, Celle
  • RiOLG Dr. Janke, Oldenburg


2. Senat

Vorsitzende: Rechtsanwältin Notthoff, Braunschweig

Beisitzer:

  • Rechtsanwältin Möhring, Hannover
  • Rechtsanwalt Habor, Göttingen
  • Rechtsanwältin Stevens, Friesoythe
  • Rechtsanwältin Beckmann-Koßmann, Hannover
  • Ri’inOLG Sanft, Braunschweig
  • RiOLG Richter, Celle
  • RiOLG Dr. Hunsmann, Oldenburg

Sitzungstag:

2. und 4. Montag im Monat Saal 50

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5. Senat für Landwirtschaftssachen

Vorsitzende: VRi’inOLG Grote zu 0,9 (im Übrigen Freistellung für Präsidialrat)

Beisitzer:

  • RiOLG Dr. S. Zapf (Vertreter der Vorsitzenden außerdem Notarsenat)
  • Ri’inOLG Dr. Westermann
  • Ri’inOLG Bondzio

(alle außerdem 7. Zivilsenat)

Beisitzer aus den Reihen der Landwirte:

  • Landwirt Gödeke, Hoyershausen
  • Landwirt Heitmann, Winsen/Luhe
  • Landwirt Henkels, Springe
  • Landwirt Köhler, Reppenstedt-Dachtmissen
  • Landwirt Bösch, Balje
  • Landwirt Schlichte, Schwaförden
  • Landwirtin Rotthege, Osterholz-Scharmbeck

Vertreter:

  • in 1. Linie der 16. Zivilsenat
  • in 2. Linie der 24. Zivilsenat


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6. Notarsenat (nachrichtlich)

Vorsitzender: VRiOLG Dr. Göken (Amtszeit bis 27. Februar 2027)

Vertreter des Vorsitzenden: VRiOLG Knafla (Amtszeit bis 31. Dezember 2026)

Beisitzer:

  • Ri’inOLG Stoll (2. Vertreterin des Vorsitzenden) (Amtszeit bis 16. Januar 2027)
  • RiOLG Dr. Zapf (3. Vertreter des Vorsitzenden) (Amtszeit bis 30. Juni 2027)
  • RiOLG Dr. Bogan (4. Vertreter des Vorsitzenden) (Amtszeit bis 31. Oktober 2028)

Vertreter der Beisitzer:

  • Ri’inOLG Veenhuis (1. Vertreterin der Beisitzer) (Amtszeit bis 13. September 2026)
  • RiOLG Dr. Stodolkowitz (2. Vertreter der Beisitzer) (Amtszeit bis 31. Dezember 2026)

Beisitzer aus den Reihen der Notare:

  • Notar Semrau, Lüneburg
  • Notarin Dr. Thierack, Braunschweig
  • Notar Dr. Mauersberg, Hannover
  • Notar Dr. Steenken, Saterland

Sitzungstag:

Freitag Saal 20


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7. Niedersächsischer Dienstgerichtshof für Richter (nachrichtlich)

Besetzung (21. Amtsperiode vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026):

a) Ständige Mitglieder:

  • Für die ordentliche Gerichtsbarkeit: RiOLG Stephan, Braunschweig
  • Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: VRiOVG Hüsing, Lüneburg
  • Für die Sozialgerichtsbarkeit: VRiLSG Jungeblut, Celle

Den Vorsitz führen die ständigen Mitglieder aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsge­richtsbarkeit im jährlichen Wechsel. Im Geschäftsjahr 2026 führt das Mitglied der ordentlichen Gerichtsbarkeit den Vorsitz.

b) Nichtständige Beisitzer für die ordentliche Gerichts­barkeit (Oberlandesgerichtsbezirk Celle):

  • RiOLG Dr. Gittermann, OLG Celle
  • VRiLG Lücke, LG Hannover
  • Dir’inAG Schunder, AG Uelzen
  • Ri’inAG Lotz, AG Hannover
  • VRiLG Recker, LG Hannover
  • VRiLG Schnitzler, LG Lüneburg
  • RiAG Dr. Stüber, AG Hannover


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8. Niedersächsischer Anwaltsgerichtshof (nachrichtlich)

1. Senat

Vorsitzende: Rechtsanwältin Dr. Paetow-Thöne, Hannover

Beisitzer:

