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Angelegenheiten der Notare

Häufig gestellte Fragen und die Antworten zum Bestellungsverfahren (FaQs) sowie die häufigsten Versäumnisse




Fragen / Antworten

In wie vielen Ausfertigungen müssen Vordruck und Anlagen eingereicht werden?
Der Bewerbervordruck ist (jeweils unterschrieben) 3-fach, die Anlagen 2-fach einzureichen. Soweit der Platz auf dem Vordruck nicht ausreicht, sind auch die gesondert unterzeichneten Ergänzungsblätter 3-fach einzureichen.

Welche Unterlagen werden benötigt?
Beglaubigt müssen nur die Anlagen sein. Es genügt, wenn ein Satz der Anlagen komplett beglaubigt ist. Die für die Notarkammer bestimmten Zweitstücke der Anlagen können in einfacher Ablichtung eingereicht werden.

Sind Eigenbeglaubigungen zulässig?
Nein. Zulässig ist jedoch die Beglaubigung durch Notare, mit denen der/die Bewerber(in) in beruflicher Zusammenarbeit verbunden ist.

Können Bescheinigungen über die Eignung oder erbrachte bewertungsrelevante Leistungen nachgereicht werden?
Dies ist grundsätzlich möglich, setzt jedoch voraus, dass ein Nachreichen der Bescheinigungen in der Bewerbung im Einzelfall angekündigt worden ist. Hiernach kann der Nachweis, dass Sie mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut sind, auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist erbracht werden.


Wo bekomme ich Bewerbervordrucke?

Sie stehen in dieser Rubrik zum Herunterladen zur Verfügung.

Wo und wann müssen die Bewerbungsunterlagen eingereicht werden?

Die Bewerbung muss bei Fristablauf dem Oberlandesgericht vorliegen. Die Einreichung beim Landgericht oder dem Niedersächsischen Justizministerium ist nicht fristwahrend.


Im Interesse einer zügigen Bearbeitung ist es sinnvoll, die Bewerbungsfrist (bis 31. Oktober eines jeden Jahres) nicht in jedem Fall auszuschöpfen. Notarbewerbungen können bereits dann vorgelegt werden, wenn das Zeugnis über das Bestehen der notariellen Fachprüfung vorliegt.


Weitere ergänzende Bewerbungsunterlagen können ggf. bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgereicht werden. Dies dient der Beschleunigung der einzelnen Bewerbungsverfahren. Ferner ist nur bei frühzeitiger Bewerbung gewährleistet, dass die Bewerbungsunterlagen noch vor Ablauf der Bewerbungsfrist auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft werden und bei Fehlerhaftigkeit entsprechende Hinweise an die Bewerber ergehen können.


Tatsächlicher Fristablauf

Es gilt § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG.

Die häufigsten Versäumnisse:

  • Der Lebenslauf ist nicht unterschrieben.
  • Bei wiederholten Bewerbungen fehlen die erneut vorzulegenden Nachweise und Bescheinigungen.
  • Es fehlen nähere Erläuterungen zur Möglichkeit, die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß wahrzunehmen, falls der Wohnort nicht an dem in Aussicht genommenen Amtssitz liegt.
  • Es werden veraltete Vordrucke für die Bewerbung vorgelegt.


Ansprechpartner/in:

Falls Sie sich um eine der vom Niedersächsischen Justizministerium in der Nds. Rechtspflege ausgeschriebenen Notarstellen bewerben wollen, sollen Ihnen die vorstehenden Hinweise helfen, Rückfragen zu vermeiden und damit im Interesse aller Zeit zu sparen. Wie gewohnt stehen Ihnen die Sachbearbeiterinnen für das Notarbestellungsverfahren natürlich auch zukünftig mit ihrer jahrelangen Erfahrung für telefonische Auskünfte zur Verfügung. Es wäre uns jedoch sehr daran gelegen, wenn Sie eine Antwort auf Ihre Fragen zunächst hier suchen würden.

Faqs
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