  • Rechtsanwalt Dr. Windmöller, Osnabrück
  • Rechtsanwalt Eßer, Oldenburg
  • Rechtsanwalt Dr. Behrens, Uelzen
  • Rechtsanwältin Dr. Keiser, Hannover
  • Ri’inOLG Schöndube, Celle
  • RiOLG Dr. Wille, Celle
  • RiOLG Dr. Janke, Oldenburg


2. Senat

Vorsitzende: Rechtsanwältin Notthoff, Braunschweig

Beisitzer:

  • Rechtsanwältin Möhring, Hannover
  • Rechtsanwalt Habor, Göttingen
  • Rechtsanwältin Stevens, Friesoythe
  • Rechtsanwältin Beckmann-Koßmann, Hannover
  • Ri’inOLG Sanft, Braunschweig
  • RiOLG Richter, Celle
  • RiOLG Dr. Hunsmann, Oldenburg

Sitzungstag:

2. und 4. Montag im Monat Saal 50

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VI. Güterichterabteilung

Zu Güterichtern werden bestimmt:

  • Präs’inOLG Otte (außerdem 20. Zivilsenat)
  • VRiOLG Volker (außerdem 10. Zivilsenat)
  • VRiOLG Schulz (außerdem 11. Zivilsenat)
  • VRiOLG Prof. Dr. Schwonberg (außerdem 21. Zivilsenat)
  • VRi’inOLG Dr. Dornblüth (außerdem 15. Zivilsenat)
  • Ri’inOLG Carstensen (außerdem 19. Zivilsenat)
  • Ri’inOLG Reichelt (außerdem 15. Zivilsenat)
  • VRi’inOLG Eimterbäumer (außerdem 1. Zivilsenat)
  • RiOLG Grabowski (außerdem 16. Zivilsenat)
  • Ri’inOLG Dr. Clodius (außerdem 19. Zivilsenat)
  • Ri’inOLG Dr. Kraft (außerdem 21. Zivilsenat)


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VII. Zuständigkeitsübersichten 

1. Verteilung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Stammturnus Zivil

Senate:

  • 2. Zivilsenat
  • 3. Zivilsenat
  • 4. Zivilsenat
  • 5. Zivilsenat
  • 7. Zivilsenat
  • 8. Zivilsenat
  • 9. Zivilsenat
  • 11. Zivilsenat
  • 13. Zivilsenat
  • 16. Zivilsenat
  • 24. Zivilsenat

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2. Verteilung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach Spezialzuständigkeiten

a) Bausachen: Verteilung nach Sonderturnus Bausachen (vgl. I.B.4.)

Senate:

  • 3. Zivilsenat
  • 4. Zivilsenat
  • 6. Zivilsenat
  • 11. Zivilsenat
  • 14. Zivilsenat

b) Amtshaftungssachen: Verteilung nach Sonderturnus Amtshaftungssachen (vgl. I.B.4.)

Senate:

  • 3. Zivilsenat
  • 4. Zivilsenat

c) Grundstückssachen: Verteilung nach Sonderturnus Grundstückssachen (vgl. I.B.4.)

Senate:

  • 4. Zivilsenat
  • 16. Zivilsenat

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3. Alphabetische Übersicht über die sonstigen Spezialzuständigkeiten in Zivilsachen

Gegenstand Senat
A
Abbauverträge (Öl, Kali, Salz) 7. (Nr. 7)
Ablehnung von Richtern oder Rechtspflegern 9. (Nr. 6)

Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Unterlassungs- u. Widerrufsansprüche)

13. (Nr. 6)
Amtspflichtverletzung 1. (Nr. 2),
2. (Nr. 7),
3. (Nr. 9),
4. (Nr. 9, 14),
Anerkennung ausländischer Entscheidungen 15. (Nr. 4)
Anfechtung der Präsidiumswahl 16. (Nr. 7)
Anfechtungssachen 16. (Nr. 3)
Arbeitgeber 9. (Nr. 2)
Ansprüche der Träger der Sozialversicherung

gegen -

Architektenbausachen 14. (Nr. 2)
Arzthaftung siehe Heilbehandlung
Atomgesetz 14. (Nr. 5)
Aufopferung 4. (Nr. 9, 14)
3. (Nr. 9)
Automatenaufstellverträge 5. (Nr. 4)
Bankgeschäfte 3. (Nr. 1)
Bausachen siehe Bl. 81
Beförderung von Personen und Gütern 11. (Nr. 5)
Bergrecht 7. (Nr. 7)
B
Bestimmung
- des zuständigen Gerichts in Familiensachen- und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 17. (Nr. 4)
- des zuständigen Gerichts in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen 17. (Nr. 2),

22.
- des zuständigen Gerichts in Personenstandssachen 21. (Nr. 2)
- des zuständigen Gerichts in Zivilprozesssachen 20. (Nr. 2)
- des zuständigen Gerichts in Zwangsversteigerungssachen 20. (Nr. 2)
- des zuständigen Grundbuchamts 20. (Nr. 4),
7. (Nr. 9)
- des zuständigen Insolvenzgerichts 20. (Nr. 3)
- des zuständigen Nachlassgerichts 6. (Nr. 2)
- des zuständigen Registergerichts 9. (Nr. 5),
9. (Nr. 9)
Bierlieferungsverträge 13. (Nr. 6)
Börsengeschäfte 3. (Nr. 1)
Bundesleistungsgesetz 3. (Nr. 9),
4. (Nr. 9, 10, 14)
D
Dauerwohnrecht 4. (Nr. 5)
Deliktsrecht (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit) 5. (Nr. 2)
E
Ehrverletzung 5. (Nr. 6)
Energierecht 13. (Nr. 8)
Enteignung und enteignungsgleicher Eingriff 3. (Nr. 9),
4. (Nr. 9, 10, 14)
Entschädigung wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren 23.
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen 2. (Nr. 3)
Entschädigungssachen 2. (Nr. 2)
Entschuldungssachen 7. (Nr. 4)
Erbrecht 7. (Nr. 2),
6. (Nr. 1)
F
Ferienreisen, Verträge über - 11. (Nr. 4)
Fideikommisssachen 7. (Nr. 8)
Finanzgeschäfte 3. (Nr. 1),
5. (Nr. 4)
Fischerei- und Fischereipachtrecht 7. (Nr. 5)
Frachtgeschäfte 11. (Nr. 5)
Franchiseverträge 5. (Nr. 5)
Freiheitsentziehungssachen 22.
17. (Nr. 2)
G
Genossenschaftsrecht 9. (Nr. 4, 8)
Gesellschaftsrecht 9. (Nr. 1, 3)

Gewerbebetrieb, Recht am einge­richteten und ausgeübten -

13. (Nr. 5)
Gewerblicher Rechtsschutz 13. (Nr. 2)
Grundbuchsachen 20. (Nr. 4),
7. (Nr. 9)
Grundstücke, Veräußerung von -, Rechte an - 4. (Nr. 1 ‑ 4),
16. (Nr. 1)
H
Haftpflichtgesetz 14. (Nr. 5)
Handelsvertreter 11. (Nr. 1)
Heilbehandlung 1. (Nr. 1, 2)
I
Insolvenz‑ und Zwangsverwalter, Pflichtverletzung von ‑ 16. (Nr. 2)
Insolvenzsachen 16. (Nr. 3),
9. (Nr. 1-3, 7, 8)
J
Jagd- und Jagdpachtrecht 7. (Nr. 5)
Justizverwaltungsakte, Anfechtung von - 15. (Nr. 6),
16. (Nr. 6)
K
Know-how-Verträge 5. (Nr. 5)
Kostenbeschwerden 2. (Nr. 3)
Kraftfahrzeugkauf und -tausch 7. (Nr. 10), 3. (Nr. 7)
L
Lagergeschäfte 11. (Nr. 5)
Landbeschaffungsgesetz

4. (Nr. 11)

Landpachtrecht 7. (Nr. 5)

Landwirtschaftssachen 7. (Nr. 1)
Leasing 5. (Nr. 4)
Lizenzverträge 5. (Nr. 5)
Luftverkehrsgesetz 14. (Nr. 4)
M
Maklerrecht 11. (Nr. 3)
Mietsachen 2. (Nr. 1)
N
Nachbarrecht 4. (Nr. 7)
Nachlasssachen 7. (Nr. 9),
6. (Nr. 2)
Namensrecht, Verletzung des -
nichteheliche Lebensgemeinschaft
s. eheähnliches Zusammenleben
5. (Nr. 6)
Notare, Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit von - 3. (Nr. 5, 6)
O
Ordnungsmittel wegen Ungebühr, Beschwerden gegen die Festsetzung von - 8. (Nr. 3)
P
Pachtsachen 2. (Nr. 1),
7. (Nr. 5)

Patentanwälte, Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit von -

3. (Nr. 5)
Persönlichkeitsrecht 5. (Nr. 6),
13. (Nr.9)
Personenstandssachen 21. (Nr. 2)
Pferde 2. (Nr. 8)
Präsidiumswahl, Anfechtung der - 16. (Nr. 7)
Presserecht 5. (Nr. 7)
R
Realverbandsrecht 4. (Nr. 6)

Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit von -

3. (Nr. 5)

Rechtshilfe, Entscheidungen wegen verweigerter oder gewährter -

8. (Nr. 5), 17. (Nr. 5)

Registersachen 9. (Nr. 5, 9),

10. (Nr. 2),
20. (Nr. 5)
Reisevertrag 11. (Nr. 4)
Rückerstattungssachen 2. (Nr. 2)
S
Schadensteilungsabkommen 5. (Nr. 2)
Schecksachen 3. (Nr. 3)
Schenkungen 6. (Nr. 3)
Schiedsgerichtssachen 8. (Nr. 2)
Software 11. (Nr. 7)
Soziale Netzwerke 5. (Nr. 8)
Sozialversicherung
Ansprüche der Träger der -
9. (Nr. 2),
5. (Nr. 3)
Speditionsgeschäfte
11. (Nr. 5)
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigte, Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit von - 20. (Nr. 1)
Strafverfolgungsmaßnahmen, Entschädigung wegen - 16. (Nr. 5)
T
Teilungssachen 7. (Nr. 9),
6. (Nr. 2)
Therapieunterbringungsgesetz 15. (Nr. 3)
Tierärztliche Behandlung 2. (Nr. 6)
Tierhalterhaftung 2. (Nr. 5)
U
Überlange Gerichtsverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Rechtsschutz bei- 23.
Umstellungssachen 20. (Nr. 4)
Urheberrecht 13. (Nr. 1)
V
Vereinsrecht 9. (Nr. 8)
Vergabezivilsachen 13. (Nr. 7)
Verkehrssicherungspflicht 14. (Nr. 6)
Verkehrsunfallsachen 14. (Nr. 3),
5. (Nr. 1)
Verlagsrecht 13. (Nr. 1)
Versicherungsrecht 8. (Nr. 1),

11. (Nr. 1, 3, 8)
Verzögerungsgebühr, Beschwerden gegen die Auferlegung einer - 2. (Nr. 4)
Vollstreckbarerklärungen von ausländischen Entscheidungen 8. (Nr. 4),
17. (Nr. 6)
W
Wasserrecht 4. (Nr. 12)
Wechselsachen 3. (Nr. 3)
Wettbewerb, unlauterer 13. (Nr. 2)
Wirtschaftsprüfer, Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit von - 20. (Nr. 1)
Wohnungseigentum 4. (Nr. 5)
Z
Zwangsvollstreckung
2. (Nr. 1),

4. (Nr. 8, 9), 5. (Nr. 9),
7. (Nr. 1, 5), 13. (Nr. 4)

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7. (Nr. 5)7. (Nr. 5)7. (Nr. 5)7
4. Verteilung der Strafsachen
a) Revisionen

LG-Bezirk Senat
Stade 1. Strafsenat
Bückeburg, Hannover, Lüneburg, Verden 2. Strafsenat
Hildesheim 3. Strafsenat
b) übrige Strafsachen
LG-Bezirk Senat
Stade 1. Strafsenat
Bückeburg, Hannover, Lüneburg, Verden 2. Strafsenat
Hildesheim 3. Strafsenat


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5. Verteilung der Bußgeldsachen

LG-Bezirk Senat
Bückeburg, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Verden 2. Senat für
Bußgeldsachen
Hannover
3. Senat für
Bußgeldsachen


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VIII. Sonstiges (nachrichtlich)

1. Präsidium des Oberlandesgerichts

  • Präs’inOLG Otte
  • VPräsOLG Dr. Derks (gemäß § 21 c Abs. 1 Satz 1 u. 2 GVG)

Amtszeit bis 31. Dezember 2026:

  • VRi’inOLG Dr. Brüninghaus
  • VRiOLG Schulz
  • VRiOLG Volker
  • RiOLG Dentzien
  • Ri’inOLG Dr. Lenz

Amtszeit bis 31. Dezember 2028:

  • VRi’inOLG Dr. Sabine Ferber
  • VRiOLG Dr. Andreas Göken
  • VRi’inOLG Friederike Grote
  • RiOLG Dr. Aaron Bogan
  • Ri’inOLG Dr. Bettina Kraft

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2. Richterrat des Oberlandesgerichts Celle

  • VRi’inOLG Dr. Dornblüth
  • RiOLG Flesch
  • RiOLG Rech

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3. Bezirksrichterrat des Oberlandesgerichtsbezirks Celle

  • RiAG Dr. Gütschow, Lüneburg (Vorsitzender)
  • VRi’inLG Anlauf, Stade
  • Ri’inAG Mahnkopf, Hildesheim
  • DirAG Lotz, Wennigsen

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4. Vertrauensperson der schwerbehinderten Richterinnen und Richter beim Oberlandesgericht Celle (gleichzeitig Bezirksvertrauensperson)


RiAG Gerlach, Amtsgericht Peine

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5. Gleichstellungsbeauftragte beim Oberlandesgericht Celle


Ri’inOLG Wolter

Stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte beim Oberlandesgericht Celle

JO’in Rollheiser


6. Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung beim Oberlandesgericht Celle


RiOLG Wilkening

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7. Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts Celle

Präs’inOLG Otte
(außerdem 20. Zivilsenat)


Vizepräsident des Oberlandesgerichts Dr. Derks

(außerdem 24. Zivilsenat)

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Präsidialrätin I:

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Eimterbäumer
(außerdem 1. Zivilsenat)


Präsidialreferent: Richter Dr. Müller-Quanz

Präsidialreferentin: Richterin am Landgericht Dr. Neubauer-Bruns

u.a. Koordination der Präsidialabteilung, Geschäftsverteilung und Personalsachen des richterlichen Dienstes, Fortbildung, Personalentwicklung

Vertretung: RiOLG Dr. Braukmann


Präsidialrat II:

Richter am Oberlandesgericht Dr. Braukmann

(außerdem 20. Zivilsenat)

u. a. Beauftragter für den Haushalt, Budgetierung, Internes Rechnungswesen, Haushalts- und Kassenwesen, Bau- und Grundstücksangelegenheiten

Vertretung:

  • ORR Krömer
  • Ltd. RD Martens
  • VRi’inOLG Eimterbäumer

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Präsidialrat III: 

Ltd. RD Martens

Personalsachen und sonstige Angelegenheiten der Beamten- und Tarifbeschäftigten sowie Angelegenheiten der Personalräte

Vertretung: VRi’inOLG Eimterbäumer

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Präsidialrat IV:

Richter am Oberlandesgericht Lasch

(außerdem 20. Zivilsenat)

u.a. Gesetzgebung im Zivilrecht, Geschäftsprüfungen, Angelegenheiten der Notare, Rechtsberater und Prozessagenten, Justizstatistik, Befreiung von der Beibringung ausländischer Ehefähigkeitszeugnisse, Rechtshilfeersuchen, Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, Schadensersatzangelegenheiten für und gegen den Fiskus, Angelegenheiten der Schiedsmänner, Dolmetscher und Übersetzer, Angelegenheiten nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit


Vertretung:

  • Ri’inOLG Dr. Lenz
  • Ri’inOLG Dr. Reershemius-Schulz (Rechtshilfeersuchen, Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Justizstatistik)

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Präsidialrätin V:

Richterin am Oberlandesgericht Dr. Lenz

(außerdem 20. Zivilsenat)

u. a. Angelegenheiten der Notare, Rechtsberater und Prozessagenten

Vertretung: RiOLG Lasch

Präsidialrätin VI:

Richterin am Oberlandesgericht Mayer


Präsidialreferentin: Richterin am Amtsgericht Metzler


u.a. Qualitätsmanagement, Justizmanagement, Aufbau- und Ablauforganisation, Koordinator für IT-Angelegenheiten


Vertretung: VRiOLG Hantschick

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Präsidialrätin VII: 

Richterin am Oberlandesgericht Dr. Reershemius-Schulz


u. a. Gesetzgebung im Strafrecht nebst Nebengebieten, OK-Koordinierungsstelle, Fortbildung im Strafbereich


Vertretung: RiOLG Lasch


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Präsidialrat VIII:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hantschick


Präsidialreferentin: Richterin am Amtsgericht Seeberg

Leitung Textmanagement Niedersachsen

Vertretung: Richterin am Oberlandesgericht Mayer (Textmanagement)

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Präsidialrätin IX: 

Richterin am Oberlandesgericht Dr. Clodius

(außerdem 19. Zivilsenat)

a) Koordination der Güterichterabteilung des Oberlandesgerichts

b) Güterichter, Mediation und konsensuale Streitschlichtung

  • Koordination im Bezirk
  • Gesetzgebungsangelegenheiten
  • Planung und Organisation Fort- und Weiterbildungen inklusive Supervision

c) Koordinierungsstelle für justizinternes Konfliktmanagement

d) Gesundheitsmanagement

Vertretung:

zu a) Ri’inOLG Dr. Dornblüth

zu b) und c) Ri’inOLG Dr. Reershemius-Schulz

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Präsidialrat X:

Richter am Oberlandesgericht Wilkening (außerdem 1, 2. und 5. Strafsenat und 1. Senat für Bußgeldsachen)


Pressereferentin: Frau Stillahn

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Vertretung:

gegenseitig

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8. Bücherei

Richterin am Oberlandesgericht Schöndube

Vertreter: NN


9. Leiter der Referendararbeitsgemeinschaften beim Oberlandesgericht Celle 

a)Richter am Oberlandesgericht Bormann (nebenamtlich; außerdem 5. Zivilsenat)

b) Richterin am Oberlandesgericht Stoll

(nebenamtlich; außerdem 3. Zivilsenat)

c) Richter am Oberlandesgericht Rech

(nebenamtlich; außerdem 11. Zivilsenat)

d) Richter am Oberlandesgericht Grabowski

(nebenamtlich; außerdem 16. Zivilsenat)


10. Auslage des Geschäftsverteilungsplans

Der Geschäftsverteilungsplan der Senate des Oberlandesgerichts wird gemäß § 21 e Abs. 9 GVG in der Verwaltungsgeschäftsstelle (Raum H 255) zur Einsichtnahme ausgelegt.

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VIII. Sonstiges (nachrichtlich)


Anlage A zum Geschäftsverteilungsplan 2026

Wertigkeit der richterlichen Geschäfte in den Zivilsenaten

Heilbehandlungssachen Wertigkeit: 12,84
Berufstätigkeitssachen betreffend Notare, Rechts-
und Patentanwälte
Wertigkeit: 12,84
Bausachen Wertigkeit: 12,84
Schiedsgerichtssachen Wertigkeit: 2,41
Gesellschaftsrechtssachen Wertigkeit: 12,84
Genossenschaftsrechtssachen Wertigkeit: 12,84
Vereinsrechtssachen Wertigkeit: 12,84
Genossenschaftsregistersachen Wertigkeit: 12,84
Vereinsregistersachen Wertigkeit: 12,84
Kartellsachen Wertigkeit: 30
Vergabe und Vergabezivilsachen Wertigkeit: 12,84
Architektenbausachen Wertigkeit: 12,84
Berufstätigkeitssachen betreffend Steuerberater
und Wirtschaftsprüfer
Wertigkeit: 12,84
Entschädigungsverfahren bei überlangen Verfahren Wertigkeit: 9,58
Sonstige Berufungen und erstinstanzliche Verfahren Wertigkeit: 10
Beschwerden Landwirtschaftssachen Wertigkeit: 6,37
Beschwerden Nachlasssachen Wertigkeit: 6,37
Beschwerden freiwillige Gerichtsbarkeit Wertigkeit: 6,37
Sonstige Beschwerden Wertigkeit: 2,41
Güterichtersachen Wertigkeit: 3,66
Steuerberatungssachen Wertigkeit: 15,63
Notarsachen
Disziplinarklage Wertigkeit: 20
Übrige Disziplinar- oder Verwaltungssachen Wertigkeit: 10
AGH-Sachen Wertigkeit: 5


Anlage B zum Geschäftsverteilungsplan 2026

Wertigkeit der richterlichen Geschäfte in den Familiensenaten

Berufungs- und Beschwerdeverfahren gegen Endentscheidungen (UF-Sachen)

Wertigkeit: 6,71
Rechtsstreitigkeiten aus nichtehelicher
Lebensgemeinschaft (U-Sachen)
Wertigkeit: 10
Beschwerden (W-Sachen) Wertigkeit: 2,41

Beschwerden gegen Entscheidungen wegen
verweigerter
oder gewährter Rechtshilfe in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(W-Sache)

Wertigkeit: 2,41
Beschwerden freiwillige Gerichtsbarkeit Wertigkeit: 6,37
Sonstige Beschwerden (WF-Sachen) Wertigkeit: 1,44


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Schmuckgrafik (führt zum Geschäftsverteilungsplan Rechtsprechung) Bildrechte: OLG Celle
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